Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. XII ZB 133/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9878

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[X.]BESCHLUSS [X.] 133/08 vom 2. Februar 2011 in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587 g, 1587 h Nr. 1; [X.] § 69 e a) Der degressive Bestandteil (sog. Abfla[X.]hungsbetrag) beamtenre[X.]htli[X.]her [X.] gemäß § 69 e [X.] unterfällt dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen [X.]. b) Bei der Ermittlung der Höhe der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen [X.] na[X.]h § 1587 g BGB sind die vom [X.] auf die auszuglei[X.]hende Ver-sorgung zu entri[X.]htenden Sozialversi[X.]herungsbeiträge zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Aufga-be der bisherigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung, vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f. [X.]). [X.]) Der angemessene Unterhalt des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten wie au[X.]h des Aus-glei[X.]hspfli[X.]htigen im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB bestimmt si[X.]h na[X.]h der jewei-ligen Lebensstellung vor Dur[X.]hführung des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsaus-glei[X.]hs. Allerdings ist die dur[X.]h den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h zu bewirkende Einkommensvers[X.]hiebung in die Betra[X.]htung einzubeziehen. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. Februar 2011 - [X.] 133/08 - [X.] AG Bo[X.]hum - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat am 2. Februar 2011 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.], die Ri[X.]hterin Weber-Mone[X.]ke sowie die Ri[X.]h-ter Dr. [X.], S[X.]hilling und [X.] bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Antragsgegners wird der Be-s[X.]hluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgeri[X.]hts Hamm vom 3. Juli 2008 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur erneuten Behandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahrens, an das Ober-landesgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Bes[X.]hwerdewert: 1.000 • Gründe: A. Die Beteiligten streiten um den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h. 1 Die Antragstellerin (geboren am 13. Juni 1939) und der Antragsgegner (geboren am 19. November 1935) s[X.]hlossen am 31. Juli 1959 die Ehe, aus der ein im Jahr 1965 geborener [X.] hervorgegangen ist. Auf den am 25. August 1997 zugestellten S[X.]heidungsantrag wurde die Ehe dur[X.]h Urteil vom 15. [X.] 1999 re[X.]htskräftig ges[X.]hieden. In der Ehezeit (1. Juli 1959 bis 31. Juli 1997, § 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten Rentenanwarts[X.]haften in 2 - 3 - der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung erworben. Weiter war der Antragsgegner vom 1. August 1977 an bis zu seiner Pensionierung am 1. August 2000 als Oberstudienrat im Ersatzs[X.]huldienst an den S[X.]hulen der späteren R-GmbH tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit erwarb er ein si[X.]h na[X.]h beamtenre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen ri[X.]htendes Versorgungsanre[X.]ht gegenüber der [X.] Die An-tragstellerin ist ausgebildete S[X.]hneiderin, ging jedo[X.]h seit der Geburt ihres [X.]es keiner Erwerbstätigkeit mehr na[X.]h. Mitte 1990 zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus. Während der gesamten Trennungszeit zahlte der Antragsgegner Unterhalt an die Antrag-stellerin, na[X.]h den Angaben des Antragsgegners zuletzt in Höhe von rund 2.400 DM monatli[X.]h. Im S[X.]heidungsverfahren einigten si[X.]h die Beteiligten vor dem Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - im Verglei[X.]hswege auf einen na[X.]heheli-[X.]hen Unterhalt von monatli[X.]h 2.700 DM. Dabei bestand Einigkeit darüber, dass mit der Pensionierung des Antragsgegners eine Neubere[X.]hnung des vereinbar-ten [X.] vorzunehmen sei. 3 Auf die Bes[X.]hwerde gegen die Verbundents[X.]heidung zum Versorgungs-ausglei[X.]h stellte das Oberlandesgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2000 fest, dass ein öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht stattfinde und der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h vorbehalten bleibe. Der Antragsgegner hatte gegenüber dem Oberlandesgeri[X.]ht seine gesetzli[X.]hen Rentenanwart-s[X.]haften ni[X.]ht angegeben. 4 Die Antragstellerin, die den Antragsgegner zuletzt mit S[X.]hreiben vom 1. Juli 2004 aufgefordert hat, Auskunft über die Höhe seiner Versorgung zu er-teilen, begehrt nunmehr die Dur[X.]hführung des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungs-ausglei[X.]hs für die [X.] ab 1. Juli 2004. Seit diesem [X.]punkt bezieht die gesetz-li[X.]h kranken- und pflegeversi[X.]herte Antragstellerin eine Altersrente der [X.] - 4 - [X.]hen Rentenversi[X.]herung in Höhe von rund 150 • brutto bzw. - na[X.]h Abzug des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung - von rund 140 • netto monatli[X.]h, deren ehezeitli[X.]her Anteil 97,02 • beträgt. Daneben erhält sie vom Antragsgeg-ner Unterhaltsleistungen, von Juli 2004 bis April 2006 monatli[X.]h 1.030,91 • und ab Mai 2006 monatli[X.]h 850 •. 6 Der Antragsgegner bezieht seit dem 1. Dezember 2000 eine Regelalters-rente von der Knapps[X.]haft (Ehezeitanteil: 108,74 •), die si[X.]h für die [X.] bis zum 30. Juni 2005 eins[X.]hließli[X.]h eines Zus[X.]husses zur Krankenversi[X.]herung auf monatli[X.]h 394,22 •, ab dem 1. Juli 2005 auf monatli[X.]h 392,56 • und ab dem 1. Juli 2007 auf monatli[X.]h 394,55 • belief. Daneben bezieht er seit dem 1. August 2000 eine Rente von der R-GmbH, die mit Bes[X.]heid vom 26. Oktober 2000 na[X.]h Abzug der Knapps[X.]haftsrente auf 5.181,09 DM festgesetzt wurde und si[X.]h in der Höhe na[X.]h den beamtenre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften des [X.] ri[X.]htet. Der Antragsgegner ist freiwillig gesetzli[X.]h kranken-versi[X.]hert und unterliegt mit seinem gesamten Renteneinkommen der Beitrags-pfli[X.]ht. Zur [X.] der Ents[X.]heidung des Oberlandesgeri[X.]hts betrug der [X.] 14,1 % zuzügli[X.]h 0,9 % in der Kranken- und 0,85 % in der Pflegeversi[X.]he-rung. Seit 2002 ist der Antragsgegner wieder verheiratet, seine Ehefrau [X.] eine gesetzli[X.]he Rente von rund 1.400 • brutto monatli[X.]h. 7 Das Amtsgeri[X.]ht - Familiengeri[X.]ht - hat den Antragsgegner verurteilt, ab dem 1. Juli 2004 eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsrente in Höhe von monatli[X.]h 1.526,83 • zu bezahlen und in dieser Höhe einer Abtretung seines Anspru[X.]hs auf Betriebsrente gegen die R-GmbH ab dem 1. März 2006 zuzustimmen. Auf die Bes[X.]hwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgeri[X.]ht die Ents[X.]hei-dung des Amtsgeri[X.]hts abgeändert und den Antragsgegner verurteilt, an die 8 - 5 - Antragstellerin neben rü[X.]kständigen Beträgen eine laufende Ausglei[X.]hsrente von monatli[X.]h 1.456,85 • für Januar bis November eines jeden Jahres und für Dezember jeweils 1.790,31 • zu zahlen sowie seine Versorgungsansprü[X.]he gegenüber der R-GmbH in entspre[X.]hender Höhe abzutreten. 9 Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Antrags-gegners, mit der dieser die Herabsetzung der von ihm ges[X.]huldeten Aus-glei[X.]hsrente auf monatli[X.]h 850 • begehrt. B. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Antragsgegners ist vollumfängli[X.]h zulässig. 10 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] und gemäß § 48 Abs. 1 [X.] no[X.]h das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensre[X.]ht anwendbar, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist. 11 Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeerwiderung hat das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht die Re[X.]htsbes[X.]hwerde in der Sa[X.]he ni[X.]ht nur bes[X.]hränkt [X.]. Zwar hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ausgeführt, die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde erfolge im Hinbli[X.]k auf die tatbestandli[X.]hen Voraussetzun-gen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Die Frage na[X.]h der Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB betrifft indes keinen tatsä[X.]hli[X.]h und re[X.]htli[X.]h selbst-ständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 17. Dezember 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 340). 12 - 6 - C. 13 In der Sa[X.]he hat die Re[X.]htsbes[X.]hwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Oberlandesgeri[X.]ht. I. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt, die Fälligkeitsvoraussetzungen des Anspru[X.]hs aus § 1587 g BGB lägen vor, weil au[X.]h die Antragstellerin seit dem 1. Juli 2004 eine Regelaltersrente beziehe. Bei der Ermittlung der Höhe der - vorbehaltli[X.]h einer Kürzung na[X.]h Billigkeit gemäß § 1587 h BGB - ges[X.]huldeten Ausglei[X.]hsrente sei auf den vom Antragsgegner tatsä[X.]hli[X.]h bezogenen Hö[X.]hstruhegehaltssatz abzustellen. Die Gründe, die im Rahmen des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]s dazu führten, stets ledigli[X.]h von einem Hö[X.]hstruhegehaltssatz von 71,75 % auszugehen, hätten für den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsaus-glei[X.]h keine Bedeutung. Die Entwi[X.]klung der Versorgung des Antragsgegners, wie sie dur[X.]h § 69 e [X.] und die Verringerung der Sonderzuwendungen eingetreten sei und weiterhin eintrete, könne berü[X.]ksi[X.]htigt werden, indem auf die konkrete Höhe der dem Ehemann jeweils zufließenden Beträge abgestellt werde. 14 Weiter seien im Rahmen des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs die Anre[X.]hnungsvors[X.]hriften (§ 55 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Zwar habe die Antragstellerin im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht an den gesetzli[X.]hen Rentenanwarts[X.]haften des Antragsgegners partizipiert, da dieser sie vers[X.]hwiegen habe. Jedo[X.]h sei im formalisierten Ausglei[X.]hsverfahren kein 15 - 7 - Raum für eine Differenzierung dana[X.]h, aus wel[X.]hen Gründen der Bere[X.]htigte ni[X.]ht an der anzure[X.]hnenden Versorgung teilhabe. Außerdem sei eine Na[X.]hho-lung im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h § 10 a [X.] mögli[X.]h. 16 Ausgehend von diesen Erwägungen sei die ges[X.]huldete Rente derge-stalt zu bere[X.]hnen, dass die dem Antragsgegner gewährten Bruttorentenbeträ-ge der R-GmbH zunä[X.]hst um den im Hinbli[X.]k auf seine neue Ehe gewährten Familienzus[X.]hlag zu bereinigen seien. Von diesem Betrag sei der ehezeitli[X.]he Anteil zu ermitteln. Ans[X.]hließend sei der gemäß § 55 [X.] anzure[X.]hnende Betrag der gesetzli[X.]hen Rente abzuziehen, allerdings ledigli[X.]h mit dem ehe-zeitanteiligen Kürzungsbetrag. Der erre[X.]hnete Ausglei[X.]hsanspru[X.]h sei ni[X.]ht gemäß §§ 1587 h Nr. 1, 1587 [X.] Nr. 1 BGB zu bes[X.]hränken. Eine Bes[X.]hränkung unter dem Aspekt einer langen Trennungszeit komme aus Gründen des Vertrauenss[X.]hutzes ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Die Antragstellerin habe keine wirts[X.]haftli[X.]h selbständige Stellung erworben, sondern sei von den Unterhaltszahlungen des [X.] geblieben. Dieser habe sie ni[X.]ht na[X.]hhaltig auf die Aufnahme einer Tä-tigkeit verwiesen, die na[X.]hgewiesene einmalige Aufforderung mit S[X.]hreiben vom 24. Oktober 1991 genüge ni[X.]ht. Das Vertrauen der Antragstellerin auf die Teilhabe au[X.]h an den in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hten des Antragsgegners habe seine Grundlage au[X.]h darin gefunden, dass bis zum Frühjahr 1996 no[X.]h eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehe-li[X.]hen Lebens bestanden habe. 17 Au[X.]h eine Kürzung gemäß § 1587 h Nr. 1 BGB sei ni[X.]ht vorzunehmen. Zwar würden auf Seiten des Ehemanns die Bezüge von der R-GmbH als Be-messungsgrundlage für die (vollen) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi[X.]he-rung herangezogen. Au[X.]h unterliege die Rente im Grundsatz einer vollen [X.] - 8 - kommensteuerli[X.]hen Belastung. Denno[X.]h sei für eine Anwendung des § 1587 h BGB kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des [X.] bei Zahlung der ungekürzten Ausglei[X.]hsrente ni[X.]ht gefährdet sei und auf Seiten des Bere[X.]htigten keine evident günstigeren wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse gege-ben seien. Dana[X.]h komme hier eine Kürzung ni[X.]ht in Betra[X.]ht. 19 So stehe im [X.]raum Juli bis Dezember 2004 bei Zahlung der Aus-glei[X.]hsrente einem verbleibenden Nettoeinkommen des Antragsgegners von rund 1.400 • ein sol[X.]hes der Antragstellerin von rund 1.500 • gegenüber. [X.] Einkommen ergebe si[X.]h auf Seiten des Ehemannes aus seinem [X.] abzügli[X.]h Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung und abzüg-li[X.]h der ges[X.]huldeten Ausglei[X.]hsrente. Ebenso seien die ungede[X.]kten krank-heitsbedingten Mehraufwendungen des Antragsgegners in Höhe von rund 125 • zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Hingegen sei von nennenswerten steuerli[X.]hen Belas-tungen des Antragsgegners, die zu einer weiteren Herabsetzung des [X.] Einkommens führen könnten, ni[X.]ht auszugehen. Zum einen sei er in der Lage, die volle Ausglei[X.]hsrente über § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG geltend zu ma-[X.]hen. Zum anderen sei er mit seinen übrigen Einkünften keiner erhebli[X.]hen Steuerlast ausgesetzt, wie der Steuerbes[X.]heid für das [X.] erkennen [X.]. S[X.]hließli[X.]h seien Ersparnisse infolge der Führung eines gemeinsamen Haushalts mit der neuen Ehefrau in Höhe von monatli[X.]h 150 • zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen. Mit einem Betrag von 1.400 • werde der angemessene Unterhalt des [X.] deutli[X.]h unters[X.]hritten. Denn dieser betrage ni[X.]ht weniger als 1.900 • monatli[X.]h. Maßgebli[X.]h für die Bemessung des angemessenen Unter-halts des Antragsgegners sei der [X.]raum ab Geltendma[X.]hung des s[X.]huld-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs. Demna[X.]h seien von der Bruttorente die 20 - 9 - Ansprü[X.]he der neuen Ehefrau auf Familienunterhalt, die Sozialversi[X.]herungs-beiträge und die Steuern abzuziehen. 21 Demgegenüber bemesse si[X.]h der angemessene Unterhalt der Antrag-stellerin, für dessen Bemessung es ebenfalls auf die Verhältnisse bei Geltend-ma[X.]hung des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs ankomme, auf [X.]a. 1.400 • netto monatli[X.]h. Für die Bemessung sei auf den Unterhalt abzustellen, den der Antragsgegner zu diesem [X.]punkt der Antragstellerin ges[X.]huldet ha-be. In Anwendung des [X.]es belaufe si[X.]h der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB daher auf 1.345 • (Unterhaltsan-spru[X.]h) zuzügli[X.]h der eigenen Renteneinkünfte der Antragstellerin und somit auf rund 1.500 • brutto bzw. 1.400 • netto. Obwohl die Antragstellerin demna[X.]h na[X.]h Dur[X.]hführung des s[X.]huldre[X.]ht-li[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs über ein Einkommen verfüge, wel[X.]hes ihren an-gemessenen Unterhalt um 100 • übersteige, sei eine unbillige Härte ni[X.]ht ge-geben. Zwis[X.]hen den beiderseitigen Einkommensverhältnissen bestehe eine Differenz von ledigli[X.]h rund 100 •. Diese sei im Verhältnis zu den beiderseitigen Einkommen geringfügig und errei[X.]he ni[X.]ht das Ausmaß eines groben Unglei[X.]h-gewi[X.]hts. Ebenso wenig begründe sie evident günstigere wirts[X.]haftli[X.]he [X.] auf Seiten der Antragstellerin. 22 Au[X.]h für die weiteren [X.]räume komme eine Kürzung der Ausglei[X.]hs-rente ni[X.]ht in Betra[X.]ht. 23 Die ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin gezahlten monatli[X.]hen Beträge seien ni[X.]ht auf die ges[X.]huldete Ausglei[X.]hsrente anzu-re[X.]hnen. Da die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt seien, hätten sie keine Erfül-lungswirkung gehabt. 24 - 10 - II. 25 Diese Ausführungen halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand. 26 Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 [X.] das bis August 2009 geltende materielle Re[X.]ht des Versorgungsausglei[X.]hs anzuwen-den. Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgeri[X.]ht zutreffend davon [X.], dass die Antragstellerin na[X.]h § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätz-li[X.]h eine Ausglei[X.]hsrente in Höhe der Hälfte des na[X.]h § 1587 g Abs. 2 BGB ermittelten ehezeitanteiligen Monatsbetrags der von der R-GmbH an den [X.] entri[X.]hteten Versorgung beanspru[X.]hen kann. Im Vorverfahren betreffend den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h war das Anre[X.]ht des Antragsgegners gegenüber der R-GmbH insgesamt ni[X.]ht ausgegli[X.]hen worden, insbesondere hatte das Oberlandesgeri[X.]ht damals ni[X.]ht von der - im pfli[X.]htgemäßen Ermessen des Geri[X.]hts stehenden (Wi[X.]k Versorgungsausglei[X.]h 2. Aufl. Rn. 214) - Mögli[X.]hkeit des § 3 b [X.] Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Folgli[X.]h war vorliegend das gesamte Anre[X.]ht des Antragsgegners bei der R-GmbH ge-mäß § 2 [X.] s[X.]huldre[X.]htli[X.]h auszuglei[X.]hen. Der Anspru[X.]h war in der hier relevanten [X.] au[X.]h na[X.]h § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB fällig, weil seit Juli 2004 beide Parteien Versorgungsleistungen erhalten. Die Bere[X.]hnung der - vorbehaltli[X.]h der Anwendung der [X.] gemäß § 1587 h BGB - ges[X.]huldeten Ausglei[X.]hsrente ist indes ni[X.]ht in vollem Umfang frei von Re[X.]htsfehlern. 27 1. Zu Re[X.]ht hat das Oberlandesgeri[X.]ht allerdings zunä[X.]hst die an den Antragsgegner gezahlten Rentenbeträge der R-GmbH um den Familienzu-s[X.]hlag bereinigt. Dieser ist vorliegend - worauf das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutref-fend verweist - allein der neuen Ehe des Antragsgegners zuzuordnen, weshalb 28 - 11 - die Antragstellerin ni[X.]ht über den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h da-von profitieren kann. 29 Zwar ist der Familienzus[X.]hlag ni[X.]ht stets alleine der neuen Ehe vorbehal-ten, sondern wird gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm § 50 [X.] au[X.]h bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer ges[X.]hiedenen Ehe abzumildern ([X.]surteil [X.] 177, 356 = [X.], 1911 Rn. 53). Obwohl der [X.] im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum no[X.]h Unterhaltsleistungen er-bra[X.]hte, kann der Familienzus[X.]hlag denno[X.]h ni[X.]ht teilweise der ges[X.]hiedenen Ehe zugeordnet werden. Denn der Antragsgegner s[X.]huldete im fragli[X.]hen [X.]-raum s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h, wel[X.]her in Höhe der zu zahlen-den Ausglei[X.]hsrente die unterhaltsre[X.]htli[X.]he Bedürftigkeit des ges[X.]hiedenen Ehegatten entfallen lässt. Eine gemäß § 1587 g BGB ges[X.]huldete Versorgungs-rente begründet indes keinen Anspru[X.]h auf den Familienzus[X.]hlag des § 40 Abs. 1 Nr. 3 [X.] (vgl. Verwaltungsvors[X.]hrift zu § 50 [X.] Ziff. 50.1.2; vgl. außerdem zum öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h [X.], 1567; [X.]/[X.]/Bro[X.]khaus Beamtenre[X.]ht § 50 [X.] Rn. 13). Ein (au[X.]h) der ges[X.]hiedenen Ehe des Antragsgegners zuzuordnender An-spru[X.]h auf Familienzus[X.]hlag bestünde daher nur, wenn der Antragsgegner der Antragstellerin über die ges[X.]huldete Ausglei[X.]hsrente hinaus no[X.]h zu [X.] verpfli[X.]htet wäre (vgl. [X.], 1567) und wenn [X.] Unterhaltspfli[X.]ht mindestens die Höhe des Bruttobetrages des Familienzu-s[X.]hlags der Stufe 1 errei[X.]hen würde (vgl. [X.], 1251, 1252; OLG Saarbrü[X.]ken OLGR 1998, 446, 448; [X.]/[X.]/Bro[X.]khaus aaO § 50 [X.] Rn. 13). Hierfür ist vorliegend ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. - 12 - 2. Ebenfalls zu Re[X.]ht hat das Oberlandesgeri[X.]ht au[X.]h die degressiv ausgestalteten Bestandteile der beamtenre[X.]htli[X.]hen Versorgung des Antrags-gegners dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h unterstellt. 30 31 Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.] I S. 3926) ist der [X.] na[X.]hhaltig abgesenkt worden. Der Versorgungshö[X.]hstsatz soll s[X.]hrittweise von 75 % auf 71,5 % ermäßigt werden. Regelungste[X.]hnis[X.]h ges[X.]hieht dies dadur[X.]h, dass im Rahmen der nä[X.]hsten sieben Versorgungsanpassungen ab dem [X.] der bisherige Ruhege-haltssatz von 75 % stufenweise dur[X.]h Multiplikation mit einem Anpassungsfak-tor vermindert wird, während bei der a[X.]hten Anpassung der [X.] herabgesetzt wird, § 69 e [X.]. Formal werden also ni[X.]ht bestehende Ver-sorgungsbezüge gekürzt, sondern ledigli[X.]h künftige Zuwä[X.]hse abgefla[X.]ht. Die Ruhegehälter werden bei ab dem [X.] erfolgenden Besoldungs- und Ver-sorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang. Wirt-s[X.]haftli[X.]h betra[X.]htet werden die Versorgungen in einer gestre[X.]kten Übergangs-zeit auf den neuen Hö[X.]hstruhegehaltssatz na[X.]h § 14 [X.] abges[X.]hmol-zen. Dies entspri[X.]ht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der [X.] aufgezehrt wird ([X.]sbes[X.]hluss vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 [X.]). a) Dieser degressive Bestandteil der Versorgung unterliegt in vollem [X.] dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h. 32 Allerdings unterfällt na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s der degressive [X.] ni[X.]ht dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsaus-glei[X.]h, vielmehr ist für die Bere[X.]hnung des Versorgungsausglei[X.]hs bei beam-tenre[X.]htli[X.]hen Versorgungsanre[X.]hten seit dem 1. Januar 2003 uneinges[X.]hränkt 33 - 13 - der Hö[X.]hstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgebli[X.]h ([X.]sbes[X.]hluss vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 7 ff. [X.]). 34 Ob der degressive [X.] demgegenüber s[X.]huldre[X.]htli[X.]h aus-zuglei[X.]hen ist, hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.]sbes[X.]hluss vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 9 [X.]; bejahend indes [X.]sbes[X.]hluss vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 276, 279 zum abs[X.]hmelzenden Ausglei[X.]hsbetrag na[X.]h § 97 [X.] VBLS). Der [X.] s[X.]hließt si[X.]h nunmehr der ganz herrs[X.]henden Auffassung in Re[X.]htspre[X.]hung und Literatur an, wel[X.]he eine Berü[X.]ksi[X.]htigung im s[X.]huldre[X.]ht-li[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h befürwortet ([X.] [X.], 898, 899; [X.] FamRZ 2007, 1024; [X.] FamRZ 2006, 422, 424; [X.] FamRZ 2003, 929, 930; [X.] [X.], 1229, 1234; [X.] Ver-sorgungsausglei[X.]h 4. Aufl. Rn. 43; [X.] [X.], 804, 805; Glo[X.]kner FamRZ 2006, 625, 626; vgl. au[X.]h Wi[X.]k aaO Rn. 107, 335 [X.], 341b; [X.] OLGR 2008, 503, 504). 35 Der degressive [X.] ist Bestandteil der na[X.]h § 1587 BGB auszuglei[X.]henden Versorgungsanre[X.]hte. Berü[X.]ksi[X.]htigte man diesen ni[X.]ht dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h unterfallenden Teil der Versorgung au[X.]h ni[X.]ht im s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h, würde dies zu Lasten des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten gegen den in § 1587 g Abs. 2 Satz 1 iVm § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten [X.] verstoßen. Auf der anderen Seite ist mit einer Berü[X.]ksi[X.]htigung des Abs[X.]hmelzungsbetrages im s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h kein Verstoß gegen den [X.] zu Lasten des [X.] verbunden. Denn die Beteiligung des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten an der Versorgung des [X.] ri[X.]htet si[X.]h gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB na[X.]h der jeweiligen Höhe der [X.] - 14 - gungsleistung (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 276, 279). Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Versor-gung des Pfli[X.]htigen in die Bemessung der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsrente nur in einer Höhe einfließt, in der sie von diesem tatsä[X.]hli[X.]h bezogen wird. Ein Verstoß gegen den [X.] zu Lasten des [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht in Ansehung weiterer Absenkungen des [X.]es zu befür[X.]hten, wel[X.]he zeitli[X.]h na[X.]h der Ents[X.]heidung über den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h zu erwarten sind. Denn na[X.]h der Übergangsregelung des § 69 e [X.] werden ledigli[X.]h künftige Zuwä[X.]hse abgefla[X.]ht, während eine Kürzung der tatsä[X.]hli[X.]h bezogenen Bezüge ni[X.]ht vorgesehen ist ([X.]s-bes[X.]hluss vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 8 [X.]). Im Übrigen kann weiteren Absenkungen gegebenenfalls dur[X.]h Abänderung gemäß § 1587 g Abs. 3 BGB iVm § 1587 d Abs. 2 BGB aF bzw. § 227 Abs. 1 FamFG iVm § 48 Abs. 1 FamFG Re[X.]hnung getragen werden. Einer Berü[X.]ksi[X.]htigung des Abfla[X.]hungsbetrages im s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h stehen - anders als im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] (vgl. dazu [X.]sbes[X.]hlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 85/03 - FamRZ 2007, 994 Rn. 11 und vom 26. November 2003 - [X.] 30/03 - FamRZ 2004, 259, 261) - au[X.]h keine Bewertungsprobleme ent-gegen. Da im s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h die jeweils gezahlten [X.] saldiert werden, ist eine Bewertung der auszuglei[X.]henden An-re[X.]hte grundsätzli[X.]h entbehrli[X.]h ([X.]sbes[X.]hluss vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25 [X.]; [X.]/Henri[X.]h/[X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1587 g Rn. 13; Wi[X.]k aaO Rn. 312, 334). 37 b) Ni[X.]ht zu beanstanden ist die vom Oberlandesgeri[X.]ht angewandte Methode zur Bere[X.]hnung der Ausglei[X.]hsrente unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des de-gressiven Teils der Versorgung. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat zutreffend zunä[X.]hst 38 - 15 - den dem Antragsgegner in Anwendung des § 69 e [X.] zustehenden [X.] ermittelt und sodann den ehezeitli[X.]hen Anteil dieses Betrages erre[X.]hnet. 39 3. Ebenso zutreffend hat das Oberlandesgeri[X.]ht die Sonderzuwendung in der dem Antragsgegner jeweils konkret zufließenden Höhe berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. [X.] FamRZ 2006, 422, 424). 4. Weiter hat das Oberlandesgeri[X.]ht zu Re[X.]ht auf den ehezeitli[X.]hen An-teil des Ruhegehalts des Ehemannes den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag ge-mäß § 55 [X.] angere[X.]hnet. 40 Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzli[X.]hen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 [X.] einer Kürzung, soweit sie zusam-men mit der gesetzli[X.]hen Rente den in § 55 Abs. 2 [X.] bestimmten Hö[X.]hstbetrag übers[X.]hreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzli[X.]he Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamten-versorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 g Abs. 2 iVm § 1587 a Abs. 6 BGB au[X.]h für den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h zu berü[X.]k-si[X.]htigen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 15. Dezember 2004 - [X.] 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 [X.]). 41 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Anre[X.]hnung des ehezeitanteili-gen Kürzungsbetrags vorliegend zu Re[X.]ht erfolgt. Dem steht insbesondere ni[X.]ht entgegen, dass die gesetzli[X.]hen Rentenanwarts[X.]haften des [X.] im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h infolge eines Versäumnis-ses des Antragsgegners ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Hierbei kann offen [X.], ob die Antragstellerin im Rahmen eines gesonderten Verfahrens na[X.]h § 10 a [X.] no[X.]h an der Knapps[X.]haftsrente des Antragsgegners beteiligt werden kann oder ob eine Abänderung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] - 16 - ausglei[X.]hs an der Wesentli[X.]hkeitsgrenze gemäß § 10 a Abs. 2 [X.] s[X.]hei-tern würde. Denn der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h ist gegenüber dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h subsidiär, weshalb etwaige Fehler bei der Dur[X.]hführung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht mittelbar mit Hilfe des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hs korrigiert werden [X.] ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 14. Mai 2008 - [X.] 78/07 - [X.], 1339 Rn. 25 und vom 28. Oktober 1992 - [X.] 114/91 - FamRZ 1993, 304, 305; [X.]/Henri[X.]h/[X.] Ehere[X.]ht 5. Aufl. § 20 [X.] Rn. 11). Au[X.]h der seitens des Oberlandesgeri[X.]hts einges[X.]hlagene Re[X.]henweg entspri[X.]ht der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s. Insbesondere hat das Oberlandes-geri[X.]ht zutreffend nur den ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag gemäß § 55 [X.] vom Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der R-GmbH abgezogen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 15. Dezember 2004 - [X.] 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 [X.]). 43 5. Jedo[X.]h hat das Oberlandesgeri[X.]ht zu Unre[X.]ht - wenn au[X.]h im [X.] mit der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s - bei der Bere[X.]hnung der Ausglei[X.]hsrente gemäß § 1587 g BGB die vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversi[X.]herungsbeiträge unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen. 44 a) Na[X.]h der bisherigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung war für die Ermittlung der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsrente - ni[X.]ht anders als bei der Dur[X.]hführung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs - grundsätzli[X.]h von den [X.] der in den Ausglei[X.]h einzubeziehenden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversi[X.]herungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfie-len, blieben deshalb bei der Ermittlung der Ausglei[X.]hsrente im Prinzip unbe-rü[X.]ksi[X.]htigt ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 [X.]; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 45 - 17 - 1983 und vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561 f.; aA OLG Zweibrü[X.]ken Bes[X.]hluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 87; [X.] FamRZ 1992, 694; 1987, 290, 291; Glo[X.]kner/Uebelha[X.]k Die be-triebli[X.]he Altersversorgung im Versorgungsausglei[X.]h 1993 Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13). 46 Eine Anwendung dieser Grundsätze konnte indes zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Hat, wie im vorliegenden Fall, der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehegatte auf die auszuglei[X.]hende Versorgung den vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversi[X.]herung zu entri[X.]hten, so wird er au[X.]h für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen, den er in Form der s[X.]huldre[X.]ht-li[X.]hen Ausglei[X.]hsrente an den ausglei[X.]hsbere[X.]htigten Ehegatten zu zahlen hat. Umgekehrt behält der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte, wenn er - wie hier - [X.] aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bezieht und mit diesen der Versi[X.]herungspfli[X.]ht zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung unterliegt, die Aus-glei[X.]hsrente grundsätzli[X.]h in unges[X.]hmälerter Höhe, weil er davon regelmäßig keine zusätzli[X.]hen Aufwendungen für seinen Kranken- und Pflegeversi[X.]he-rungss[X.]hutz erbringen muss. Wird die s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsrente den-no[X.]h ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der auf diese entfallenden Sozialversi[X.]herungsbei-träge ermittelt, finanziert der Ausglei[X.]hspfli[X.]htige damit über das sozialversi[X.]he-rungsre[X.]htli[X.]he Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Versi[X.]herungss[X.]hutz der gesetzli[X.]hen Kranken- und Pflegeversi[X.]herung für einkommenss[X.]hwä[X.]here Versi[X.]herte und damit im Grunde au[X.]h für den ausglei[X.]hsbere[X.]htigten Ehegatten mit. Dies gilt gerade au[X.]h für diejenigen Beiträge des Ausglei[X.]hsverpfli[X.]hteten zur gesetzli[X.]hen Kranken- und Pflegeversi[X.]herung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der [X.] des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs dem Ausglei[X.]hsbere[X.]h-tigten gebührt ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, - 18 - 1545 Rn. 20 [X.]; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1983, 1984 und vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). 47 Diesem infolge des Systems der gesetzli[X.]hen Kranken- und Pflegeversi-[X.]herung eintretenden Verstoß gegen den [X.] konnte na[X.]h der bisherigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung nur ausnahmsweise dur[X.]h die Anwen-dung der versorgungsausglei[X.]hsre[X.]htli[X.]hen [X.] (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 [X.] Nr. 1 BGB) Re[X.]hnung getragen werden, soweit si[X.]h im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausglei[X.]hsverpfli[X.]hteten Ehegatten ergaben ([X.]sbe-s[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205 Rn. 50 [X.]; vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 f.; vom 26. Ja-nuar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). b) An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der [X.] ni[X.]ht mehr fest. 48 Die Anwendung der [X.] konnte ni[X.]ht verhindern, dass in einer Vielzahl von Fällen der [X.] verletzt wurde (vgl. [X.]sbe-s[X.]hlüsse vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 20 und vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983; OLG Zweibrü[X.]ken Bes[X.]hluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 86). Denn bei wirts[X.]haft-li[X.]her Betra[X.]htungsweise hatten beide Ehegatten ni[X.]ht in glei[X.]her Weise an der auszuglei[X.]henden Versorgung teil, vielmehr stand dem [X.] na[X.]h Abzug der Sozialversi[X.]herungsbeiträge ein geringerer Teil des Ehezeitan-teils der Versorgung zur Verfügung als dem Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten. Die An-wendung der [X.]n des Versorgungsausglei[X.]hs führte nur in einem kleinen Teil der Fälle zu befriedigenden Lösungen, da sie als Ausnahmerege-lung nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden konnte (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 21 [X.]). 49 - 19 - Demgegenüber wird eine Si[X.]htweise, wel[X.]he die vom Ausglei[X.]hspfli[X.]hti-gen zu entri[X.]htenden Sozialversi[X.]herungsbeiträge berü[X.]ksi[X.]htigt, dem Anliegen des Versorgungsausglei[X.]hs gere[X.]ht, einer Halbteilung der auszuglei[X.]henden Anwarts[X.]haften mögli[X.]hst nahe zu kommen ([X.] FamRZ 1992, 694; Glo[X.]kner/Uebelha[X.]k aaO Rn. 196; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rn. 13). 50 Au[X.]h der Verglei[X.]h mit dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h, bei wel[X.]hem stets die Bruttorente maßgebli[X.]h ist ([X.]sbes[X.]hluss vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561), vermag ni[X.]ht zu überzeugen. Gerade in Ansehung der aufgezeigten Problematik besteht ein wesentli[X.]her Unters[X.]hied in den Auswirkungen beider Dur[X.]hführungsarten. Denn im Zuge des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs werden - [X.] als im Falle des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs - auf den Be-re[X.]htigten Anre[X.]hte übertragen, der Bere[X.]htigte wird originär Inhaber der An-sprü[X.]he gegen den Versorgungsträger. Entspre[X.]hend hat der Bere[X.]htigte selbst aus den entspre[X.]henden Versorgungsbezügen die Sozialversi[X.]herungs-beiträge zu entri[X.]hten. Die aufgezeigte Problematik stellt si[X.]h folgli[X.]h im Falle des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht ([X.] FamRZ 1992, 694, 695; 1987, 290, 291). Einer Si[X.]htweise, die diesem Unters[X.]hied zwi-s[X.]hen dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen und dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsaus-glei[X.]h Re[X.]hnung trägt, steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass § 1587 g Abs. 2 Satz 1 auf § 1587 a BGB verweist (so aber OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 677, 678). Denn § 1587 a BGB gilt nur entspre[X.]hend, also nur sinngemäß und ni[X.]ht [X.] in allen Bestandteilen dieser umfangrei[X.]hen Norm ([X.]sbes[X.]hluss vom 28. November 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 263, 264). 51 [X.] - beispielsweise bei einer freiwilligen Mitglieds[X.]haft des Aus-glei[X.]hsbere[X.]htigten in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - Fälle mögli[X.]h 52 - 20 - sind, in denen der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte aus der ihm zufließenden s[X.]huldre[X.]ht-li[X.]hen Ausglei[X.]hsrente zusätzli[X.]he Sozialversi[X.]herungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562), kann ebenfalls ni[X.]ht auss[X.]hlaggebend sein. Dabei kann offen bleiben, auf wel[X.]he Weise dieser Problematik begegnet werden kann - ob etwa die seitens des Bere[X.]htigten zusätzli[X.]h zu zahlenden Beiträge bei der Bere[X.]hnung der Ausglei[X.]hsrente zu berü[X.]ksi[X.]htigten sind. Denn dass im Einzelfall unbillige [X.] mögli[X.]h sind, re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, an einer Auffassung festzuhalten, die in einer überwiegenden Zahl der Fälle Verstöße gegen den [X.] zur Folge hat. Dieser Wertung entspri[X.]ht im Übrigen das seit dem 1. September 2009 geltende Versorgungsausglei[X.]hsre[X.]ht, na[X.]h dem bei der Ermittlung der Höhe der s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsrente die auf den Ausglei[X.]hswert entfallenden Sozialversi[X.]herungsbeiträge abzuziehen sind (§ 20 [X.]). Vor diesem Hintergrund können au[X.]h Bere[X.]hnungss[X.]hwierigkeiten bei teilweisem Ausglei[X.]h gemäß § 3 b [X.] ein Festhalten am [X.] ni[X.]ht re[X.]htfertigen ([X.] no[X.]h [X.]sbes[X.]hluss vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561). Bei der Bere[X.]hnung kann die in § 20 [X.] vorgesehene Methode der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Sozialversi[X.]herungsbeiträge auf § 1587 g BGB Anwendung finden. Na[X.]h dieser Bere[X.]hnungsmethode ist zunä[X.]hst von dem Bruttobetrag der auszuglei[X.]henden Versorgung auszugehen und von [X.]m die s[X.]huldre[X.]htli[X.]he (Brutto-) Ausglei[X.]hsrente zu ermitteln. Erst in einem letzten S[X.]hritt sind sodann die auf die Ausglei[X.]hsrente entfallenden Sozialversi-[X.]herungsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/10144 S. 64; [X.]/Henri[X.]h/[X.] aaO § 20 [X.] Rn. 33). Auf diese Weise erfordert die Bere[X.]hnung der Ausglei[X.]hsrente ledigli[X.]h einen zusätzli[X.]hen Re-[X.]hens[X.]hritt, während die bisher geltenden Grundsätze zur Ermittlung der 53 - 21 - s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hsrente gemäß § 1587 g BGB beibehalten werden können. [X.] entstehen ni[X.]ht. III. 54 [X.] das Oberlandesgeri[X.]ht einen Härtegrund na[X.]h § 1587 h BGB ver-neint hat, hält demgegenüber der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung im Ergebnis stand. Ob und in wel[X.]hem Umfang die Dur[X.]hführung des Versorgungsaus-glei[X.]hs grob unbillig ers[X.]heint, unterliegt grundsätzli[X.]h der tatri[X.]hterli[X.]hen Beur-teilung. Im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentli[X.]hen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszwe[X.]k entspre[X.]henden Weise ausgeübt worden ist (Se-natsbes[X.]hluss vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205 Rn. 27 [X.]). 55 1. Auf der Grundlage dieses einges[X.]hränkten [X.] ist es ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Oberlandesgeri[X.]ht die lange Trennungszeit der Parteien ni[X.]ht zum Anlass genommen hat, die Ausglei[X.]hsrente wegen grober Unbilligkeit herabzusetzen. 56 a) Wie das Oberlandesgeri[X.]ht zutreffend ausführt, kann in Fällen, in [X.] die Versorgungsgemeins[X.]haft der Eheleute während einer langen Tren-nungszeit ni[X.]ht mehr bestanden hat, na[X.]h der [X.]sre[X.]htspre[X.]hung eine Kor-rektur des Versorgungsausglei[X.]hs unter Billigkeitsgesi[X.]htspunkten angezeigt sein. Für die [X.], in der die Versorgungsgemeins[X.]haft infolge der Trennung aufgehoben ist, fehlt dem Versorgungsausglei[X.]h die eigentli[X.]h re[X.]htfertigende Grundlage. Denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemein-s[X.]haft s[X.]hon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versor-57 - 22 - gungsgemeins[X.]haft, die der beiderseitigen Alterssi[X.]herung dienen soll ([X.]s-bes[X.]hluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 [X.]). 58 Der Umstand der langen Trennung kann dabei ni[X.]ht nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung na[X.]h § 1587 [X.] Nr. 1 BGB zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein, sondern dieselben Grundsätze gelten au[X.]h im Rahmen des § 1587 h Nr. 1 BGB. Denn zwis[X.]hen der unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB und der groben Unbilligkeit na[X.]h § 1587 [X.] Nr. 1 BGB besteht kein gradueller Unters[X.]hied. Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he und der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h verfolgen dasselbe Ziel, nämli[X.]h die glei[X.]hmäßige Teilhabe der Ehegatten an den wäh-rend der Ehezeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hten zu verwirkli[X.]hen. Es ist deshalb regelmäßig ni[X.]ht gere[X.]htfertigt, in beiden Normen unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe für die Annahme eines Härtefalls anzulegen ([X.]sbes[X.]hluss vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205 Rn. 30 [X.]; [X.]/Henri[X.]h/[X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1587 h Rn. 1, 10; Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 9). b) Allerdings hat der Umstand einer langen Trennungszeit ni[X.]ht zwin-gend eine Bes[X.]hränkung des Versorgungsausglei[X.]hs zur Folge. Zum einen verbietet si[X.]h im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine s[X.]hematis[X.]he Betra[X.]h-tungsweise, vielmehr muss si[X.]h die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahme-[X.]harakters des § 1587 h Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirts[X.]haftli[X.]hen, [X.] und persönli[X.]hen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ([X.]sbes[X.]hluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 [X.]). Zum anderen führt ni[X.]ht jede längere Trennung zu einer Auf-hebung der Versorgungsgemeins[X.]haft. Leistet etwa der Ausglei[X.]hspfli[X.]htige während der gesamten Trennungszeit monatli[X.]he Unterhaltszahlungen, die das wesentli[X.]he Einkommen des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten darstellen, so kann dies zur Folge haben, dass si[X.]h die Eheleute ni[X.]ht wirts[X.]haftli[X.]h verselbstständigen. 59 - 23 - Ist infolge der Unterhaltszahlungen auf Seiten des Bere[X.]htigten ein s[X.]hutzwür-diges Vertrauen dahingehend entstanden, au[X.]h an den während der Tren-nungszeit erworbenen Anre[X.]hten des Pfli[X.]htigen teilzuhaben, kann es geboten sein, den Bere[X.]htigten im Wege des Versorgungsausglei[X.]hs an den vom Pfli[X.]h-tigen in der Trennungszeit erworbenen Anre[X.]hten ungekürzt teilhaben zu [X.]n ([X.]sbes[X.]hluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 [X.]). [X.]) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgeri[X.]ht mit ver-tretbarer Argumentation eine Herabsetzung der Ausglei[X.]hsrente infolge der Dauer der Trennungszeit abgelehnt. 60 Zwar lebten die Beteiligten bis zur Zustellung des S[X.]heidungsantrags am 25. August 1997 [X.]a. sieben Jahre getrennt. Zudem war die bislang auss[X.]hließ-li[X.]h den Haushalt führende Antragstellerin im [X.]punkt der Trennung 51 Jahre alt, so dass na[X.]h längerem Getrenntleben grundsätzli[X.]h eine Erwerbsobliegen-heit der [X.] bestand (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 [X.]). 61 Jedo[X.]h hat die Antragstellerin während der gesamten Trennungszeit ih-ren Lebensbedarf im Wesentli[X.]hen aus Unterhaltsleistungen des [X.] bestritten. Entspre[X.]hend kam es au[X.]h ni[X.]ht zu einer wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] der Beteiligten und damit au[X.]h ni[X.]ht zu einem Wegfall der Legi-timation für den ungekürzten Versorgungsausglei[X.]h. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf Teilhabe an den vom [X.] in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanre[X.]hten mit ver-tretbaren Erwägungen bejaht. Na[X.]h seinen Feststellungen bestand bis zum Frühjahr 1996 no[X.]h eine gewisse Hoffnung auf eine Wiederherstellung des ehe-li[X.]hen Lebens. Vor diesem Hintergrund konnte die Antragstellerin die stetigen 62 - 24 - Unterhaltsleistungen des Antragsgegners dahingehend werten, dass dieser die eheli[X.]he Solidarität na[X.]h der Trennung ni[X.]ht vollkommen aufkündigen werde. Ob die Antragstellerin denno[X.]h mit Hilfe von Fortbildungsmaßnahmen versu[X.]h-te, im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, ist dementspre[X.]hend entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ni[X.]ht von Bedeutung. Weiter hat das Ober-landesgeri[X.]ht dem Umstand, dass der Antragsgegner die Antragstellerin na[X.]h-weisli[X.]h einmal mit S[X.]hreiben vom 24. Oktober 1991 zur Aufnahme einer [X.] aufgefordert hat, vertretbar keine maßgebende Bedeutung bei-gemessen. Na[X.]hdem der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Trennung ni[X.]ht mehr auf diese Aufforderung zurü[X.]kgekommen ist, sondern stets freiwillig Unterhalt leistete, konnte bei der Antragstellerin ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen entstehen. 2. Entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde war eine Kürzung der Ausglei[X.]hsrente au[X.]h ni[X.]ht deshalb veranlasst, weil die Antragstellerin es unterlassen hat, einen Teil der ihr zugeflossenen Unterhaltsleistungen zur Be-gründung eigener Rentenanwarts[X.]haften zu verwenden. Für eine Anwendung des § 1587 h Nr. 2 BGB ist bereits deshalb kein Raum, weil diese Norm vor-aussetzt, dass der Bere[X.]htigte zielgeri[X.]htet im Hinbli[X.]k auf den späteren Ver-sorgungsausglei[X.]h und zum Na[X.]hteil des sodann [X.] gehan-delt hat ([X.]sbes[X.]hluss vom 23. März 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 709, 710 [X.]). Im Übrigen hat der Antragsgegner den von ihm geleisteten [X.] oder einen Teil davon ni[X.]ht als Altersvorsorgeunterhalt deklariert. [X.] wenig hat der geleistete Unterhalt eine Höhe errei[X.]ht, angesi[X.]hts der es si[X.]h für die Antragstellerin aufdrängen musste, einen Teil des Unterhalts für Zwe[X.]ke der Altersvorsorge zu verwenden. 63 3. Au[X.]h eine Herabsetzung der Ausglei[X.]hsrente infolge wirts[X.]haftli[X.]her Unangemessenheit ist hier ni[X.]ht angezeigt. 64 - 25 - a) Der Härtegrund des § 1587 h Nr. 1 BGB liegt ni[X.]ht bereits dann vor, wenn der Ausglei[X.]hspfli[X.]htige ni[X.]ht leistungsfähig ist oder der ausglei[X.]hsbe-re[X.]htigte Ehegatte auf die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs ni[X.]ht an-gewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinrei[X.]hend gesi-[X.]hert ist. Vielmehr findet na[X.]h dieser Vors[X.]hrift nur dann kein s[X.]huldre[X.]htli[X.]her Versorgungsausglei[X.]h statt, wenn und soweit der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte den na[X.]h seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünf-ten und aus seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Aus-glei[X.]hsrente für den [X.] bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der beiderseiti-gen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt auf Seiten des [X.] jedenfalls dann vor, wenn ihm bei Erfüllung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs der eigene notwendige Le-bensbedarf ni[X.]ht verbleibt (vgl. BT-Dru[X.]ks. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB in Betra[X.]ht, sofern der ange-messene Bedarf des [X.] und der weiteren mit dem Aus-glei[X.]hsbere[X.]htigten zumindest glei[X.]hrangig Unterhaltsbere[X.]htigten gefährdet ist. Denn es wäre eine unvertretbare Unglei[X.]hbehandlung, den Verpfli[X.]hteten au[X.]h dann, wenn der angemessene Unterhalt des Bere[X.]htigten anderweitig gede[X.]kt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausglei[X.]h heranzuziehen ([X.]sbes[X.]hlüsse vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205 Rn. 32 f. [X.] und vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545 Rn. 18 [X.]). 65 b) Die Höhe des angemessenen Unterhalts bzw. Bedarfs auf Seiten des Bere[X.]htigten und des Verpfli[X.]hteten bemisst si[X.]h dabei ni[X.]ht na[X.]h den im [X.]-punkt der S[X.]heidung gegebenen (eheli[X.]hen) Lebensverhältnissen. Vielmehr ist na[X.]h der Intention des § 1587 h Nr. 1 BGB dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass der s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Versorgungsausglei[X.]h regelmäßig erst viele Jahre na[X.]h der S[X.]heidung geltend gema[X.]ht wird und si[X.]h die Lebensverhältnisse der 66 - 26 - ges[X.]hiedenen Ehegatten oft weiterentwi[X.]kelt haben. Daher ist für die [X.] auf die konkreten Verhältnisse bei Geltendma[X.]hung des Ausglei[X.]hsan-spru[X.]hs abzustellen (vgl. [X.]sbes[X.]hluss vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205 Rn. 34 [X.]). 67 Allerdings ist die dur[X.]h den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h zu bewirkende Einkommensvers[X.]hiebung in die Betra[X.]htung einzubeziehen. Denn die Grundlagen für den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h sind bereits mit der S[X.]heidung gelegt worden. Daher sind die Lebensverhältnisse des Bere[X.]h-tigten unter anderem au[X.]h von der Erwartung beeinflusst, mit Eintritt der Vor-aussetzungen des § 1587 g BGB eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Rente beanspru[X.]hen zu können. Umgekehrt lässt die künftige Ausglei[X.]hspfli[X.]ht die Lebensverhältnisse des [X.] ni[X.]ht unberührt. [X.]) Etwas anderes kann dann gelten, wenn etwa dur[X.]h später hinzugetre-tene Umstände, z.B. eine Erbs[X.]haft auf Seiten des Bere[X.]htigten oder neu ent-standene vor- oder glei[X.]hrangige Unterhaltspfli[X.]hten des Pfli[X.]htigen, erhebli[X.]he Diskrepanzen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten entstehen. Diese können beim s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h eine Herabsetzung begründen. 68 Ein sol[X.]her Fall liegt hier ni[X.]ht vor. 69 aa) Insbesondere kann der Antragsgegner ni[X.]ht seine Wiederverheira-tung anführen. Abgesehen davon, dass die heutige Ehefrau des [X.] über eigenes Einkommen verfügt, ist sie jedenfalls gegenüber der Antrag-stellerin unter dem Aspekt der langen Ehedauer na[X.]hrangig (vgl. § 1582 Abs. 1 BGB aF bzw. § 1609 Nr. 2 BGB nF). Im [X.]punkt der Trennung waren die [X.] Jahre miteinander verheiratet, die S[X.]heidung der Ehe, die zudem seit der Geburt des Kindes als sogenannte Hausfrauenehe ausgestaltet war, 70 - 27 - erfolgte Jahre später. Im Unters[X.]hied zur Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s im [X.]sre[X.]ht kommt es im vorliegenden Zusammenhang auf den Rang der [X.]spfli[X.]ht gegenüber der heutigen Ehefrau an. Denn anders als im Unter-haltsre[X.]ht geht es beim Versorgungsausglei[X.]h um die Aufteilung gemeinsam erwirts[X.]hafteter Vermögenswerte, die auf die Ehezeit bes[X.]hränkt sind. Deshalb darf der Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]h spätere Unterhaltspfli[X.]hten allenfalls in Ausnahmefällen in Frage gestellt werden. [X.]) Das na[X.]h Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs entstehende Verhältnis der beiderseitigen Einkommen wird dadur[X.]h ausgegli[X.]hener gestal-tet, dass die Ausglei[X.]hsrente - wie oben ausgeführt - na[X.]h dem Nettobetrag der Versorgung zu bere[X.]hnen ist. Verbleibende geringfügige Differenzen, wie sie etwa aus steuerre[X.]htli[X.]hen Gründen entstehen können, begründen s[X.]hließli[X.]h no[X.]h keine unbillige Härte im Sinne von § 1587 h Nr. 1 BGB. 71 IV. Hingegen ist zu beanstanden, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die für die Vergangenheit zu entri[X.]htende Ausglei[X.]hsrente ni[X.]ht um die monatli[X.]hen [X.] gekürzt hat, die der Antragsgegner ab dem 1. Juli 2004 unter Vorbehalt an die Antragstellerin geleistet hat. 72 1. Dem Oberlandesgeri[X.]ht ist insofern zuzustimmen, als es den monatli-[X.]hen Zahlungen keine Erfüllungswirkung in Ansehung der Ausglei[X.]hsrente hat zukommen lassen. Dies folgt zwar ni[X.]ht aus dem Umstand, dass der Antrags-gegner die Zahlungen ledigli[X.]h unter Vorbehalt erbra[X.]ht hat. Denn au[X.]h [X.] unter Vorbehalt bewirken im Allgemeinen die Erfüllung der S[X.]huld (Se-natsbes[X.]hluss vom 28. November 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 263, 73 - 28 - 265). Jedo[X.]h hat der Antragsgegner na[X.]h seinem eigenen Vortrag die Zahlun-gen auf den titulierten Unterhalt erbra[X.]ht. Die Zahlungen sind also ausweisli[X.]h der Tilgungsbestimmung des Antragsgegners ni[X.]ht auf die [X.] gemäß § 1587 g BGB erfolgt. 74 2. Dies hat indes ni[X.]ht zur Folge, dass die unter Vorbehalt erbra[X.]hten Unterhaltsleistungen unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben können. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung kommt, soweit Unterhalt für eine [X.] geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsbere[X.]htigten na[X.]hträgli[X.]h eine Rente bewilligt wird, ein auf Treu und Glauben beruhender Anspru[X.]h auf Erstattung eines Teils der Rentenna[X.]hzahlung in Betra[X.]ht. Dieser Erstattungsanspru[X.]h besteht unabhängig von dem Erfolg einer etwaigen Abänderungsklage, weil ni[X.]ht der bereits geleistete Unterhalt, sondern ein Teil der Rentenna[X.]hzahlung zu erstatten ist ([X.]surteil vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. [X.]). 75 Diese Grundsätze lassen si[X.]h auf den vorliegenden Fall übertragen. 76 Hat der an si[X.]h unterhaltsbere[X.]htigte Ehegatte gegen seinen ges[X.]hie[X.] Ehegatten einen Anspru[X.]h auf s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h, so mindert die Zahlung der Ausglei[X.]hsrente die Leistungsfähigkeit des Ausglei[X.]hs-pfli[X.]htigen sowie die Bedürftigkeit des Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspru[X.]h ni[X.]ht mehr bzw. nur in verminderter Höhe besteht ([X.] FamRZ 1982, 501, 503; Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 h Rn. 5; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] BGB 2004 § 1587 h Rn. 11). Hat der Ausglei[X.]hs-pfli[X.]htige na[X.]h Fälligkeit des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs denno[X.]h Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausglei[X.]hsrente zuviel geleisteten Unterhalt na[X.]h Berei[X.]herungsre[X.]ht zurü[X.]kfordern. Ist der Unterhalt tituliert, kann allerdings ni[X.]ht ohne weiteres kondiziert werden, vielmehr ist der Wegfall 77 - 29 - bzw. die Verringerung der Unterhaltspfli[X.]ht im Wege der Abänderungsklage geltend zu ma[X.]hen (vgl. [X.]surteil vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). 78 Hat ein gemäß § 1587 g BGB Ausglei[X.]hspfli[X.]htiger Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbra[X.]ht, ers[X.]heint es indes regelmäßig unbillig, ihn auf einen Berei[X.]herungsanspru[X.]h zu verweisen, den er erst na[X.]h erfolgrei[X.]her Abände-rungsklage realisieren kann. Der Ausglei[X.]hspfli[X.]htige müsste in diesem Fall zunä[X.]hst die rü[X.]kständige Ausglei[X.]hsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprü[X.]he auf Rü[X.]kzahlung des zuviel gezahlten Unterhalts später au[X.]h dur[X.]hsetzen zu können. Insbesondere hätte der Aus-glei[X.]hspfli[X.]htige das volle Vollstre[X.]kungsrisiko zu tragen. Auf diese Weise be-stünde die Gefahr, dass der Ausglei[X.]hspfli[X.]htige insoweit, als die Zahlung der Ausglei[X.]hsrente die Unterhaltspfli[X.]ht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt be-lastet wird, während der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte doppelte Leistungen erhält. Diesem treuwidrigen Ergebnis gilt es dergestalt entgegenzuwirken, dass dem [X.] na[X.]h Zahlung der rü[X.]kständigen Ausglei[X.]hsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspru[X.]h auf Erstattung eines Teils der [X.] eingeräumt wird, dessen Höhe si[X.]h dana[X.]h bemisst, inwieweit si[X.]h der Unterhaltsanspru[X.]h ermäßigt hätte, wenn die Rente s[X.]hon während des fragli[X.]hen [X.]raums gezahlt worden wäre (vgl. [X.]surteil vom 8. Juni 2005 - [X.] ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480 f. [X.]). Da der Ausglei[X.]hs-pfli[X.]htige demna[X.]h die auf die rü[X.]kständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fragli[X.]hen Höhe sofort na[X.]h Zahlung zurü[X.]kfordern könnte, kann er in Höhe des zuviel geleisteten Unterhalts dem Anspru[X.]h des Ausglei[X.]hsbere[X.]htig-ten gemäß § 1587 g BGB den dolo-agit-Einwand entgegenhalten (so [X.] FamRZ 2004, 28, 30; [X.]/[X.] aaO § 1587 h Rn. 11). 79 - 30 - 3. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Un-re[X.]ht eine Anre[X.]hnung der seit 1. Juli 2004 erbra[X.]hten Unterhaltsleistungen unterlassen. 80 D. 81 Der [X.] ist ni[X.]ht in der Lage, in der Sa[X.]he abs[X.]hließend zu ents[X.]hei-den. Eine Bere[X.]hnung der ges[X.]huldeten Ausglei[X.]hsrente unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden Kranken- und Pflegeversi[X.]herungsbei-träge ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ni[X.]ht mögli[X.]h. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat keine umfassenden Feststellungen zur jeweiligen Höhe der Beitragssätze in sämtli[X.]hen streitgegenständli[X.]hen [X.]räumen getroffen. Der Bes[X.]hluss ist daher aufzuheben und die Sa[X.]he an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. E. Für das weitere Vorgehen weist der [X.] auf Folgendes hin: 82 Die unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden [X.] und Pflegeversi[X.]herungsbeiträge ges[X.]huldete Ausglei[X.]hsrente wird derge-stalt zu bere[X.]hnen sein, dass von der seitens des Oberlandesgeri[X.]hts ermittel-ten Bruttoausglei[X.]hsrente die auf diese entfallenden Sozialversi[X.]herungsbeiträ-ge abgezogen werden, wel[X.]he unter Heranziehung der jeweiligen Beitragssätze zu ermitteln sind (zur Bere[X.]hnung vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/10144 S. 64; OLG Zweibrü[X.]ken Bes[X.]hluss vom 27. April 2010 - 2 UF 112/09 - juris Rn. 89; [X.]/Henri[X.]h/[X.] aaO § 20 [X.] Rn. 33). Unberü[X.]ksi[X.]htigt 83 - 31 - bleiben kann dabei der Zus[X.]huss, den der Antragsgegner auf die Krankenversi-[X.]herungsbeiträge von Seiten der Bundesknapps[X.]haft erhält. Denn der Zu-s[X.]huss bezieht si[X.]h gemäß § 249 a SGB V ledigli[X.]h auf die aus der Knapp-s[X.]haftsrente zu entri[X.]htenden Beiträge, ni[X.]ht hingegen auf die Beiträge aus der auszuglei[X.]henden Versorgung gegenüber der [X.] [X.] Rin[X.] Weber-Mone[X.]ke [X.] ist urlaubsbedingt verhindert zu unters[X.]hreiben.
[X.]
S[X.]hilling Günter Vorinstanzen: AG Bo[X.]hum, Ents[X.]heidung vom [X.][X.], Ents[X.]heidung vom 03.07.2008 - 3 UF 78/06 -

Meta

XII ZB 133/08

02.02.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2011, Az. XII ZB 133/08 (REWIS RS 2011, 9878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9878

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