Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung einer erledigten Vorverurteilung
1. a) Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2018 im [X.] mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung darüber nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
b) Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]wird verworfen.
c) Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.]bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
2. a) Die Revision des Angeklagten [X.] wird verworfen.
b) Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt, den Angeklagten [X.] unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die Einziehung von [X.] in Höhe von 90.441,30 Euro gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Revision des Angeklagten [X.] ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, diejenige des Angeklagten [X.]hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
1. Das [X.] hat von der Bildung einer weiteren Gesamtstrafe mit den Entscheidungen des [X.] vom 9. August 2017 – 302 Ds 109 Js 1980/17 – und des [X.] vom 18. Dezember 2017 – 3 Ds 609 Js 68751/16 – abgesehen. Dazu hat es auf das Urteil des [X.] vom 13. November 1985 – 3 [X.] ([X.]St 33, 367 ff.) verwiesen. Darin hatte der 3. Strafsenat – nicht tragend – die von bisheriger Rechtsprechung abweichende Auffassung geäußert, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle auch dann nicht, wenn die durch das frühere Urteil verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist. Dem sind die anderen Strafsenate des [X.] mit Rücksicht auf den Gesetzeswortlaut entgegengetreten (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 [X.], [X.], 214 mit [X.]. Bringewat; Senat, Urteil vom 6. März 1987 – 2 StR 37/87, [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 2; [X.], Beschluss vom 15. März 1988 – 4 [X.], [X.]R StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 7; Beschluss vom 26. Oktober 1988 – 4 [X.]). Der 3. Strafsenat hat die genannte Auffassung danach nicht aufrechterhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. September 1988 – 3 [X.]). Demnach ist es weiter ständige Rechtsprechung des [X.], dass einer erledigten Verurteilung keine Zäsurwirkung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 [X.]; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 – 3 [X.], [X.], 169; Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18). Der mehr oder weniger zufällige Eintritt der Erledigung vor der neuen Verurteilung erfordert aber einen Härteausgleich bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1995 – 4 [X.], [X.]St 41, 310, 313).
2. Der Senat hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Daher hebt er die bisherige Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO mit der Maßgabe auf, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Franke |
|
Appl |
|
Eschelbach |
|
Meyberg |
|
Wenske |
|
Meta
27.03.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 18. Mai 2018, Az: 5/6 KLs 13/17
§ 55 Abs 1 S 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.03.2019, Az. 2 StR 450/18 (REWIS RS 2019, 8857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 8857
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 464/13 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Fall der Nichteinbeziehung von mehreren nicht erledigten Geldstrafen
2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung
4 StR 40/19 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen
4 StR 321/22 (Bundesgerichtshof)
Ausspruch über Gesamtfreiheitsstrafe bei Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus Vorverurteilung
5 StR 330/23 (Bundesgerichtshof)