Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2021, Az. 2 BvR 1387/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2021, 8563

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das gegen den Richter [X.] und die Richterin [X.] gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], 59 <60>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass seine früheren [X.] ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 [X.]G offensichtlich nicht begründen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G).

3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1387/20

22.02.2021

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2021, Az. 2 BvR 1387/20 (REWIS RS 2021, 8563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8563

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2 BvR 2177/20

1 BvR 2163/20

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