Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2014, Az. XII ZB 658/10

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4590

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Gegenstand

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG; Ermittlung der Höhe im Altfall


Leitsatz

1. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen Shell AG.

2. Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des am 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011, XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 10. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung- auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen.

Wert: 1.000 €

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

2

Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1950 geborene Antragsgegner schlossen am 21. Dezember 1973 die Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Auf den am 23. November 2000 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 24. August 2003 rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 31. Oktober 2000 (vgl. § 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten gesetzliche Rentenanrechte erworben. Außerdem erwarben die Antragstellerin eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersrente bei der [X.] und der Antragsgegner eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente bei der [X.] GmbH.

3

Im Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich der Antragsgegner für die [X.] ab August 2003 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 900 € verpflichtete. In der Beschwerdeinstanz regelte das [X.] die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Beschluss vom 7. Dezember 2005 dahingehend, dass vom [X.] des Antragsgegners Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,64 € auf das [X.] der Antragstellerin übertragen wurden. Der Ausgleich der beiden betrieblichen Versorgungsanwartschaften wurde vollständig dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, nachdem die Antragstellerin auf einen öffentlich-rechtlichen Ausgleich durch erweitertes Splitting oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 [X.]) ausdrücklich verzichtet hatte.

4

Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Zudem bezieht sie eine betriebliche Versorgungsrente von der [X.] in Höhe von 403,24 € brutto, deren Ehezeitanteil sich auf 372,61 € beläuft.

5

Der Antragsgegner war vom 1. April 1980 bis zum 30. Juni 2001 bei der [X.] GmbH beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 bezieht er eine Betriebsrente von der [X.] GmbH. Die Pensionsregelung 1963 für die Mitarbeiter der [X.] GmbH (im Folgenden: Pensionsregelung) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3 Alterspension

1. Eine Pension wird gewährt bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Erreichen des Pensionierungsalters von 65 Lebensjahren und nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens 10 Jahren ([X.]

§ 3a [X.]:

1. Einem Mitarbeiter, der wegen Arbeitsunfähigkeit aus den Diensten der [X.] ausscheidet, wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine [X.] ohne Wartezeit gewährt. Während der Zahlung von [X.] gleich welcher Art wegen Arbeitsunfähigkeit ruht die [X.] in Höhe dieser Zahlung.

2. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter laut Gutachten eines von [X.] zu bestimmenden Arztes zur Ausübung seiner bisherigen oder einer anderen angemessenen Tätigkeit in einem Betrieb der [X.] bis zu dem [X.]punkt, zu dem eine Alterspension gewährt wird, voraussichtlich nicht mehr im Stande ist.

4. Die [X.] entspricht der Gesamtaltersversorgung (§ 6), die dem Mitarbeiter ohne Eintritt der Invalidität bei Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde. Maßgebend ist die Endvergütung im Monat der Beendigung des Anstellungsverhältnisses (§ 2 Ziffer 3).

§ 6 Berechnung der Pension

I. Gesamtaltersversorgung

1. Die Pensionsregelung gewährleistet dem Mitarbeiter eine Gesamtaltersversorgung. Diese besteht aus Firmenpension und [X.] für die [X.] vor der Pensionierung durch [X.] oder nur aus Firmenpension, soweit kein oder noch kein Anspruch auf die [X.] besteht. [X.] ist die Rente, die nicht unmittelbar auf freiwillige und/oder Höherversicherung durch den Versicherten zurückgeht…

II. Firmenpension

1. Die Firmenpension ergibt sich aus der gemäß I Ziff. 2 ermittelten Gesamtaltersversorgung abzüglich der [X.].

…"

6

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der Antragsgegner derzeit nicht.

7

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, ab Mai 2007 eine schuldrechtliche [X.] in Höhe von monatlich 2.191,48 € zu zahlen und in dieser Höhe einer Abtretung seiner künftig fällig werdenden Versorgungsansprüche gegen die [X.] zuzustimmen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche [X.] von Mai 2007 bis August 2009 in Höhe von monatlich 1.693,77 € und ab September 2009 fortlaufend in Höhe von monatlich 1.385,69 € zu zahlen sowie seine künftig fällig werdenden Versorgungsanrechte gegenüber der [X.] GmbH in Höhe von 1.385,69 € abzutreten.

8

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt.

B.

9

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 [X.] und § 48 Abs. 1 [X.] noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwendbar.

C.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die von dem Antragsgegner aus seiner [X.] bezogenen Zahlungen grundsätzlich dem (schuldrechtlichen) Versorgungsausgleich unterfallen.

1. Dies hat es wie folgt begründet: Bei den monatlichen Zahlungen der [X.] GmbH handle es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF und nicht um ein Übergangsgeld, welches einem Arbeitnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werde. Bereits der Wortlaut der Pensionsregelung spreche für eine vorgezogene Alters- oder Invaliditätsversorgung. Auch nach der Auskunft der [X.] der [X.] GmbH handle es sich bei den Zahlungen um eine vorläufige Pension, die der Antragsgegner in der aktuellen Höhe für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zu dem [X.]punkt beziehen werde, von dem an ihm eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt werde. Die Gesamtaltersversorgung wandle sich dann durch Kürzung um die anzurechnende [X.] in eine endgültige Firmenpension um. Aus den Umständen des Ausscheidens des Antragsgegners bei der [X.] GmbH ergebe sich nichts anderes. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner aufgrund einer Individualvereinbarung ein Übergangsgeld erhalten solle. Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die [X.] bereits seit dem 51. Lebensjahr erhalte, spreche nicht zwingend gegen eine auszugleichende Alters- und Invaliditätsversorgung.

2. Diese - der Rechtsbeschwerde günstigen - Ausführungen des [X.] halten den mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Gegenrügen des Antragsgegners stand.

a) Der Versorgungsausgleich erfasst gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgungen bzw. laufende Versorgungen wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die in der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. [X.] sind nur Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung hierzu nicht gehören (vgl. [X.]sbeschluss vom 1. Juni 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 936, 937). Unabhängig von der Bezeichnung durch den Versorgungsträger liegt eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF etwa dann nicht vor, wenn es sich tatsächlich um eine Abfindung oder Überbrückungszahlung in Rentenform handelt (vgl. [X.]sbeschluss vom 31. August 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 27, 28).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Antragsgegner bezogenen monatlichen Zahlungen der [X.] GmbH als Invaliditätsversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen (zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei Erwerbsunfähigkeitsrente einer kommunalen Zusatzversorgung vgl. [X.]sbeschluss [X.], 390 = FamRZ 1987, 145, 146).

aa) Die [X.] hat durch ihre [X.] u.a. mit Auskünften vom 9. April 2008 und vom 7. Januar 2010 mitgeteilt, dass der Antragsgegner seit dem 1. Juli 2001 eine "[X.] gemäß § 3 a der Pensionsregelung 1963 für die Mitarbeiter der [X.] GmbH" beziehe. Ausweislich dieser Regelung verpflichtet sich die [X.] gegenüber einem Mitarbeiter, der wegen Arbeitsunfähigkeit aus den Diensten der [X.] GmbH ausscheidet, zur Zahlung einer [X.] für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Nach weiterem Schreiben der [X.] vom 9. Oktober 2009, werde dem Antragsgegner eine [X.] gewährt, weil er auf Grund seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr imstande gewesen sei, seine bisherige Tätigkeit bei der [X.] GmbH auszuüben. Hierbei sei nur auf interne Belange abgestellt worden, ohne dass es darauf angekommen sei, ob er die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfülle. Die Rente sei ihm für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zugesagt worden, längstens bis zu dem [X.]punkt des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

bb) Der Antragsgegner vermag demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Zahlungsverpflichtung der [X.] GmbH tatsächlich auf einer Individualvereinbarung zur Zahlung eines Übergangsgeldes bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters beruht. Unerheblich ist es insbesondere, dass die dem Antragsgegner derzeit von der [X.] GmbH bezahlte [X.] lediglich eine vorübergehende Versorgung ist, die sich mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Antragsgegners in eine endgültige Alterspension umwandelt. Auch zeitlich begrenzte Versorgungen unterfallen dem Versorgungsausgleich (vgl. [X.]/[X.]/ [X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rn. 13).

Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters- oder Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt, steht der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der [X.] in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB allein an die Erlangung einer "Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen ([X.]sbeschluss vom 31. August 2000 - [X.] - FamRZ 2001, 27, 28 f.).

II.

1. Zur Ermittlung der Höhe der geschuldeten [X.] hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Zunächst sei der Ehezeitanteil der Gesamtaltersversorgung des Antragsgegners in einen monatlichen Zahlbetrag von 4.755,57 € umzurechnen und hiervon die voraussichtliche monatliche Rente des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Diese Rente könne aus der erteilten Rentenauskunft der [X.] durch Multiplikation der Gesamtentgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert errechnet werden und betrage 995,43 €. Mit dem Abzug der (gesamten) zu erwartenden gesetzlichen Rente werde verhindert, dass Anteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor und nach der Ehezeit erworben worden seien, mittelbar über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Von dem so errechneten Betrag von 3.760,14 € sei der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Antragstellerin in Höhe von 372,61 € abzuziehen. Die Hälfte des so errechneten [X.] stelle für den [X.]raum bis zum 31. August 2009 die geschuldete monatliche [X.] dar; sie betrage monatlich 1.693,77 €. Nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung des [X.] seien die von dem Antragsgegner auf den Monatsbetrag der Gesamtaltersversorgung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Für diesen [X.]raum sei mithin die Bruttorente auszugleichen.

Für die [X.] seit dem 1. September 2009 sei dagegen von dem Monatsbetrag der Gesamtaltersversorgung zusätzlich der hierauf entfallende ehezeitanteilige Betrag der [X.]sbeiträge abzuziehen. Mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.], wonach die auf die schuldrechtliche [X.] entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen seien, habe der Gesetzgeber eine von der Rechtsprechung des [X.] abweichende Wertung vorgenommen. Diese Wertung sei auch bei der Entscheidung von [X.] zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe Aufwendungen für die private [X.] in Höhe von 641,29 € nachgewiesen. Weil der Ehezeitanteil an seiner Gesamtaltersversorgung 96,08 % betrage, seien bei der Berechnung der [X.] anteilige Kranken- und Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von 616,15 € zu berücksichtigen. Werde demnach die ehezeitanteilige Versorgung des Antragstellers in Höhe von 4.755,57 € um die fiktive gesetzliche Rente (995,43 €) und die anteiligen Vorsorgeaufwendungen für die [X.] (616,15 €) bereinigt, verbleibe ein Betrag von 3.143,99 €, wovon wiederum der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Antragstellerin in Höhe von 372,61 € abzuziehen sei. Die Hälfte des [X.] betrage 1.385,69 €, der für die [X.] seit dem 1. September 2009 als monatliche [X.] an die Antragstellerin zu zahlen sei.

Eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 1587 h BGB aF sei nach überschlägiger Berechnung der steuerlichen Belastungen der Beteiligten nicht angezeigt.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Entgegen der Auffassung des [X.] war bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung des Antragsgegners bei der [X.] GmbH dessen (fiktive) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der vom Beschwerdegericht ermittelten Höhe von 995,43 € nicht abzuziehen.

aa) Voraussetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auf Seiten des Verpflichteten, dass dieser schon eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität "tatsächlich" erlangt hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Tatsächlich bezieht der Antragsgegner seit dem 1. Juli 2001 eine [X.] gemäß § 3 a der Pensionsregelung, die ihm nach diesen Regelungen von der [X.] AG in Höhe der Gesamtaltersversorgung ohne Anrechnung einer (fiktiven) [X.] gewährt wird. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente findet erst dann statt, wenn diese tatsächlich von dem Antragsgegner bezogen wird. Ausweislich der Auskunft der [X.] der [X.] GmbH vom 7. Januar 2010 wird der Antragsgegner die laufende [X.] in der aktuell vorliegenden Höhe für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zu dem [X.]punkt beziehen, von dem an ihm eine Rente aus der gesetzlichen Rente bewilligt wird. Erst ab diesem [X.]punkt wird die gesetzliche Rente auf die bisherige Gesamtaltersversorgung angerechnet, so dass sich die bisherige vorläufige [X.] durch die Kürzung in eine endgültige Firmenpension umwandelt.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdegericht herangezogenen Rechtsprechung des [X.]s ([X.]sbeschluss vom 25. September 1991 - [X.]/88 - FamRZ 1991, 1416). Diese Rechtsprechung betraf die Frage, wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach der sogenannten [X.] der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung als Teil eines Gesamtversorgungssystems zu ermitteln war. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn Verfahrensgegenstand ist hier der schuldrechtliche Ausgleich des Ehezeitanteils der dem Antragsgegner aktuell gewährten betrieblichen Invaliditätsversorgung, die ihm durch den Träger der betrieblichen Altersversorgung bis zum Bezug einer gesetzlichen Rente in voller Höhe der Gesamtversorgung gezahlt wird.

cc) Allerdings beruhen die Erwägungen des [X.] auf einem grundsätzlich richtigen gedanklichen Ausgangspunkt. Soweit die [X.] dem Antragsgegner bis zum 65. Lebensjahr anrechnungsfrei die volle Gesamtversorgung gewährt, stellt sie dem Antragsgegner in diesem [X.]raum Leistungen zur Verfügung, die in Höhe seiner fiktiven [X.] ein Surrogat für diejenige Versorgung darstellt, deren Ehezeitanteil im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits vollständig ausgeglichen worden ist. Weil die Antragstellerin aus ihren in der Ehezeit - und durch den Zuschlag an Entgeltpunkten durch den Versorgungsausgleich - erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, führte die Ermittlung der [X.] durch formale Teilung der [X.] zwischen den beiden schuldrechtlich auszugleichenden betrieblichen Versorgungen - wie die vom Amtsgericht angestellten Berechnungen verdeutlichen - tatsächlich dazu, dass der Antragstellerin eine weitaus höhere Versorgung zur Verfügung stünde als dem Antragsgegner nach Zahlung der auf diese Weise ermittelten [X.] verbleibt.

Da dieser Umstand entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung nicht auf vor- oder nachehelich erworbenen Versorgungsanrechten, sondern auf einer - mit den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung zu erklärenden - ungleichen Verteilung der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beruht, ist eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses nach § 1587 h Nr. 1 BGB aF geboten.

dd) Im Übrigen kann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Anrechnung der gesetzlichen Rente erst ab dem [X.]punkt berücksichtigt werden, in dem über den Ausgleich der endgültigen Alterspension des Antragsgegners zu entscheiden ist. Einer mit der Verringerung der Firmenpension möglicherweise einhergehende Verringerung der schuldrechtlichen [X.] könnte zu gegebener [X.] im Wege der Abänderung nach § 227 Abs. 1 iVm § 48 FamFG Rechnung getragen werden (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. § 227 FamFG Rn. 3, 7; [X.]/[X.] [Stand: Oktober 2013] § 227 Rn. 2; [X.], 26, 31).

b) Auch die Behandlung der von dem [X.] auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden [X.]sbeiträge ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Allerdings hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass entsprechend dem seit dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen [X.] die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 [X.]), auch in [X.] bei dem nach § 1587 g Abs. 1 BGB aF zu leistenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von dem Nettobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen ist. Dies stellt die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin für den [X.]raum seit dem 1. September 2009 nicht mehr in Frage.

Entgegen der - für die Antragstellerin günstigen - Auffassung des [X.] ergibt sich in [X.] aber auch für Rentenzeiträume bis zum 31. August 2009 keine andere Beurteilung. Der [X.] hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung ([X.]sbeschlüsse vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325 und vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN), wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen [X.] grundsätzlich von den [X.] der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war, ausdrücklich aufgegeben ([X.]sbeschluss vom 2. Februar 2011 - [X.] 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.), und zwar auch für Rentenzeiträume vor dem 31. August 2009. Dabei hat sich der [X.] insbesondere davon leiten lassen, dass die [X.] des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) als Ausnahmeregelungen im Einzelfall nur in einem kleinen Teil der Fälle eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes verhindern konnten, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung die vollen [X.]sbeiträge zu bezahlen hatte und dadurch auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen wurde, den er in Form der schuldrechtlichen [X.] an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hatte. Diese Wertungsfrage gilt aber für die [X.] vor dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts am 1. September 2009 gleichermaßen.

bb) Zu beanstanden ist auch die Methode, mit der das Beschwerdegericht die [X.] unter Abzug der [X.]sbeiträge berechnet hat. Das Beschwerdegericht hat zunächst von dem Ehezeitanteil der Bruttoversorgung des Antragsgegners die auf den Ehezeitanteil entfallenden Beiträge zur freiwilligen [X.] abgezogen; als [X.] hat es sodann die Hälfte des [X.] zwischen der so ermittelten ehezeitanteiligen (Netto-)Pension des Antragsgegners und dem ehezeitanteiligen ([X.] der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin bei der [X.] festgesetzt. Dass das so gefundene Ergebnis zum Nachteil der Antragstellerin unrichtig sein muss, erschließt sich bereits aus der Überlegung, dass auf diese Weise die um Vorsorgeaufwendungen geminderte Versorgung des Antragsgegners mit der um die entsprechenden Beträge nicht geminderten betrieblichen Versorgung der Antragstellerin verglichen wird. Richtigerweise kann bei der Berechnung die in § 20 [X.] vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auch auf die nach § 1587 g BGB zu beurteilenden Altfälle Anwendung finden. Danach ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und auf dessen Grundlage die schuldrechtliche (Brutto-)[X.] zu ermitteln. In einem letzten Schritt sind sodann die auf die [X.] entfallenden [X.]sbeiträge in Abzug zu bringen ([X.]sbeschluss vom 2. Februar 2011 - [X.] 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 53, 83).

III.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, denn eine Berechnung der geschuldeten [X.] unter Einbeziehung der vom Antragsgegner zu erbringenden [X.]sbeiträge, eine mögliche Korrektur des Ausgleichsergebnisses nach § 1587 h BGB aF und eine Berücksichtigung des vom Antragsgegner gezahlten Unterhalts sind auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Für das weitere Verfahren weist der [X.] noch auf das Folgende hin:

1. Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht die für die Vergangenheit zu entrichtende [X.] nicht um die monatlichen Unterhaltszahlungen gekürzt hat, die der Antragsgegner seit dem 1. Mai 2007- teilweise ausdrücklich nur noch unter Vorbehalt - an die Antragstellerin tatsächlich geleistet hat. Auch wenn der Antragsgegner seine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Unterhalt für die [X.] vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2010 auf einen Hinweis des [X.] wieder zurückgenommen hat, so hat er gleichwohl hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass seine Unterhaltszahlungen jedenfalls ab Mai 2007 mit dem schuldrechtlichen [X.] zu verrechnen seien.

Zwar hat der Antragsgegner die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt und nicht auf einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch erbracht. Gleichwohl können die von dem Antragsgegner erbrachten Unterhaltsleistungen nicht unberücksichtigt bleiben. Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der [X.] die Leistungsfähigkeit des [X.] sowie die Bedürftigkeit des [X.] mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr oder nur in verminderter Höhe besteht. Hat der [X.] nach Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der [X.] nach Abänderung des [X.] zu viel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Hat ein gemäß § 1587 g BGB [X.]r - wie hier der Antragsgegner - Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreichem Abänderungsantrag realisieren kann. Der [X.] müsste in diesem Fall zunächst die rückständige [X.] in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhalts auch später durchsetzen zu können. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der [X.] insoweit, als die Zahlung der [X.] die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der [X.] doppelte Leistungen erhält. Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden ([X.]sbeschluss vom 2. Februar 2011 - [X.] 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff.), dass dem [X.] zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen [X.] ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen [X.]raums gezahlt worden wäre. Da der [X.] demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der [X.] nach § 1587 g BGB den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Anrechnung der seit dem 1. Mai 2007 erbrachten Unterhaltsleistungen unterlassen.

2. Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache allerdings zu beachten haben, dass die Antragstellerin wegen des im [X.] für die Ehegatten als Rechtsmittelführer geltenden Verbots der reformatio in peius ([X.]sbeschluss [X.], 180 = FamRZ 1983, 44, 45 f. und [X.]sbeschluss vom 5. Juni 2013 - [X.] 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28) bei der Neuberechnung der schuldrechtlichen [X.] nicht schlechter gestellt wird als aufgrund der angefochtenen Entscheidung.

Dose                              Schilling                      Günter

           Nedden-Boeger                        Botur

Meta

XII ZB 658/10

25.06.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 10. November 2010, Az: 10 UF 22/09

§ 1587g Abs 1 BGB, § 1587h BGB, § 20 Abs 1 S 2 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2014, Az. XII ZB 658/10 (REWIS RS 2014, 4590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4590

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