Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 9/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 6200

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 9/13

vom

25. April 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter am [X.] Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann,
den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. [X.]raeuer

am
25. April
2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 28.
November
2012
verkündete Urteil des II. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert
für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.

1
-

3

-

II.

Der zulässige Antrag,
mit dem der Kläger der Sache nach das [X.]estehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1
VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Rechtmä-ßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrens-recht der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senats-rechtsprechung,
vgl. nur [X.]eschlüsse vom 29.
Juni
2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.; vom 24.
Oktober
2012 -
AnwZ
([X.]) 47/12, juris Rn.
6 und vom 4.
Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/12, juris Rn.
7). Zu diesem Zeitpunkt -
hier: [X.] der [X.]eklagten vom 8.
Februar 2012 -
lagen die Vor-aussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch ge-geben.

Der Kläger wendet sich insoweit nicht gegen die zutreffenden Ausfüh-rungen des [X.], dass er sich in Vermögensverfall befindet. Er ist nur der Meinung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in seinem Falle nicht gegeben sei. Sein
diesbezüglicher
Vortrag ist jedoch un-geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu be-gründen. Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts 2
3
4
5
-

4

-

grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung
im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. nur [X.] vom 22.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn.
3;
vom 11.
Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 20/12, juris Rn.
4 und vom 21.
Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 68/12, juris Rn.
10). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Se-natsbeschlüsse vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt.
2010, 129 Rn.
11;
vom 11.
Juni 2012, aaO und vom 5.
September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5). Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige [X.] Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511
f.;
vom 22.
Juni 2011, aaO und vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn.
9).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Er verweist lediglich darauf, dass er seit längerem keine Mandantengelder mehr vereinnahmt habe, dies allein schon deshalb nicht, weil er kaum entsprechende Mandate erhalte. Wenn dies einmal der Fall sei, habe er die Schuldner regelmäßig aufgefordert, entsprechende [X.]eträge nicht auf sein Konto, sondern direkt auf das Konto des Mandanten/Gläubigers zu zahlen.
6
-

5

-

Dieser Vortrag genügt ersichtlich nicht den Anforderungen an einen [X.], in dem
trotz [X.] eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist.
Etwaige
auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, noch eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] schlüssig in Frage zu stellen (vgl. nur Senatsbeschluss
vom 5. September 2012, aaO Rn.
6).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser
Lohmann
Seiters

Quaas
[X.]raeuer

Vorinstanz:
AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 28.11.2012 -
II AGH 2/12 -

7
8

Meta

AnwZ (Brfg) 9/13

25.04.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2013, Az. AnwZ (Brfg) 9/13 (REWIS RS 2013, 6200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6200

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