Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 26/18

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 6756

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:030718[X.]ANWZ.[X.]RFG.26.18.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 26/18

vom

3. Juli
2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf

am
3. Juli 2018

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]randenburgischen [X.]s vom 12. März 2018
wird abgelehnt.

Der Kläger hat
die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf 50.000

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der [X.]erufung.

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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die der Sache nach geltend gemachten
Zulassungsgründe

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1
und 5
VwGO) liegen
nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) setzt [X.], dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachen-feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senats-beschlüsse
vom 24. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 -
AnwZ ([X.]) 58/16, juris Rn.
4
und vom 3.
April 2017
-
AnwZ ([X.]) 7/17, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen.

a) Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2

InsO,
§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die [X.]eurteilung der Rechtmä-ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd-lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder -
wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfah-ren entbehrlich ist -
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 29. Dezember 2016
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AnwZ ([X.]) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017,
aaO Rn. 4; jeweils
mwN).

b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt des
Wider-spruchsbescheids vom 25. April 2017
in Vermögensverfall.

Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden [X.] in sechs Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein
Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet.
Zur Widerlegung dieser Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vor-zulegen
und konkret darzulegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensver-hältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom [X.] 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es.
Ergänzend nimmt der Senat [X.]ezug auf die weiteren Ausführungen des [X.]s (u.a. zu den zahlreichen Zwangsvollstreckungen; dem Umstand, dass der Kläger wegen seiner desola-ten Vermögenslage inzwischen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] bezieht), die ebenfalls den Vermögensverfall belegen.

Zu Recht hat der [X.] dem Einwand des [X.] keine [X.]edeutung beigemessen, er habe erhebliche Forderungen gegen einen [X.], wobei es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass der Mandant nicht zahle und das gegen diesen eingeleitete Klageverfahren noch nicht abge-schlossen sei. Forderungen oder sonstige Vermögenswerte können zwar der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen, dies jedoch nur, wenn es sich um liquide Werte handelt
(vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 19. Mai 2011
-
AnwZ ([X.]) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris 5
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Rn. 4 und vom 12. Oktober 2017 -
AnwZ ([X.]) 39/17, juris Rn. 7). Hiervon kann -
bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt -
nicht ausgegangen werden. Im Übrigen sind die Gründe
für den Vermögensverfall unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt diesen verschuldet hat
(vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse
vom 21. Dezember 2016 -
AnwZ ([X.]) 41/16, juris Rn. 3
und vom 8. Januar 2018 -
AnwZ ([X.]) 10/17, juris Rn. 23; jeweils mwN). Soweit der Kläger geltend macht, Ende 2017 habe das Landgericht C.

den [X.] zur Zahlung von ca.

-
der Mandant habe allerdings [X.]erufung eingelegt und eine Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil sei ihm (Kläger) aufgrund fehlender Mittel zur Stellung einer Sicherheits-leistung unmöglich; das [X.] werde wohl irgendwann in 2019 [X.] -, ist dieser Vortrag schon aus zeitlichen Gründen im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt, im Übrigen aber auch, weil kein liquider Vermögens-wert vorliegt, unerheblich. Der Kläger ist insoweit darauf verwiesen, einen [X.] auf Wiederzulassung zu stellen, wenn im Fall, dass das landgerichtliche Urteil rechtskräftig wird und er aus der titulierten Forderung [X.]efriedigung [X.], die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt
und wieder geordnete Vermö-gensverhältnisse hergestellt sind.

c) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vor-8
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aus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte [X.]eschränkungen des in Vermögensverfall geratenen [X.] sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der [X.] auszuschließen
(vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6
und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 8). Vor diesem Hintergrund ist das [X.] des weiterhin als Einzelanwalt tätigen [X.], der insoweit in seinem Zulassungsantrag auch nur pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag
ver-weist -
dort hat der Kläger geltend gemacht, er [X.] freiwillig etwaige [X.]gelder nicht über sein Geschäftskonto ab -
nicht erheblich, wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt.

2. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsbe-dingt an der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar
2018
nicht habe teilneh-men können.
Der [X.] hat
insoweit jedoch zu Recht das vom Kläger vorgelegte privatärztliche Attest vom 26. Januar
2018
als nicht ausrei-chend angesehen. Der Verfahrensablauf vor dem [X.] rechtfer-tigt den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht.

Der [X.] hatte zunächst
am 28. August 2017
Termin an-beraumt auf Montag, den 20. November 2017 um 14.00 Uhr. Nachdem der Klä-ger mit E-Mail vom 18. November 2017 mitgeteilt hatte, dass er nicht kommen könne,
da er sich im Krankenhaus befinde -
der Kläger war am 9. Oktober 2017 im [X.]ereich der rechten Schulter arthroskopisch operiert worden und hatte sich 9
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wegen Schmerzen in der Schulter am 17. November 2017 ins Krankenhaus begeben, wo ein Schmerzkatheter angelegt worden war -,
hat der [X.] den Termin aufgehoben
und neuen Termin bestimmt auf Montag, den 29. Januar 2018 um 14.30 Uhr. Mit der Ladung wurde der Kläger darauf [X.], "dass ohne ihn verhandelt werden kann, wenn die fehlende Fähigkeit
zur Teilnahme nicht durch ein amtsärztliches Attest belegt wird". Am 28. Januar 2018 hat der Kläger erneut mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen zu können. In der E-Mail heißt es u.a.: "Aufgrund des Zeitablaufes (Wochenende) ist [X.] die [X.]eibringung eines amtsärztlichen Attests für den [X.] so nicht möglich". Stattdessen legte der Kläger -
neben einem Arztbericht des o.a. Krankenhauses vom 19. Dezember 2017, nach dem der Kläger noch einmal Mitte Dezember dort einige Tage stationär
untergebracht war, und einer "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung"
vom 10. Januar 2018 -
eine "Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung"
einer Allgemeinmedizinerin vom 26. Januar 2018
("voraus-sichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit 30.01.18") vor nebst einem vom selben Tag stammenden "Attest zur Vorlage beim [X.]", in dem es heißt: "Herr P.

befand sich heute zu einer Vertretungsbehandlung in meiner Sprechstunde. Aufgrund einer chroni-schen Erkrankung des rechten Schultergelenkes (Op. im Dezember) erfolgt ei-ne Schmerzbehandlung mit starken Analgetika. Aus diesem Grund ist der Pati-ent z.Z. nicht in der Lage, den Termin am [X.] wahrzunehmen."
Der An-waltsgerichtshof hat am 29. Januar 2018 ohne den Kläger verhandelt, dort ei-nen Verkündungstermin auf den 12. März 2018 bestimmt und dann das [X.] erlassen.

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Soweit der [X.] das privatärztliche Attest nicht zum Anlass genommen hat, den Termin aufzuheben, ist dies nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögens-verfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Ver-hinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 -
AnwZ ([X.]) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. Novem-ber 2016 -
AnwZ ([X.]) 23/16, juris Rn. 10). Jedenfalls in einem Fall, in dem ein Kläger nicht zum [X.] eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend ma-chen will, kommt eine weitere Verlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in [X.]etracht (siehe auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 2008

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AnwZ ([X.]) 32/06, juris Rn. 5;
vom 4. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9.
Juli 2013 aaO). Dass es dem Kläger unmöglich war, rechtzeitig ein amtsärztliches Attest vorzulegen, ist von diesem gegenüber dem [X.] nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Kläger hat lediglich darauf verwiesen, dass er wegen des Wochenendes nicht zum Amtsarzt habe gehen können, nicht dagegen (was auch fern liegt), dass er aufgrund seiner rechten Schulter einen Amtsarzt grundsätzlich nicht hätte aufsuchen können. Da der Termin vor dem [X.] allerdings erst am Montag um 14.30
Uhr stattfand, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger unfähig gewesen sein sollte, sich am Montagvormittag zum Gesundheitsamt im -
nahe seinem Wohnort ge-legenen -
E.

zu begeben. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Klä-ger, dem es am Freitag, den 26. Januar 2018, möglich war, eine Ärztin in J.

aufzusuchen, nicht bereits am Freitag oder in den Tagen davor den Amtsarzt in E.

kontaktiert hat, um sich vom diesem und nicht
von einer Allgemeinmedizinerin die (behauptete) Unfähigkeit zur Terminswahr-nehmung bestätigen zu lassen. Abgesehen davon hat der [X.] auch zu Recht die
vorgelegte [X.]escheinigung als inhaltlich nicht ausreichend 11
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bewertet, um die an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellenden strengen
Anforderungen zu erfüllen. Allein der Umstand, dass der Kläger im Rahmen einer ambulanten Therapie starke Schmerzmittel einge-nommen hat, kann seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf Widerruf seiner Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall nicht rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer "längerfristigen Erkrankung", wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen [X.]eeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezüglichen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Ver-fahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, [X.]eschlüsse vom 16. Juli 2012
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AnwZ ([X.]) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7
und vom 12.
Oktober 2017, aaO Rn. 13). Hinzu kommt, dass die Widerlegung der [X.] nicht lediglich entsprechenden Vortrag, sondern vor allem die Vorlage entsprechender [X.]elege erfordert. Dass dies dem Kläger
-
wenn es solche gegeben hätte -
krankheitsbedingt unmöglich war, ist nicht ersichtlich. In der Sache hätte auch bei Anwesenheit des [X.] im Termin am 29. Januar 2018 kein anderes
Urteil ergehen dürfen.

-

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

[X.]

[X.]
[X.]

Schäfer
Wolf
Vorinstanz:
AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 12.03.2018 -
AGH I 3/17 -

12

Meta

AnwZ (Brfg) 26/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 26/18 (REWIS RS 2018, 6756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6756

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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