Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 400/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3397

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom28. Februar 2001in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil [X.] Duisburg vom 9. Mai 2000a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] B. 2 der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verur-teilt wird,b) im Ausspruch über die in diesem Falle verhängte [X.] und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Ta-teinheit mit "sexueller Nötigung ... unter den Voraussetzungen des § 177Abs. 3 Nr. 2 StGB" ([X.] 1; zur Bezeichnung als "Vergewaltigung" vgl. [X.] § 177 [X.]) und wegen sexueller Nötigung ([X.] 2) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] 4 -Die Revision der Nebenklägerin beanstandet mit der Sachrüge, daß [X.] im [X.] 2 die Voraussetzungen der Qualifikationsnorm des§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht angenommen und zudem zu Unrecht einen min-der schweren Fall nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 StGB bejaht hat, obgleichsie die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 177Abs. 2 Nr. 1 StGB (Beischlaf) als erfüllt angesehen hat. Zudem macht sie mitder Aufklärungsrüge geltend, daß ihre Vernehmung zu den Folgen der Tat ge-boten gewesen sei.Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Nichtanwendung des § 177Abs. 3 Nr. 2 StGB gerügt wird. Dies führt zur Aufhebung des Schuld- und Straf-ausspruchs im [X.] 2, so daß es auf die Frage der Zulässigkeit der weiteren,sich allein gegen die Straffestsetzung wendenden Beanstandungen nicht an-kommt.1. Die Revision ist zulässig, soweit Ziel des Rechtsmittels eine Verurtei-lung des Angeklagten nach dem [X.] des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGBist (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Denn bei der Vorschrift des § 177Abs. 3 StGB handelt es sich - anders als etwa bei der Strafzumessungsvor-schrift des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 StGB - um einenQualifikationstatbestand. Im 6. Strafrechtsreformgesetz wurde die Strafzumes-sungsvorschrift des § 177 Abs. 3 StGB i.d.F. des 33. [X.] durch die Quali-fikationsnormen des § 177 Abs. 3 und 4 StGB i.d.F. des [X.] ersetzt (vgl.[X.]. 13/9064 S. 12; [X.]R StGB § 177 III Nr. 2 Werkzeug 1 = NStZ1999, 242 f.). Damit steht die richtige Anwendung einer den Schuldspruch be-treffenden Rechtsnorm in Frage, die Gegenstand einer zulässigen Revisioneines Nebenklägers sein kann. Dem steht auch nicht entgegen, daß der [X.] 5 -setzgeber die Qualifikationsnorm nicht in der Form eines eigenen Paragraphenmit eigener Überschrift, sondern nur als Absatz innerhalb eines Tatbestandsmit einem Grundtatbestand (Abs. 1), zwei Qualifikationen (Abs. 3 und 4) [X.] (Abs. 2 und 5) ausgestaltet hat (vgl. zur [X.] Fallgestaltung bei § 226 Abs. 2 StGB: [X.], Urt. vom 14. [X.] - 4 StR 327/00, zur [X.] bestimmt).2. Die Revision ist insoweit auch begründet. Nach den [X.] der Angeklagte zur Durchführung des gewaltsamen [X.] Hände der Nebenklägerin, einer auf dem Straßenstrich tätigen [X.], mit zwei [X.] auf den Rücken gefesselt und deren Füßemit einem speziellen, aus einem Holzstab mit zwei Lederriemen bestehendenFesselungswerkzeug so gefesselt, daß ihre Beine gespreizt blieben.Die eigens zu diesem Zweck mitgeführten und bereitgelegten Fesse-lungsmaterialien stellen Werkzeuge i.S. des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB dar, dieder Angeklagte bei sich führte, um damit den von ihm erwarteten Widerstandder Geschädigten durch Gewalt zu verhindern ([X.]R StGB § 177 III Nr. 2Werkzeug 1 = NStZ 1999, 242 f.).Da die getroffenen Feststellungen zur Verwendung der Fesselungs-werkzeuge auf dem Geständnis des Angeklagten beruhen und auszuschließenist, daß in einer neuen Verhandlung insoweit weitere Erkenntnisse getroffenwerden können, hat der Senat nach Erteilung eines Hinweises nach § 265Abs. 1 StPO den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO abgeändert undnunmehr auf § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB gestützt. Dabei hat der Senat dem [X.], daß die Tat des Angeklagten die Voraussetzungen des Regelbeispiels- 6 -nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt, dadurch Rechnung getragen, daßer sie mit der in der gesetzlichen Überschrift des § 177 StGB enthaltenen Be-zeichnung "Vergewaltigung" gekennzeichnet hat (vgl. dazu [X.]R StGB § 177[X.]). Es besteht kein Anlaß, von dieser Tatbezeichnung aufdie der "sexuellen Nötigung" nach § 177 Abs. 1 StGB nur deswegen zurückzu-gehen, weil der Täter zusätzlich zu einer Vergewaltigung weitere qualifizieren-de Merkmale nach § 177 Abs. 3 oder 4 StGB erfüllt (vgl. zum umgekehrten Fallder Verneinung der Indizwirkung des Regelbeispiels [X.] bei [X.] NStZ-RR2000, 357).Der neue Tatrichter wird bei der Entscheidung über den [X.] und über die Festsetzung der Strafe Gelegenheit haben, der [X.] der Folgen der Tat für die Geschädigte nachzugehen.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 400/00

28.02.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 3 StR 400/00 (REWIS RS 2001, 3397)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3397

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