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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom10. April 2003in der Strafsachegegenwegen sexueller [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. Tolksdorf,[X.] am [X.] Dr. Miebach, von [X.], [X.], [X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 24. Juli 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-ner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-schaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und namentlich beanstandet,daß der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach § 177Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte in sei-nem Lkw als Anhalterin mitgenommen. Um sie zur Duldung sexueller Handlun-gen zu zwingen, forderte er sie auf dem Parkplatz einer von ihm beliefertenRaststätte auf, sich auszuziehen und sich in die Schlafkabine des Lkw zu be-geben, ansonsten werde er ihr die Kehle durchschneiden. Hierbei hielt er ihreinen "Schraubenschlüssel" an den Hals, den die Geschädigte als "spitzenGegenstand" fühlte, ohne zu erkennen, um was es sich genau handelte. [X.] -schließend entkleidete er sie bis auf die Unterwäsche und brachte sie in [X.], wo er sie mit einem Seil an den Armen fesselte, festband und amganzen Körper berührte. Bei einer späteren Unterbrechung der Fahrt entklei-dete er die Geschädigte dann völlig, berührte sie an Brüsten und Ge-schlechtsteil und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.Hiervon ließ er aufgrund des Widerstands der Geschädigten jedoch wieder ab.Schließlich gelang es der Geschädigten zu fliehen.Das [X.] meint, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 177Abs. 3 Nr. 2 StGB komme nicht in Betracht, weil der Schraubenschlüssel offen-sichtlich zum Bordwerkzeug des Lkws gehört habe und nicht davon auszuge-hen sei, daß ihn der Angeklagte bei sich führte, um bei Bedarf den [X.] als Anhalterin mitgenommenen Frau durch Gewalt oder Drohung mit Ge-walt zu verhindern beziehungsweise zu überwinden.Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Qualifi-kationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, daß der [X.] das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es beider Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers ein-zusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter das Tatmittel zu irgend-einem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wofür es auch ge-nügt, wenn er es erst am Tatort ergreift ([X.], 242, 243). [X.] der Angeklagte hier sowohl den Schraubenschlüssel als auch das zur [X.] des Opfers eingesetzte Seil im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB beisich geführt, ohne daß es darauf ankommt, zu welchen Zwecken diese Gegen-stände sich ursprünglich in dem Lkw befanden.Darüber hinaus kann der Angeklagte aber durch den Einsatz des"[X.]" auch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4- 5 -Nr. 1 StGB verwirklicht haben. Hierfür ist es ohne Belang, ob der "[X.]" nach seiner Beschaffenheit generell bestimmt und geeignet ist, er-hebliche Verletzungen zu verursachen. Denn im Rahmen des § 177 Abs. 4Nr. 1 StGB genügt es, wenn er die Gefährlichkeit durch die konkrete Art [X.] gewinnt (vgl. BGHSt 46, 225, 228: in die Scheide des [X.] ein-geführte, scharfkantige Metallfigur; [X.], 419: als Schlagwerkzeugeingesetzter Cowboystiefel; [X.], 108: in den [X.] gedrücktes rostiges Winkeleisen). Hierzu sind jedoch noch weitereFeststellungen zu der Beschaffenheit des "[X.]" erforderlich(gemeint Schraubendreher oder tatsächlich Schraubenschlüssel, gegebenen-falls welcher Art?). Allein die Tatsache, daß das Tatopfer das ihr an den [X.] als "spitzen Gegenstand" empfand, ist insoweit nochnicht hinreichend aussagekräftig. Die Sache bedarf nach alledem neuer [X.] und Entscheidung.[X.] von [X.] [X.] [X.]
Meta
10.04.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. 3 StR 420/02 (REWIS RS 2003, 3449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3449
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