Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 252/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 8261

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin - Rentnergesellschaft - unzureichende Ausstattung - Schadensersatzanspruch gegen die Rentnergesellschaft


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 20. März 2014 - 7 [X.] 369/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrenten des [X.] zum 1. Juli 2012.

2

Der Kläger war bis Dezember 1994 bei der [X.] (im [X.]) beschäftigt. Diese hatte ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Der Kläger erhält seit dem 1. Januar 1997 zwei Betriebsrenten. Deren Höhe belief sich zunächst auf insgesamt 3.044,86 DM.

3

Im Januar 2001 schied die einzige persönlich haftende [X.]erin der [X.], die [X.], aus der [X.] aus. Dadurch wurde die [X.] aufgelöst und die Firma erlosch. [X.] war - als zuletzt einzige Kommanditistin der [X.] - die [X.]. Diese wurde durch formwechselnde Umwandlung im Jahr 2002 in die [X.] umgewandelt.

4

Im Juni 2005 wurden im Wege der Abspaltung gemäß [X.] vom 28. Juni 2005 Teile des Vermögens - Teilbetrieb: „Pensionen“ - der [X.] abgespalten und auf die neu gegründete [X.] übertragen. Die Abspaltung wurde am 5. August 2005 in das Handelsregister eingetragen. Durch die Abspaltung wurden der [X.]n die Pensionsverpflichtungen der [X.] sowie ua. Ansprüche aus [X.] und das für die Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten gebildete Barvermögen übertragen. Die [X.], die eine kleine Kapitalgesellschaft iSd. § 267 Abs. 1 HGB ist, unterhält kein eigenes operatives Geschäft. Sie finanziert sich im Wesentlichen aus den Zinserträgen ihres Vermögens.

5

Ausweislich der von der [X.] erstellten Jahresabschlüsse wies die [X.] im Geschäftsjahr 2009 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von [X.] aus. Dieser erhöhte sich im Geschäftsjahr 2010 auf 3.179.221,20 [X.] und im Geschäftsjahr 2011 auf 3.402.556,38 [X.].

6

Die [X.] nimmt - ebenso wie zuvor ihre [X.] - die Anpassungsprüfungen gebündelt zum 1. Juli eines Jahres vor. Die Betriebsrenten des [X.] wurden zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2003, 1. Juli 2006 und zum 1. Juli 2009 angepasst. Die beiden Betriebsrenten des [X.] belaufen sich seitdem auf insgesamt 1.721,87 [X.].

7

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrenten zum 1. Juli 2012 um insgesamt 3,8 % verlangt. Er hat die Ansicht vertreten, die wirtschaftliche Lage der [X.]n stehe einer Anpassung seiner Betriebsrenten nicht entgegen. Die [X.] habe nicht substantiiert dargelegt, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2012 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspreche. Jedenfalls müssten für Rentnergesellschaften im Rahmen der [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] andere Grundsätze als für werbende Unternehmen gelten. Die [X.] verfüge über ausreichendes Vermögen, welches sie für die Anpassung der Betriebsrenten einsetzen könne. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ihres Vermögens hätte die [X.] höhere Renditen erzielen können.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die [X.] zu verurteilen, an ihn Betriebsrente für den Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 iHv. 196,29 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65,43 [X.] ab dem 1. Juli 2012, aus weiteren 65,43 [X.] ab dem 1. August 2012 und aus weiteren 65,43 [X.] ab dem 1. September 2012 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Oktober 2012 die betriebliche Rente iHv. monatlich 1.787,30 [X.] jeweils am Monatsersten zu zahlen.

9

Die [X.] hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

I. Die Beklagte ist nicht nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, die Betriebsrenten des [X.] zum 1. Juli 2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen; es liegt eine Eigenkapitalauszehrung vor.

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum [X.] 1. Januar 2012 zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Anpassung der Betriebsrenten des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.

b) Die Beklagte ist Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 1 [X.].

aa) Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung ist dasjenige Unternehmen, das ursprünglich als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge die sich daraus ergebenden Verpflichtungen übernommen hat ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 21).

bb) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der [X.], die dem Kläger die Versorgungszusage erteilt hat. Mit dem Ausscheiden der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin - der [X.] - aus der [X.] ist diese ohne Liquidation erloschen; die Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die einzige beschränkt haftende Gesellschafterin der [X.] - die [X.] - übergegangen (vgl. zur Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten bei Ausscheiden des Komplementärs aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft bei vereinbarter Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Kommanditisten: [X.] 14. Februar 2005 - II ZR 361/02 - zu III der Gründe; 15. März 2004 - II [X.]/01 - zu I der Gründe; 16. Dezember 1999 - [X.] - zu II 1 b der Gründe mwN; 25. März 1999 - I [X.] - zu II 1 der Gründe mwN; 10. Mai 1978 - [X.] - zu II 2 a aa der Gründe mwN, [X.]Z 71, 296). Durch die formwechselnde Umwandlung der [X.] in die [X.] wurde diese [X.]in (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 191 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Nach der Abspaltung des [X.] „Pensionen“ und dessen Übertragung auf die Beklagte gingen die damit verbundenen Verbindlichkeiten auf diese über (§ 123 Abs. 2 Nr. 2, § 125 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

c) Die Anpassungsprüfung hatte zum 1. Januar 2012 stattzufinden.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der [X.] in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Januar 1997 hätte die Anpassungsprüfung erstmals zum 1. Januar 2000 und - unter nachfolgender Beibehaltung des Drei-Jahres-Rhythmus - zum 1. Januar 2012 erfolgen müssen.

bb) Allerdings hat die Beklagte ersichtlich alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2012 als rechtlich maßgeblicher Prüfungstermin.

(1) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig, wenn sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögert und in der Folgezeit der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten wurde (st. Rspr., vgl. ausführlich [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN).

(2) Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 1997 Betriebsrente. Seine erste Anpassungsprüfung am 1. Juli 2000 hat sich um nicht mehr als sechs Monate verzögert. Daher leitet sich hieraus der weitere [X.] 1. Juli 2012 ab.

2. Wie das [X.] zu Recht erkannt hat, steht die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrenten des [X.] an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2012 entgegen.

a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften, soweit sie zum [X.] bereits vorhersehbar waren ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der [X.] ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen; andererseits darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. etwa [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 30 mwN).

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nicht nur der Fall, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende [X.] wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Dem Arbeitgeber ist deshalb zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten oder einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und verlorene [X.] wieder aufbaut (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 24 mwN; 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, solange das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat. Vom [X.] kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die [X.] des Unternehmens eingreift. Die Kapitalrücklagen müssen daher nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 31 mwN).

d) Entgegen der Rechtsansicht des [X.] gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für sog. [X.] und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu prüfen. Dabei sind auch [X.] und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 42 f. mwN).

e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält.

aa) Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] 116/13 - Rn. 46 mwN).

bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl des vorhandenen Eigenkapitals als auch der erzielten Betriebsergebnisse. Allerdings sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen, wenn der Sachvortrag der [X.]en hierfür ausreichende Anhaltspunkte enthält. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] 116/13 - Rn. 47 mwN).

f) In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zum [X.] 1. Juli 2012 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten [X.] am 1. Juli 2015 für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde.

aa) Ausweislich der vorgelegten Jahresabschlüsse waren bei der [X.] in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 Eigenkapitalverluste in einem eine Betriebsrentenanpassung ausschließenden Umfang vorhanden. Die Beklagte hat in den Jahren 2009 bis 2011 erhebliche Bilanzverluste erlitten, die vom Eigenkapital nicht mehr gedeckt waren. Der nicht vom Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der [X.] belief sich im Geschäftsjahr 2009 auf [X.], im Geschäftsjahr 2010 auf 3.179.221,20 [X.] und im Geschäftsjahr 2011 auf 3.402.556,38 [X.]. Damit liegt eine Eigenkapitalauszehrung vor. Das vorhandene Eigenkapital der [X.] hat in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) nicht erreicht. Angesichts dieser Entwicklung durfte die Beklagte zum [X.] 1. Juli 2012 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten [X.] für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte der ihr im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] obliegenden Darlegungslast im erforderlichen Umfang nachgekommen. Sie hat zur Höhe ihres bilanziellen [X.] in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 vorgetragen und ihre handelsrechtlichen Jahresabschlüsse für diese Geschäftsjahre vorgelegt. Daher bedurfte es keines weiteren Vortrags der [X.]. Das [X.] hat im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) das in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk als bewiesen angesehen. Hiergegen hat die Revision keine [X.] erhoben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger das von der [X.] vorgetragene Zahlenwerk pauschal bestreiten konnte.

cc) Die Beklagte ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht gehalten, die Betriebsrentenanpassung aus ihrem Vermögen zu finanzieren. Auch [X.] sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer [X.] aufzubringen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des [X.]s berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie gewährt die Regelung nicht. Bei einem Eingriff in die [X.] bestünde zudem die Gefahr, dass der [X.] langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann (vgl. ausführlich dazu [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 43 mwN).

dd) Der Einwand des [X.], die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung ihres Vermögens höhere Renditen erzielen können, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 [X.] ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers entscheidend, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 1027/12 - Rn. 22 mwN). Aus diesem Grund ist es auch nicht erheblich, ob - wie der Kläger behauptet - die [X.] die Beklagte nicht ausreichend ausgestattet hat. Selbst wenn die frühere Versorgungschuldnerin des [X.] nicht für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der [X.] gesorgt haben sollte, würde dies nicht dazu führen, dass die Beklagte sich nicht auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann (vgl. [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] 298/13 - Rn. 47 f.).

3. Die Beklagte ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht zu einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Juli 2012 verpflichtet.

a) Der Kläger hat erstmals in der Revision geltend gemacht, die Beklagte sei auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu einer Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2012 verpflichtet, da die frühere [X.]in - die [X.] - sie nicht ausreichend ausgestattet habe. Damit führt er einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren ein. Die darin liegende [X.] ist jedoch ausnahmsweise zulässig.

aa) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Klageänderungen und [X.]en können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - auf den vom [X.] festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen [X.]vortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen [X.] nicht beeinträchtigt werden (vgl. etwa [X.] 18. November 2014 - 1 [X.] 257/13 - Rn. 46 mwN).

bb) Danach sind die Voraussetzungen für eine zulässige [X.] in der Revision ausnahmsweise gegeben. Für eine Entscheidung des Senats über einen Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die Beklagte bedarf es keiner weiteren Feststellungen des [X.]s. Berechtigte Interessen der [X.] werden durch die Zulassung der [X.] nicht beeinträchtigt.

b) Die Beklagte schuldet dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes keine Anpassung seiner Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2012. Daher kann offenbleiben, ob die Beklagte von der [X.] ausreichend für die Zahlung der laufenden Betriebsrenten und die Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ausgestattet wurde. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stünde den Versorgungsberechtigten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB oder § 826 BGB gegen die Beklagte zu.

Bei der Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine [X.] im Wege der umwandlungsrechtlichen Abspaltung nach § 123 Abs. 2 [X.] spaltet der bisherige [X.] von seinem Vermögen Teile ab und überträgt diese zur Aufnahme oder zur Neugründung als Gesamtheit auf die [X.]; im Gegenzug werden ihm oder seinem Anteilsinhaber dafür Anteile oder Mitgliedschaften an der [X.] gewährt. Den Umfang der zu übertragenden Vermögensteile und damit auch des Kapitals, mit dem die [X.] ausgestattet wird, bestimmt dabei der bisherige [X.]. Die [X.] ist hinsichtlich ihrer Ausstattung dagegen nicht Handelnde, sondern lediglich Handlungsobjekt. Sie stattet sich nicht selbst unzureichend mit dem für die Zahlung der laufenden Betriebsrenten und die Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] erforderlichen Kapital aus; vielmehr wird sie von der die Versorgungsverbindlichkeiten übertragenden bisherigen [X.]in nur unzureichend ausgestattet. Mangels eines schadensverursachenden Verhaltens der [X.] scheiden damit vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche gegen die [X.] aus.

II. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Ahrendt

        
                 

Schmalz

        

Schultz

                 

Meta

3 AZR 252/14

14.07.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Würzburg, 16. Mai 2013, Az: 5 Ca 1264/12, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 3 Abs 1 Nr 2 UmwG 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG 1995, § 125 S 1 UmwG 1995, § 191 Abs 1 Nr 2 UmwG 1995, § 191 Abs 2 Nr 3 UmwG 1995, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995, § 267 Abs 1 HGB, § 272 Abs 1 S 1 HGB, § 272 Abs 2 HGB, § 280 Abs 1 BGB, § 826 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 252/14 (REWIS RS 2015, 8261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8261

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