Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZB 166/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 126

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[X.][X.] 166/04 vom 20. Dezember 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versor-gungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] teilweise ausgegli-chen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolg-ten Steigerung des aktuellen [X.] hochzurechnen und vom [X.] des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist. b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge-führten öffentlich-rechtlichen [X.] bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der [X.]sbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - zur [X.] bestimmt). [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2006 - [X.] 166/04 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. [X.]s für Familiensachen des [X.] vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewie-sen. [X.]: 897 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1941 geborenen [X.] (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Oktober 1997 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugehörigkeit vom 1. November 1973 bis 31. Oktober 1994 zusätzliche Anrechte auf [X.] - 3 - che Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der [X.] Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom [X.] des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung auf das [X.] der Ehefrau in Höhe von monat-lich insgesamt 858,66 DM (439,03 •), bezogen auf den 31. August 1993, [X.] hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 •) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die im [X.] als statisch behandelten betriebli-chen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erhält der [X.] seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile (238 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugehö-rigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das [X.] hat den Ehezeit-anteil der betrieblichen Anrechte zutreffend für die [X.] ab Juni 2002 mit monat-lich brutto 711,70 • (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 • ([X.]) festgestellt; für die [X.] ab 1. Januar 2004 beträgt der Ehezeitanteil monatlich brutto 736,39 • bzw. 105,80 •. 4 Mit dem Antragsgegner am 11. Juni 2002 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs [X.]. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. Juni 2002 an die Ehefrau eine monatliche [X.] in Höhe von 364,76 • zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an sie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine [X.] - 4 - zung der [X.] auf monatlich 292,96 • seit 1. Juni 2002 begehrte, hat das [X.] die Entscheidung abgeändert und den Ehemann unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des erweiterten Splittings erfolgten [X.]s verpflichtet, an die Ehefrau eine monatlich im Voraus fällige schuldrechtliche [X.] zu zahlen, und zwar ab 11. Juni 2002 in Höhe von 364,76 •, ab 1. Juli 2002 in Höhe von 363,84 •, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 363,40 • und ab 1. Januar 2004 in Höhe von 364,76 •. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflich-tet, seine Ansprüche gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe [X.] VVaG und die [X.] anteilig an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt. 6 I[X.] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Von dem ehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes in Höhe von 813,95 • ab Juni 2002 bzw. 842,19 • ab Januar 2004 stehe der Ehefrau die Hälfte, mithin 406,98 • bzw. 421,10 • zu. Hiervon müsse der durch den öffentlich-rechtlichen [X.] bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen [X.] in Höhe von seinerzeit 74,20 DM (37,94 •) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass der [X.]sbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Ren-tenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung 8 - 5 - des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die An-wendung der "immer wieder problematisierten" und ohnehin nur befristet gel-tenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppel-ten Berücksichtigung der Dynamik des nach § 3 b Abs. 1 Ziff. 1 [X.] ausge-glichenen Teilbetrages kommen könne. Werde auf die schuldrechtliche [X.]rente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche Rente des [X.] gekürzt und diejenige der Antragstellerin erhöht worden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Zukünftige Änderungen des aktuellen Renten-werts könnten ebenso wie Veränderungen bei den betrieblichen Altersversor-gungen im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach §§ 1587 g Abs. 3, 1587 d Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Soweit das Amtsgericht den Beginn der Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf den 11. Juni 2002 abzuändern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen; erst zu diesem [X.]punkt sei Rechtshängigkeit eingetreten. Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der [X.] sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den Nominalbeträgen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur [X.] und Pflegeversicherung abführen müsse, während der schuldrechtliche Ausgleich von den Nominalbeträgen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne entsprechende Abzüge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Ge-samtergebnis im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-lichen Verhältnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen Härten führe, könne eine Korrektur nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem [X.] sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gewährung einer [X.] von maximal 364,76 • für den ausgleichspflichtigen Ehemann einen Härtefall be-9 - 6 - deute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der schuldrechtlichen [X.] ein monatlicher Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp übersteige. Über weitere Einkünfte verfüge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine be-triebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 •, ab 1. Januar 2004 in Höhe von 526,97 • (891,73 • [X.] abzüglich 364,76 • [X.]). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, des-sen Höhe der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner früheren [X.] gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass seine gesetzli-chen Rentenansprüche diejenigen der Antragstellerin nicht überstiegen. [X.] sei deshalb auch unter Berücksichtigung der von den Betriebsrenten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht ersichtlich, dass der angemes-sene Unterhalt des [X.] nicht gewahrt sei oder er über weniger [X.] als die Antragstellerin verfüge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnis-sen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben des Ehemannes. Da § 1587 h ebenso wie § 1587 [X.] habe, komme dem [X.] aber die Darlegungslast für die Umstände zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des [X.] rechtfertigten. 2. Diese Beurteilung durch das [X.] hält rechtlicher Über-prüfung im Ergebnis stand. 10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom [X.] befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist. 11 - 7 - [X.]) Der Rechenweg des [X.]s ist geeignet, die Mängel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der [X.] in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat ([X.] 148, 351, 361 ff. = [X.], 1695, 198 ff.), in Grenzen [X.]. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des [X.] durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, [X.] [X.] ([X.]sbeschluss [X.] 156, 64, 67 ff. = [X.], 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, [X.] I 1144 ([X.]sbe-schluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - zur [X.] be-stimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgeführten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche [X.] um ei-nen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nun-mehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" [X.]s-betrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswir-ken. 12 [X.]) Der [X.] hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts [X.] - 8 - gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen [X.] "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich [X.] in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche [X.] nach der vom [X.] befolgten Methode ([X.]sbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - [X.] 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 - [X.] 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 324). Ebenso hält es der [X.] nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung für geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 außer [X.] getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffent-lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen [X.] durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetra-ges Rechnung zu tragen ([X.]sbeschluss vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - zur [X.] bestimmt). Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführten [X.] bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung rückzurechnen ist. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom [X.] eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-tuellen [X.] ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 14 - 9 - cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-betrag von 37,94 • (zum Ehezeitende) beträgt deshalb für die [X.] vom 11. Juni bis 30. Juni 2002 (37,94 x 25,3141 : 22,75 =) 42,22 •, für die [X.] vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (37,94 x 25,86 : 22,75 =) 43,13 • und für die [X.] ab 1. Juli 2003 (37,94 x 26,13 : 22,75 =) 43,58 •. Um diese Beträge ist die schuld-rechtliche [X.] der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin für die [X.] ab 11. Juni 2002 (406,98 - 42,22 =) auf 364,76 •, ab 1. Juli 2002 (406,98 - 43,13 =) auf 363,85 • und ab 1. Juli 2003 (406,98 - 43,58 =) 363,40 • beläuft. Für die [X.] ab 1. Januar 2004 errechnet sich infolge der Erhöhung der Be-triebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch in Höhe von (421,10 - 43,58 =) 377,52 •. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. für dessen Geltung im Versor-gungsausgleichsverfahren [X.]sbeschluss [X.] 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau indessen für die [X.] ab 1. Januar 2004 kein höherer als der vom [X.] zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 • zuerkannt werden. Dies gilt auch, sofern das [X.] für die [X.] vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 eine [X.] von lediglich 363,84 (statt 363,85) • errech-net hat. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Ansprüche auf be-triebliche Altersversorgung in Höhe der geschuldeten [X.] entspre-chend dem Antrag der Ehefrau - wie vom [X.] ausgesprochen - anteilig an diese abzutreten. 15 b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Oberlandesge-richt den Ausgleichsanspruch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB beschränkt hat. 16 [X.]) Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit der [X.] den nach seinen [X.] - 10 - bensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der [X.] für den [X.] bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte liegt stets dann vor, wenn dem [X.] bei Erfüllung des Ausgleichs-anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde (vgl. [X.]. 7/650, S. 166). Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene [X.] des [X.] und der weiteren mit dem [X.]n gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist ([X.]sbeschluss vom 9. No-vember 2005 - [X.] 228/03 - [X.], 323, 325 m.w.N.). Soweit der [X.]pflichtige allerdings auch bei der Zahlung der [X.] im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der [X.]berechtigte über die im Verhältnis zum [X.] höhere Versorgung verfügt ([X.]sbeschluss vom 9. November 2005 [X.]O [X.]). [X.] Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erwor-benen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 [X.]: [X.]. § 1587 [X.]. 25). [X.]) Der Ehemann hat sich für eine Kürzung des schuldrechtlichen [X.]anspruches allein darauf berufen, dass er von den [X.] betrieblichen Altersversorgungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, während die Ehefrau als Empfängerin der [X.] keine entsprechenden Abzüge habe. 18 Das [X.] geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der schuldrechtlich auszugleichenden [X.] - 11 - rechte des Ehemanns aus ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 15). Allerdings hat der [X.] bereits entschieden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten [X.] bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom [X.] bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den [X.]n ge-zahlten [X.] andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den [X.] durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann ([X.]sbeschlüsse vom 25. Oktober 2006 - [X.] 211/04 - zur [X.] bestimmt; vom 9. November 2005 [X.]O [X.] m.w.N.; vom 10. August 2005 [X.]O S. 1983 und vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des [X.], in denen ihm bei Zahlung der ungekürzten [X.] lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberech-tigten die Prüfung nahe, ob die [X.] um den auf sie entfallenden Anteil an den [X.] zu kürzen ist (Se-natsbeschluss vom 9. November 2005 [X.]O [X.]). Der Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich für ihn bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ei-ne unbillige Härte bedeutet. Zwar ist über das Vorliegen der Härteklausel des § 1587 h BGB grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johann-sen/[X.]/[X.] [X.]O § 1587 h Rdn. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungs-pflicht des Gerichts endet dabei grundsätzlich dort, wo es ein [X.] - 12 - ligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm günstige Umstände [X.] ([X.]sbeschluss vom 11. Juli 2001 - [X.] 128/98 - [X.], 1447, 1449). § 1587 h BGB ist - wie § 1587 [X.] - eine anspruchsbegrenzen-de Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. für § 1587 [X.] [X.]sbeschluss vom 9. Mai 1990 - [X.] 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] § 1587 h Rdn. 18; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 15. Aufl. § 12 Rdn. 121 f.; für § 1587 [X.] [X.]sbeschlüsse vom 9. Mai 1990 [X.]O S. 1342 und vom 23. März 1988 FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des Oberlan-desgerichts hat der Ehemann aber keine näheren Angaben zu den wirtschaftli-chen Verhältnissen der Parteien, insbesondere zu seinen Gesamteinkünften gemacht. Das [X.] hatte deshalb keine ausreichenden Anhalts-punkte, von eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Seiten des Ehemannes bzw. günstigen Einkommensverhältnissen auf Seiten der Ehefrau auszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der - 13 - wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute die [X.] um den auf sie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu kürzen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2003 - 10 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03 -

Meta

XII ZB 166/04

20.12.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2006, Az. XII ZB 166/04 (REWIS RS 2006, 126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 126

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