Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. XII ZB 101/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2449

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[X.][X.]/07 vom 15. August 2007 in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 233 B, [X.], 520 Abs. 2, 522 Abs. 1, 574 Abs. 2 Nr. 2, 621 e Abs. 3 a) Vor der Verwerfung eines Re[X.]htsmittels wegen Versäumung der Begrün-dungsfrist ist dem Re[X.]htsmittelführer re[X.]htli[X.]hes Gehör zu gewähren (im [X.] an Senatsbes[X.]hluss vom 13. Juli 2005 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 142 und [X.] Bes[X.]hluss vom 29. Juni 1993 - [X.] - NJW 1994, 392). b) Hat das Geri[X.]ht die befristete Bes[X.]hwerde als unzulässig verworfen, weil sie ni[X.]ht innerhalb der Frist begründet worden ist, steht dies einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-s[X.]hwerdebegründungsfrist ni[X.]ht entgegen, da dem Verwerfungsbes[X.]hluss bei Gewährung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen würde (im [X.] an Senatsbes[X.]hluss vom 9. Februar 2005 - [X.]/04 - FamRZ 2005, 791). Ist über eine Wiedereinsetzung no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden, kann der Verwerfungsbes[X.]hluss au[X.]h isoliert im Verfahren der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde aufgehoben werden. [X.], Bes[X.]hluss vom 15. August 2007 - [X.]/07 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2007 dur[X.]h [X.], die Ri[X.]hterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] bes[X.]hlossen:Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des [X.] wird der Bes[X.]hluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur weiteren Behandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Streitwert: 3.000 • Gründe: [X.] Die ges[X.]hiedenen Verfahrensbeteiligten zu 1 und 2 streiten um das [X.] für ihr gemeinsames minderjähriges Kind. Das Amtsgeri[X.]ht hat das Aufenthaltsbestimmungsre[X.]ht der Mutter übertragen und es im Übrigen bei der gemeinsamen elterli[X.]hen Sorge belassen. Gegen den ihm am 12. März 2007 zugestellten Bes[X.]hluss des Amtsgeri[X.]hts hat der Vater re[X.]htzeitig befristete Bes[X.]hwerde eingelegt. Zuglei[X.]h hat er darauf hingewie-sen, dass die Begründung der Bes[X.]hwerde einem gesonderten S[X.]hriftsatz vor-behalten bleibe. 1 - 3 - Na[X.]h Ablauf der Begründungsfrist hat das [X.] die Be-s[X.]hwerde als unzulässig verworfen, weil sie ni[X.]ht re[X.]htzeitig begründet worden sei. Der Bes[X.]hluss wurde dem Vater am 4. Juni 2007 zugestellt. Am 14. Juni 2007 beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der [X.], begründete die Bes[X.]hwerde und beantragte Prozesskostenhilfe für das Bes[X.]hwerdeverfahren. Na[X.]hdem das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ihm mitgeteilt hatte, dass über das Wiedereinsetzungsge-su[X.]h wegen der bereits verworfenen Berufung ni[X.]ht mehr ents[X.]hieden werde, erhob der Vater gegen den Verwerfungsbes[X.]hluss Re[X.]htsbes[X.]hwerde. 2 I[X.] 1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist na[X.]h § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist au[X.]h zulässig, weil die angefo[X.]htene Ents[X.]heidung den Vater in seinen [X.] verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Ents[X.]heidung des [X.] zur Si[X.]herung einer einheitli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 3 Der Zulässigkeit steht ni[X.]ht entgegen, dass no[X.]h eine Ents[X.]heidung des [X.] über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Bes[X.]hwerde verwerfenden Bes[X.]hluss wird im Falle der Bewilligung der Wiedereinsetzung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos ([X.] vom 9. Februar 2005 - [X.]/04 - FamRZ 2005, 791, 792 und vom 10. Mai 2006 - [X.] ZB 42/05 - NJW 2006, 2269). Das [X.] wäre deswegen - entgegen seiner Re[X.]htsauffassung - ni[X.]ht gehindert ge-4 - 4 - wesen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu [X.]. Das steht einem Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnis des [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht ent-gegen, weil die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen die Verwerfung der Berufung unab-hängig von der zu bewilligenden Wiedereinsetzung s[X.]hon bei Verletzung der Verfahrensgrundre[X.]hte Erfolg hat und das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sogar ausdrü[X.]k-li[X.]h eine Ents[X.]heidung über das Wiedereinsetzungsgesu[X.]h abgelehnt hatte. 2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist au[X.]h begründet. 5 a) Zwar ist im Verfahren der Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den das [X.] mangels re[X.]htzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Bes[X.]hluss die Frage der Wiedereinsetzung ni[X.]ht zu prüfen, so dass der Vater im vorlie-genden Verfahren ni[X.]ht geltend ma[X.]hen kann, die Versäumung der Bes[X.]hwer-debegründungsfrist habe auf einem der [X.] ni[X.]ht zure[X.]henbaren Vers[X.]hul-den beruht (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 13. Juli 2005 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 142, 143 und vom 7. Oktober 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 163). 6 b) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist aber s[X.]hon deswegen begründet, weil das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den Vater vor seiner Ents[X.]heidung ni[X.]ht angehört und damit dessen Verfahrensre[X.]ht auf re[X.]htli[X.]hes Gehör verletzt hat. 7 Zwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO) im Ge-gensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Fall einer Verwerfung eines unzu-lässigen Re[X.]htsmittels eine Anhörung der [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h vor. Die Pfli[X.]ht zur Anhörung des Re[X.]htsmittelführers folgt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] indessen unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbes[X.]hlüsse vom 13. Juli 2005 - [X.]/05 - NJW-RR 2006, 142 und vom 18. Juli 2007 - [X.] ZB 162/06 - zur [X.] bestimmt). Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten eines geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens somit ein Re[X.]ht 8 - 5 - darauf, dass er Gelegenheit erhält, si[X.]h zu dem einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]hei-dung zugrunde liegenden Sa[X.]hverhalt zu äußern. 9 Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht durfte - entgegen seiner Re[X.]htsauffassung - au[X.]h ni[X.]ht deswegen von einer vorherigen Anhörung des [X.] absehen, weil er si[X.]h die Bes[X.]hwerdebegründung für einen gesonderten S[X.]hriftsatz innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO) vorbehalten hatte. Denn damit hatte der Antragsteller ausdrü[X.]kli[X.]h deut-li[X.]h gema[X.]ht, dass er beabsi[X.]htigte, die Bes[X.]hwerde no[X.]h gesondert zu be-gründen. Dies ließ die Notwendigkeit, den Prozessbevollmä[X.]htigten auf den fehlenden Eingang der Bes[X.]hwerdebegründung hinzuweisen, ni[X.]ht entfallen, sondern hätte allenfalls zusätzli[X.]hen Anlass für einen sol[X.]hen Hinweis geben können. [X.]) Mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf diesen - ausdrü[X.]kli[X.]h gerügten - Verfahrensfehler des [X.] ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde begründet: Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa-[X.]he an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht, das zunä[X.]hst über das Wiedereinsetzungsge-su[X.]h zu befinden haben wird. 10 3. Vor einer Ents[X.]heidung über den Wiedereinsetzungsantrag wird der Vater seinen Vortrag allerdings zu konkretisieren haben. Insbesondere ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, aus wel[X.]hem Grund sein Verfahrensbevollmä[X.]htigter die ordnungs-gemäße Eintragung der Frist ni[X.]ht erneut bei Vorlage der Handakten zur Ferti-gung der Bes[X.]hwerdes[X.]hrift geprüft und die eingetragene fals[X.]he Frist zur Be-gründung der Bes[X.]hwerde korrigiert hat (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 15. August 11 - 6 - 2007 - [X.] ZR 57/07 - zur [X.] bestimmt, vom 21. April 2004 - [X.] ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f. und vom 11. Februar 2004 - [X.] ZR 263/03 - FamRZ 2004, 696). [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom [X.] - 2 F 957/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom 23.05.2007 - 2 UF 103/07 -

Meta

XII ZB 101/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. XII ZB 101/07 (REWIS RS 2007, 2449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2449

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