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Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Verweigerung der Auskunft aus Verfassungsschutzakten
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!
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17.05.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2009, Az: 16 A 844/08, Beschluss
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 15 Abs 1 BVerfSchG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 17.05.2011, Az. 1 BvR 780/09 (REWIS RS 2011, 6600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6600
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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