Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. 2 StR 579/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4250

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[X.] vom 29. März 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 15. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2005 wird als unbegründet verwor-fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten "unter Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 17. Februar 2003 (1 Js 14319/02 Ds)" unter Auflö-sung der dort genannten Gesamtstrafe wegen "gemeinschaftlichen" schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen [X.]. 2 - 3 - [X.] Der Beschluss des [X.]s, durch den die Revision des [X.]n als unzulässig verworfen wurde, war aufzuheben, da die Revisionsbegrün-dungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht versäumt wurde. Der [X.] ist daher gegenstandslos. 3 I[X.] Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 4 Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an: 5 1. Die Gesamtstrafenbildung durch das [X.] begegnet Bedenken. Wegen des schweren Raubes wurde eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die [X.] teilt als zur Gesamtstrafenbil-dung heranzuziehende Vorverurteilung die Entscheidung des Amtsgerichts [X.] vom 17. Februar 2003 mit, wonach der Angeklagte wegen Diebstahls und Hehlerei in zwei Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von sechs Monaten mit Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Im Tenor der jetzigen Verurteilung wird die "dort genannte Gesamtstrafe" aufgelöst, die Höhe der Einzelstrafen wird jedoch nicht wie erforderlich mitgeteilt. Der Senat schließt aus, dass [X.] die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten beeinflusst ist. 6 Sollte das Urteil des [X.] keine Einzelstrafen enthalten, wäre allerdings eine Gesamtstrafenbildung nicht zulässig; es wäre aber ein Här-teausgleich bei der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. BGHSt 43, 34 ff.). Der [X.] kann im vorliegenden konkreten Einzelfall ausschließen, dass der [X.] durch eine nicht ausschließbar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert 7 - 4 - ist. Denn ein höherer Härteausgleich als der gewährte "Gesamtstrafenrabatt" von drei Monaten Freiheitsstrafe wäre vom Tatrichter mit Sicherheit nicht vor-genommen worden. 2. Der Tatrichter hat rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewer-tet, dass er "die Tat unter laufender Bewährung aus der Verurteilung des [X.] vom 17. Februar 2003 begangen hat" ([X.]). Die hiesige Tat wurde jedoch vor jener Verurteilung begangen, weshalb hier auch eine Ge-samtstrafenbildung vorgenommen wurde. Auf dieser fehlerhaften Erwägung beruht der Strafausspruch aber nicht, da der Angeklagte zur Tatzeit unter lau-fender Bewährung aus zwei anderen Verurteilungen stand (vgl. [X.]). 8 [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 579/05

29.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. 2 StR 579/05 (REWIS RS 2006, 4250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4250

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