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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 31/13
vom
26. August 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des
[X.]undesgerichtshofs
Prof. Dr.
Tolksdorf, die Richter
Prof. Dr. König und
Seiters
sowie
die Rechtsanwälte
Prof.
Dr. [X.] und
Dr.
[X.]raeuer
am 26. August 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das ihm an Verkündungs
statt
am 20.
April 2013 zugestellte Urteil des 2.
Senats des [X.] wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.
1
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3
-
II.
Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das [X.]estehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO), hat keinen Erfolg.
1.
Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist
die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßig-keit eines Widerrufs nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrens-recht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4.
Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/12, juris Rn.
7). Der [X.] ist davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt -
hier: [X.] der [X.]eklagten vom 28.
März 2012
-
die Voraussetzungen für einen [X.] vorlagen. Der Vortrag des [X.] ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen.
a) Die Ausführungen des [X.] zu seinen [X.]emühungen während des gerichtlichen Verfahrens, mit dem S.
Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Ratenzahlung
zu vereinbaren, sind schon aus zeitlichen Gründen, da nach dem maßgeblichen Zeitpunkt gelegen, ohne [X.]edeutung. Abgesehen davon
sind die
Verhandlungen gescheitert, betreibt die Gläubigerin weiterhin die
Zwangs-
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3
4
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-
vollstreckung und hat die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung beantragt. Der Hinweis des [X.], dass er sich "im Übrigen" in geordneten wirtschaftli-chen Verhältnissen befinde, ist ungeeignet, die gegenteilige Annahme
des An-waltsgerichtshofs in Frage zu stellen. [X.]ereits der Umstand, dass es in der [X.] nach den Mitteilungen des zuständigen Gerichtsvollziehers mehr-fach zu
Zwangsvollstreckungsverfahren des
Versorgungswerks gegen den Klä-ger gekommen ist, die Schulden des [X.] beim
Versorgungswerk kontinuier-lich angewachsen sind und nach den Feststellungen des [X.] ugen, steht der Annahme geord-neter Vermögensverhältnisse entgegen. Dass ausschließlich das Versorgungs-werk gegen den Kläger Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist ohne [X.]edeutung.
b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese [X.] nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen [X.] vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefäl-len verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 54/09, juris Rn. 6; vom 22.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn.
3; vom 11.
Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 20/12, juris Rn.
4 und vom 21.
Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 68/12, juris Rn.
10). Hierfür trägt der [X.] die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2010
5
-
5
-
-
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 11.
Juni 2012, aaO und vom 5.
September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwalts-sozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur [X.] vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 22.
Juni 2011, aaO und vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn.
9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Hinweis
des [X.], er führe ein [X.], welches vor Pfändungen geschützt sei, ist demgegenüber ungeeignet, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die Einrichtung eines An-derkontos schließt weder aus, dass [X.] in den Gewahrsam des [X.] gelangt noch dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können. Im Übrigen sind Selbstbeschränkungen
bzw. Sicherungsmaßnahmen eines Einzelanwalts nicht kontrollierbar und können
jederzeit -
ohne dass die [X.]eklagte dies auch nur er-fahren würde
-
aufgegeben werden; eine Reduzierung der Gefährdung auf ein noch hinnehmbares Maß ist so nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010, aaO Rn.
8; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 10; vom 16. Mai 2012 -
AnwZ ([X.]) 13/12, juris Rn. 8 und vom 19. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/12, juris Rn. 5).
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
König
Seiters
[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2013 -
AGH 4/12 (II) -
6
Meta
26.08.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2013, Az. AnwZ (Brfg) 31/13 (REWIS RS 2013, 3238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3238
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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