Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 181/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 5342

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Gegenstand

Betriebsübergang - Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals - Zuordnung des Arbeitnehmers zur übergehenden wirtschaftlichen Einheit


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. Februar 2011 - 16 [X.] 733/10 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des [X.] im [X.]ege eines [X.]etriebs- bzw. [X.]etriebsteilübergangs auf die [X.]eklagte zu 2. (künftig: [X.]eklagte) übergegangen und der Kläger von der [X.]eklagten zu beschäftigen ist.

2

[X.]as zum 1. August 1968 begründete, bis ins [X.] mit der [X.] (künftig: [X.]) bestehende Arbeitsverhältnis des [X.] war auf die [X.] (künftig: Insolvenzschuldnerin) mit Sitz in [X.] übergegangen. Für diese war der Kläger als [X.] und E[X.]V-Service-[X.]itarbeiter tätig.

3

[X.]ie Insolvenzschuldnerin führte Installation und [X.]artung von [X.] ([X.]ardware und Software), Schulungen, [X.]all [X.]andling/User [X.]elp [X.]esk und Tätigkeiten des [X.] aus. Im [X.]esentlichen war die Insolvenzschuldnerin als Subunternehmerin für ihre [X.]uttergesellschaft [X.] tätig und verrichtete Serviceleistungen im Zusammenhang mit den von der [X.] veräußerten [X.] für deren Kunden, die zusammen mit dem Erwerb von [X.] auch [X.]artungs- bzw. Serviceverträge mit der [X.] abgeschlossen hatten. [X.]iese zahlten an die [X.] die vereinbarte Vergütung, welche an die Insolvenzschuldnerin abzüglich einer Verwaltungspauschale weitergeleitet wurde. [X.]ie Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin als Subunternehmerin machte ca. 90 % ihrer Tätigkeit aus, während ca. 10 % auf die [X.]etreuung eigener Servicekunden entfiel. Zu den Serviceleistungen der Insolvenzschuldnerin gehörte auch der [X.] [X.] und der Service für [X.] Storage Systeme. [X.]aneben verrichtete sie Tätigkeiten der sog. [X.]. In diesem Zusammenhang überließ sie im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung der Firma I bzw. später deren Tochtergesellschaft [X.] Arbeitnehmer. Für den [X.]ereich der [X.] gab es bei der Insolvenzschuldnerin eine eigene Einsatzsteuerung, eine eigene Produktbetreuung und eigene Ausbildungsmaßnahmen, die nicht auf andere [X.]itarbeiter ausgedehnt wurden. [X.]er [X.] mit der [X.] endete am 31. [X.]ai 2009.

4

[X.]er Kläger war vom 1. Oktober 2005 bis 31. [X.]ärz 2008 im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei I tätig. Von April 2008 bis Juli 2009 nahm er an acht Schulungen teil, die sich nicht auf Tätigkeiten im [X.]ereich [X.]rucken bzw. [X.]rucker bezogen.

5

Am 28. Juli 2009 wurde Rechtsanwalt S zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] und Rechtsanwalt L (vormaliger [X.]eklagter zu 1.) zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren bei der Insolvenzschuldnerin 87 Arbeitnehmer beschäftigt.

6

[X.]ie im Jahr 2008 gegründete und zunächst unter „A Gmb[X.]“ firmierende [X.]eklagte bzw. deren [X.]uttergesellschaft, die [X.], nahmen ab dem 11. September 2009 mit den vorläufigen Insolvenzverwaltern der [X.] und der Insolvenzschuldnerin Verkaufsverhandlungen auf.

7

In einer Pressemitteilung der [X.] vom 17. September 2009 heißt es auszugsweise:

        

„[X.]ie A [X.] AG hat heute gegenüber dem Insolvenzverwalter der [X.] S Gmb[X.] ([X.]) ein verbindliches Angebot für den Erwerb von Service-Verträgen und Vermögensgegenständen der [X.] S Gmb[X.] abgegeben. [X.]as betreffende Geschäft umfasst die [X.]ereiche [X.]artungs- und Serviceleistungen. Ergänzend hat A [X.] AG ein verbindliches Angebot gegenüber dem Insolvenzverwalter der [X.] [X.] Gmb[X.], der [X.]uttergesellschaft der [X.], abgegeben, das auf den Erwerb der [X.]artungs- und Serviceverträge gerichtet ist, die von der [X.]uttergesellschaft gehalten werden. …

        

[X.]ie Akquisition verstärkt den Geschäftsbereich IT Solutions der A Gruppe. [X.]en Kunden von [X.] steht damit für die Zukunft ein leistungsfähiger und kompetenter Service-Partner zur Verfügung, der die bisher von der [X.] S Gmb[X.] erbrachten Leistungen unter Führung durch die bisherige Geschäftsleitung nahtlos weiter erbringen wird. [X.]ie Ansprechpartner für die Kunden bleiben auch auf [X.] erhalten. [X.]ie Leistungen umfassen insbesondere den [X.]ereich [X.] in Rechenzentren (Storage, SAN, [X.][X.][X.][X.], Library, Server). [X.]ie Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten [X.]itarbeitern erbracht werden, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhaften [X.]ersteller aufweisen. …“

8

Am 18. September 2009 schlossen die [X.]eklagte und der vorläufige Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin einen Vertrag zum Erwerb des Lagerbestandes der Insolvenzschuldnerin (Ersatzteile und einzelne [X.]ardwarekomponenten wie Laptops und [X.]obiltelefone). Auch erwarb die [X.]eklagte [X.]omains der Insolvenzschuldnerin. Gleichzeitig wurde der [X.]eklagten im Vertrag die Option eingeräumt, in die in der Vertragsanlage 2 näher aufgeführten Service- und [X.]artungsverträge der Insolvenzschuldnerin und die damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse mit [X.]ard- und Softwarelieferanten einzutreten oder mit Kunden der Insolvenzschuldnerin neue Verträge in diesem Zusammenhang abzuschließen. [X.]ie Übernahme der Verträge erfolgte mit [X.]irkung ab 1. Oktober 2009 („Rechnungsabgrenzungsstichtag“). [X.]eiter war vereinbart, dass ab dem Rechnungsabgrenzungsstichtag bis zum Übernahmestichtag die Insolvenzschuldnerin bzw. der Insolvenzverwalter die Verträge im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Erwerberin weiterführt. Ab dem Übernahmestichtag trat nach der vertraglichen Regelung die Erwerberin im eigenen Namen in die Verträge ein und übernahm alle ab dem Übernahmestichtag entstehenden Rechte und Pflichten aus den [X.]. [X.]er Kaufpreis betrug für den veräußerten Lagerbestand und die [X.]omains 420.000,00 Euro netto und für die verkaufte Option zum Eintritt in den [X.] mit Kunden und Vertragspartnern 40.000,00 Euro netto.

9

[X.]eiter verpflichtete sich die [X.]eklagte, den in der Vertragsanlage 3a bezeichneten 56 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin neue Arbeitsverträge anzubieten und sie ab dem Übertragungsstichtag zu beschäftigen. Ziffer 11 Abs. 4 des Vertrags lautet:

        

„[X.]ie Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass es sich bei dem [X.]etriebsteil ‚[X.]ruck’ um einen eigenständigen [X.]etriebsteil handelt, von denen (richtig wohl: dem) keine [X.]irtschaftsgüter und auch keine Vertragsbeziehungen zu Kunden der Schuldnerin übernommen werden. [X.]ie Arbeitnehmer, die dem [X.]etriebsteil ‚[X.]ruck’ zuzuordnen sind, ergeben sich aus der Anlage 3b. [X.]er Erwerber hat keinen [X.]illen, diese Arbeitnehmer zu übernehmen.“

[X.]er Kläger war in der Anlage 3b namentlich aufgeführt.

[X.]it weiterem [X.] erwarb die [X.]eklagte vom vorläufigen Insolvenzverwalter der [X.] die ab dem Übernahmestichtag ausübbare Option, in die in der Vertragsanlage 1.1 aufgeführten Service- und [X.]artungsverträge der [X.] und die damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse mit [X.]ard- und Softwarelieferanten einzutreten, solche Verträge zu übernehmen bzw. mit Kunden der [X.] neue Service- und [X.]artungsverträge abzuschließen. [X.]ierzu verpflichtete sich der Verkäufer, der [X.]eklagten zum Übergabestichtag den Zugriff auf sämtliche Vertragsunterlagen dieser Vertragsverhältnisse zu ermöglichen. Als Gegenleistung war ein Kaufpreis von 400.000,00 Euro netto vereinbart.

[X.]eide Verträge vom 18. September 2009 sehen als Übertragungsstichtag den vierten Kalendertag nach dem Tag der Insolvenzeröffnung vor.

Am 1. Oktober 2009 wurde das Insolvenzverfahren über die Vermögen der [X.] und der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Am selben Tag schloss der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin mit dem bei ihr gebildeten [X.]etriebsrat einen Interessenausgleich, in dessen Präambel ausgeführt ist, dass im [X.]etrieb [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses der [X.]etriebsvereinbarung noch 80 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Seit dem 5. Oktober 2009 führt die [X.]eklagte [X.] im selben Umfang durch, wie zuvor die Insolvenzschuldnerin. Ausgenommen sind Tätigkeiten im [X.]ereich der [X.], des [X.]s [X.] und der [X.] Storage Systeme. Von ihrem Sitz in [X.] aus erfolgen die [X.]uchhaltung, das Kostenmanagement und die Personalabrechnungen und [X.]ankgeschäfte. [X.]ie [X.]eklagte führt die Administration der Verträge mit ihren Kunden durch, wozu im Einzelnen die kaufmännische Kundenbetreuung, die Anlage von [X.]artungsverträgen, die Erstellung der Service-Faktura, die eigenständige [X.]etreuung der Partner, die Kundenbetreuung durch den Vertrieb, das [X.]arketing, die [X.]estellung von externen [X.]ienstleistungen, die [X.]ietvertragsbetreuung und die Tätigkeit als interner [X.]ienstleister für die [X.] gehören. [X.]ierfür stellte die [X.]eklagte auch [X.]itarbeiter ein, die nicht zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren. Ferner betreut die [X.]eklagte Einkauf, Personalfragen, [X.]uchhaltung, rechtliche Fragen und das sog. Partnermanagement. Sie übernahm nicht das bisherige E[X.]V-System der Insolvenzschuldnerin, sondern richtete ein eigenes System ein, erwarb eine neue Telefonanlage und erstellte einen neuen [X.]auftritt. Auch trat sie nicht in die [X.] der Insolvenzschuldnerin ein, sondern schloss neue Verträge ab. Letztlich erwarb die [X.]eklagte auch neue Software-Lizenzen.

Von den insgesamt 448 Kunden und Vertragspartnern der [X.] schlossen 96 Verträge mit der [X.]eklagten, wobei 25 Verträge unverändert blieben, während 71 geänderte Vertragsbedingungen enthalten.

[X.]ie zuvor auch die Insolvenzschuldnerin unterhält die [X.]eklagte Standorte in [X.], [X.]ü, [X.], [X.]a, [X.], N und O, wobei teilweise neue Räumlichkeiten angemietet wurden. Am Standort in N wird nur noch ein Lagerraum unterhalten, die Serviceniederlassung [X.]e und der Standort [X.] existieren nicht mehr. [X.]ie Servicetechniker werden - anders als zuvor - zum Teil von ihrem [X.]ome-Office aus eingesetzt.

[X.]er Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin [X.]r. V ist nunmehr Geschäftsführer der [X.]eklagten. [X.]iese beschäftigt mindestens 50 der zuvor bei der Insolvenzschuldnerin tätigen [X.]itarbeiter. Auch die Führungskräfte der Insolvenzschuldnerin werden weiterbeschäftigt. So ist [X.]err E bei der [X.]eklagten zuständig für Service [X.]elivery [X.]eutschland, [X.]err [X.] für [X.]usiness Operation, [X.]err [X.] für den Service Nord, [X.]err Ei für den Service [X.]est, [X.]err [X.] für den Service [X.]itte, [X.]err [X.] für den Service Südwest, [X.]err [X.]e für den Service Süd und [X.]err K für den Service Vertrieb [X.]eutschland. Im [X.] warb die [X.]eklagte damit, dass „das [X.]anagement Team der A [X.] … aus einem eingespielten Team aus früheren [X.] S Führungskräften [besteht], das viele Jahrzehnte an Erfahrung im Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind“.

[X.]er Kläger war für die Insolvenzschuldnerin bis zum 30. September 2009 tätig. Ab dem 1. Oktober 2009 wurde er vom Insolvenzverwalter unwiderruflich freigestellt. [X.]it Schreiben vom 1. Oktober 2009 kündigte dieser das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Januar 2010.

[X.]it seiner Klage hatte sich der Kläger zunächst gegen die Kündigung gewandt und den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die „I S Gmb[X.]“ geltend gemacht. [X.]it Schriftsatz vom 18. [X.]ezember 2009 hat er seine Klage gegen die I S Gmb[X.] zurückgenommen und die [X.]eklagte in Anspruch genommen.

[X.]er Kläger meint, der [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin sei insgesamt auf die [X.]eklagte übergegangen. Eine eigene Abteilung „[X.]“ habe es bei der Insolvenzschuldnerin nicht gegeben. Im Übrigen sei er in allen [X.]ereichen von Service und [X.]artung, nicht nur im [X.]ereich „[X.]ruck“ eingesetzt worden, ohne dass die [X.] seine [X.]auptaufgabe gewesen sei. Insbesondere dürfe nicht allein auf „[X.]alls“, die in der E[X.]V registriert seien, abgestellt werden. Auch während der [X.] an I sei er dort nicht mit [X.] beschäftigt gewesen, sondern mit Installationen, Umbauten, Abbauten, Upgrades und [X.] sowie mit Installationen, Um- und Abbauten an [X.]PUs und Servern. [X.]ie [X.]eklagte erbringe genau solche Serviceleistungen, die zuvor von der Insolvenzschuldnerin erbracht worden seien. [X.]azu bediene sich die [X.]eklagte der bei der Insolvenzschuldnerin geschaffenen Strukturen.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der [X.]eklagten seit 5. Oktober 2009 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu den [X.]edingungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma [X.] S Gmb[X.] besteht,

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, den Kläger zu den im Arbeitsverhältnis des Klägers mit der [X.] S Gmb[X.] zuletzt geltenden Arbeitsbedingungen als E[X.]V-Service-[X.]itarbeiter zu beschäftigen.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Im [X.]esentlichen beruft sie sich darauf, dass [X.]etriebszweck und Organisation bei der [X.]eklagten grundlegend anders seien als bei der Insolvenzschuldnerin. [X.]iese sei ein unselbständiger Servicearm ihrer [X.]uttergesellschaft [X.] gewesen. Prägend für die Insolvenzschuldnerin sei deren Kundenbeziehung zur [X.]uttergesellschaft gewesen. [X.]emgegenüber habe die [X.]eklagte die sie kennzeichnende Struktur selbst aufbauen müssen. [X.]eil sie selbst am [X.]arkt werbend auftrete, verfolge sie ein anderes unternehmerisches Konzept. Sie müsse auch einen eigenen Kundenstamm aufbauen und betreuen, was sich ua. daran zeige, dass nur 96 der 448 [X.]-Kunden Verträge mit der [X.]eklagten abgeschlossen hätten. Auch werde die Identität einer [X.] wesentlich von den verwendeten E[X.]V-Systemen, den [X.]etriebsmitteln, die für den Kundenkontakt notwendig seien, wie Telefonen und Fahrzeugen geprägt. [X.]iese [X.]etriebsmittel seien aber gerade nicht übernommen worden. [X.]urch den veränderten [X.]etriebszweck hätten sich auch die Anforderungsprofile der nunmehr bei der [X.]eklagten beschäftigten Arbeitnehmer verändert. Gegen einen [X.]etriebsübergang spreche auch, dass es eines Vertrags mit dem Insolvenzverwalter der [X.] bedurft habe, um die [X.]öglichkeit zu haben, die Kunden der [X.] anzusprechen. Jedenfalls sei der Kläger dem nicht übernommenen [X.]etriebsteil, der [X.], zuzuordnen. [X.]iese bestehe aus einem fest zugeordneten [X.]itarbeiterstamm von zuletzt 13 Personen. Aufgabe dieser [X.]itarbeiter sei die [X.]eseitigung aller anfallender Störungen an [X.]ruckern gewesen. [X.]ie [X.] sei als eigenes Profitcenter geführt worden. [X.]er Kläger sei diesem [X.]ereich zuzuordnen, da er seit dem Ende der Arbeitnehmerüberlassung überwiegend Tätigkeiten im Zusammenhang mit der [X.] ausgeführt habe. So seien von 88 [X.]alls mindestens 47 dem [X.]ereich „[X.]ruck“ bzw. der [X.]artung von [X.]ruckern zuzuordnen. [X.]enn ein Arbeitnehmer einem [X.]etriebsteil nicht eindeutig zugeordnet werden könne, weil er in verschiedenen [X.]ereichen eingesetzt werde, habe der bisherige Arbeitgeber ein Zuweisungsrecht. Von diesem sei im [X.] Gebrauch gemacht worden.

[X.]as Arbeitsgericht hat durch [X.] vom 22. [X.]ärz 2010 die Feststellungsklage gegen die [X.]eklagte abgewiesen und durch Schlussurteil vom 12. Juli 2010 rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2009 nicht beendet worden ist. Auf die gegen das Schlussurteil vom 22. [X.]ärz 2010 gerichtete [X.]erufung des [X.] hat das [X.] festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 5. Oktober 2009 ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zu den [X.]edingungen des Arbeitsverhältnisses des [X.] mit der [X.] besteht, und die [X.]eklagte verurteilt, den Kläger als E[X.]V-Service-[X.]itarbeiter zu beschäftigen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]eklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

A. Das [X.] hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die [X.]eklagte habe den [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen. So seien die Leistungen, welche die [X.]eklagte gegenüber den Kunden erbringe, mit denen der Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme der [X.]ereiche „[X.]“, „Netzwerk-Support“ und „[X.] Storage Systeme“ im Wesentlichen identisch. Unerheblich sei, dass die [X.]eklagte einen eigenen Vertrieb, ein eigenes Marketing und eine eigene Stammdatenverwaltung betreibe, da dies bloße Hilfstätigkeiten zur Führung des [X.]etriebs seien. [X.] sei jeweils die Wartung von EDV-Systemen, wobei die Kundenakquise nur ein notwendiger Zwischenschritt zur Erbringung der Dienstleistungen sei. Der [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin sei nicht durch seine [X.]etriebsmittel geprägt worden. [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs habe vielmehr in den immateriellen [X.]etriebsmitteln, den Geschäftsbeziehungen zu [X.], dem Kundenstamm, Kundenlisten, dem Know-how und der Einführung am Markt bestanden. Die [X.]eklagte beschäftige einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Insolvenzschuldnerin, dh. mindestens 50 von 80 Arbeitnehmern. Hierzu gehörten Service-Mitarbeiter, vor allem aber die Führungsriege der Insolvenzschuldnerin, die ähnliche Aufgaben wie zuvor erledige. Damit gehe auch die Aufrechterhaltung der wesentlichen Organisationsstruktur einher. Entscheidend sei, dass die wesentliche Aufgabenverteilung gleich geblieben sei. Mit der Weiterbeschäftigung insbesondere der Führungskräfte habe die [X.]eklagte das wesentliche Know-how und die Einführung der Schuldnerin am Markt erhalten. Sie werbe im [X.] auch damit, Führungskräfte der Insolvenzschuldnerin weiterzubeschäftigen. Eine wesentliche Unterbrechung der [X.]etriebstätigkeit sei nicht eingetreten. Auch habe die [X.]eklagte mit den [X.] nicht nur die Kundenlisten der [X.] und der Insolvenzschuldnerin, sondern auch die Option erhalten, in diese Service- und Wartungsverträge einzutreten. Nicht maßgeblich sei, dass der Eintritt in die Kundenbeziehung von der Zustimmung der Kunden abhängig gewesen sei. Entscheidend sei, ob die Kundschaft gehalten werden könne, was wiederum von anderen Kriterien abhänge. Eine wesentliche Änderung des Dienstleistungsangebots sei aber gerade nicht geplant gewesen. Auch spreche der Erwerbsvorgang mit Abschluss mehrerer Verträge nicht gegen einen [X.]etriebsübergang. Die Verträge vom 18. September 2009 seien aufeinander bezogen gewesen und die Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und der [X.] hätten alles, was zur Übertragung der Kundenbeziehung nötig gewesen sei, veräußert. Daher sei unerheblich, dass nur 96 von 448 Kunden der [X.] nunmehr in Vertragsbeziehungen zur [X.]eklagten stünden. Ohne [X.]elang sei auch, dass die Kundenbeziehungen überwiegend mit der [X.] bestanden hätten. Denn der [X.]egriff des Rechtsgeschäfts erfasse auch Fälle, in denen keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen. Durch die gesellschaftsrechtliche Aufspaltung und das Dazwischenschalten eines Dienstleistungsvertrags zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft lasse sich ein [X.]etriebsübergang nicht verhindern. Der [X.]etriebsübergang sei mit dem 5. Oktober 2009, dem in den [X.] genannten Übergabestichtag, eingetreten.

Schließlich sei der Kläger auch im „übergegangenen [X.]ereich“ beschäftigt gewesen. Die [X.]eklagte führe die Niederlassung der Schuldnerin in Ha fort und beschäftige acht der bisher zwölf Arbeitnehmer. Ob der [X.]ereich „Druck“ einen [X.]etriebsteil iSv. § 613a [X.]G[X.] darstelle, könne dahinstehen, da der Kläger diesem [X.]ereich nicht angehört habe. Nach dem von der [X.]eklagten behaupteten Zweck des [X.]etriebsteils und dessen Abgrenzbarkeit sei ein Arbeitnehmer nicht nach der Anzahl der Einsätze dem [X.]ereich „Druck“ zuzuordnen. Vielmehr habe die Abgrenzung nach dem Einsatz im [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung zu erfolgen. Der Kläger sei im [X.]punkt des [X.]etriebsübergangs nicht mehr im [X.]ereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden. Auch spreche gegen den Einsatz im [X.]ereich „Druck“, dass der Kläger von April 2008 bis Juli 2009 an Schulungen teilgenommen habe, die nichts mit dem [X.]ereich „Druck“ zu tun gehabt hätten.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.

[X.] Ob die Feststellungsklage begründet ist, kann anhand der Feststellungen des [X.]s nicht abschließend entschieden werden. Zwar hat ein [X.]etriebsteilübergang auf die [X.]eklagte stattgefunden, jedoch bedarf es weiterer Feststellungen, um die Frage zu beantworten, ob aufgrund dieses [X.]etriebsteilübergangs das Arbeitsverhältnis des [X.] auf die [X.]eklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] übergegangen ist.

1. Ein [X.]etriebs- oder [X.]etriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „[X.]etrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden [X.]etriebs, der Übergang materieller [X.]etriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im [X.]punkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer [X.], ihren [X.]etriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden [X.]etriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. [X.] 11. März 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 13 - 18, Slg. 1997, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = [X.] § 613a Nr. 145 und 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.]] Rn. 32 - 35, Slg. 2005, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] = [X.] 2002 § 613a Nr. 41; [X.] 13. Dezember 2007 - 8 AZR 937/06 - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 341 = [X.] 2002 § 613a Nr. 88).

In [X.]ranchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue [X.]etriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen [X.]etriebsübergang dar wie die reine [X.] (vgl. [X.] 20. Januar 2011 -  [X.]/09 - [[X.]] [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 8 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6 ; [X.] 23. September 2010 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 389 = [X.] 2002 § 613a Nr. 120). Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (vgl. [X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41, aaO; 11. März 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 15, Slg. 1997, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = [X.] § 613a Nr. 145). In betriebsmittelgeprägten [X.]etrieben kann ein [X.]etriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. [X.] 20. November 2003 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 36, 37, Slg. 2003, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = [X.] 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch [X.] 22. Juli 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 283 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 274 = [X.] 2002 § 613a Nr. 27). Sächliche [X.]etriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender [X.]etrachtungsweise ihr Einsatz [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - [X.]E 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = [X.] 2002 § 613a Nr. 64). Kriterien hierfür können sein, dass die [X.]etriebsmittel unverzichtbar zur [X.]n Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. [X.] 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 305 = [X.] 2002 § 613a Nr. 53).

Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = [X.] 2002 § 613a Nr. 51). So spricht eine Änderung des [X.]s gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des [X.]etriebs und damit gegen die für einen [X.]etriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. [X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 313). Ein [X.]etriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. [X.]ei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen [X.]etriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die [X.]eibehaltung der „organisatorischen Selbständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die [X.]eibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 402 = [X.] 2002 § 613a Nr. 123).

Dem Übergang eines gesamten [X.]etriebs steht der Übergang eines [X.]etriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines [X.]etriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des [X.]etriebs bereits beim früheren [X.]etriebsinhaber die Qualität eines [X.]etriebsteils gehabt haben (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 37, [X.] 2002 § 613a Nr. 129; 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 402 = [X.] 2002 § 613a Nr. 123). [X.]eim bisherigen [X.]etriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein [X.] verfolgt wurde (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23, aaO). Das Merkmal des [X.]s dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen [X.]etrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59), wobei der übertragene [X.]etriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim [X.]etriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der [X.]etriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2).

2. Zwar hat die [X.]eklagte nicht den gesamten [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen, nach den og. Grundsätzen hat aber ein [X.]etriebsteilübergang „[X.]“ stattgefunden.

a) [X.]ei dem von der Insolvenzschuldnerin betriebenen [X.] handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit. Deren Zweck war darauf gerichtet, Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang als Ansprechpartner zur [X.] bzw. zur Erbringung von Serviceleistungen zur Verfügung zu stehen. [X.] war nicht, der Muttergesellschaft nur als Serviceerbringer bzw. Subunternehmer zu dienen. Ihre Kundenberatung, Service- und [X.]en hat die Insolvenzschuldnerin nicht bei der Muttergesellschaft der [X.], dh. intern, sondern bei den Kunden vor Ort diesen gegenüber erbracht. Zweck war daher die Kundenbetreuung nach außen, nicht die [X.]etreuung der Muttergesellschaft. Auch war der Zweck nicht darauf reduziert, Kunden der Muttergesellschaft [X.] mit Service- und/oder Wartungsleistungen zu versorgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Insolvenzschuldnerin auch eigene, dh. nicht durch die [X.] vermittelte Kunden betreute. Zwar erbrachte die Insolvenzschuldnerin im Rahmen ihrer vertraglichen [X.]eziehungen zur [X.] den weitaus größten Teil ihrer Serviceleistungen gegenüber den von dieser akquirierten Kunden. Dies ändert aber nichts daran, dass Zweck der Insolvenzschuldnerin war, Kunden in [X.] zu betreuen, unabhängig davon, auf welche Weise und von wem der jeweilige Kunde geworben worden war.

Damit die Insolvenzschuldnerin diese Tätigkeiten erbringen konnte, unterhielt sie eine Organisation, welche diesem [X.] diente. Erforderlich waren dazu vor allem die [X.], welche ihre Serviceleistungen gegenüber den Kunden am Telefon beratend, mittels Computern oder vor Ort erbrachten. Weiter gehörten dazu die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen [X.]etriebsmittel, wie z[X.] Räumlichkeiten, Telefonanlagen, [X.] und Fahrzeuge. Diese materiellen [X.]etriebsmittel, insbesondere die Telefonanlagen, [X.] und Fahrzeuge dienten allerdings nur dazu, es den [X.]n zu ermöglichen, als Ansprechpartner für Service- und [X.] zur Verfügung zu stehen und eine Kontaktaufnahme bzw. ein Erscheinen beim Kunden zu gewährleisten. Im Mittelpunkt stand die kompetente [X.]eratung und Kundenbetreuung durch die Mitarbeiter, was sich schon daran zeigt, dass die Mitarbeiter umfassend durch die Insolvenzschuldnerin geschult wurden, um ihre Serviceleistungen auf dem Stand der aktuellen Technik erbringen zu können. Soweit es für die Wartung von EDV-Anlagen notwendig war, Komponenten auszutauschen bzw. zu erneuern, dienten die bei der Insolvenzschuldnerin vorgehaltenen Ersatzteile dazu, den [X.] ordnungsgemäß erledigen zu können. Allerdings ändert dies nichts daran, dass auch die Ersatzteile nur Hilfsmittel waren, damit die Servicemitarbeiter ihren [X.] ordnungsgemäß erfüllen konnten.

b) Mit der Einräumung der Option zum Eintritt in Vertragsbeziehungen, dem Erwerb des [X.] der Insolvenzschuldnerin und der Aufnahme der im Wesentlichen unveränderten [X.] durch [X.]eschäftigung von mindestens 50 der zuvor von der Insolvenzschuldnerin eingesetzten Mitarbeiter und deren Führungskräften, ist die wirtschaftliche Einheit „[X.]“ auf die [X.]eklagte unter Wahrung ihrer Identität übergegangen.

aa) Einem [X.]etriebsübergang steht nicht entgegen, dass die [X.]eklagte sächliche [X.]etriebsmittel wie [X.], Mobiltelefone, die Telefonanlage, die Fahrzeuge oder einzelne Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin nicht übernommen hat. Diese sächlichen [X.]etriebsmittel waren für den [X.] nicht identitätsprägend.

Allein der Umstand, dass sächliche [X.]etriebsmittel für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, führt noch nicht dazu, dass diese [X.]etriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind, was die Annahme eines betriebsmittelgeprägten [X.]etriebs rechtfertigen würde (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 30, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 373 = [X.] 2002 § 613a Nr. 111). Ob sächliche [X.]etriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich nach der Eigenart des jeweiligen [X.]etriebs. Sächliche [X.]etriebsmittel sind wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender [X.]etrachtung [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.] 2002 § 613a Nr. 130; 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - aaO).

Die von der [X.]eklagten nicht übernommenen sächlichen [X.]etriebsmittel wie einzelne [X.]üroräume, Telefonanlagen, Computer oder die von der Insolvenzschuldnerin geleasten Kraftfahrzeuge dienten ausschließlich als Hilfsmittel dazu, den [X.]n ihre [X.]eratungs-, Service- und [X.] zu ermöglichen bzw. sie darin zu unterstützen, ohne dass diese im Vordergrund der betrieblichen [X.]etätigung gestanden hätten. Diese sächlichen Mittel hatten für die Identität der wirtschaftlichen Einheit keine entscheidende [X.]edeutung. Für die wirtschaftliche Wertschöpfung in dem [X.] spielte vielmehr die menschliche Arbeitskraft die entscheidende Rolle. Im Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit stand einerseits die Kommunikation zwischen den Servicemitarbeitern und den Kunden und andererseits die [X.] Verrichtung von Service- und [X.]en durch die Servicemitarbeiter. Diese hatten die Kunden und deren EDV-Anlagen individuell zu betreuen, auftretende Probleme zu analysieren, Lösungen zu erarbeiten und diese umzusetzen. Soweit bei dieser Tätigkeit Computer zum Einsatz kamen und bspw. der Problemanalyse dienten, war es weiter Sache der Servicemitarbeiter, aus den gewonnenen Daten die richtigen Schlüsse zu ziehen und Lösungen zur Problembewältigung zu erarbeiten. Dabei kam einem dem Stand der Technik entsprechendes Fachwissen der Mitarbeiter entscheidende [X.]edeutung zu. So nahm auch der Kläger im [X.]raum April 2008 bis Juli 2009 allein an acht Schulungen zu Server- oder Speicherlösungen teil. Daran zeigt sich, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der Servicemitarbeiter im sich ständig verändernden [X.] das eigentliche „[X.]etriebskapital“ eines [X.]s darstellen. Die große [X.]edeutung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Mitarbeiter kommt daher auch in der Pressemitteilung der [X.] vom 17. September 2009 zum Ausdruck, in der es heißt: „Die Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhaften Hersteller aufweisen“.

bb) Die [X.]eklagte hat durch die [X.]eschäftigung von mindestens 50 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen, was im Rahmen der Gesamtwürdigung ein gewichtiges Indiz für einen [X.]etriebsübergang darstellt.

Es hängt dann von der Struktur des [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der [X.]elegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a [X.]G[X.] auszulösen. Haben die Arbeitnehmer einen geringen [X.], muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen [X.] schließen zu können. Ist ein [X.]etrieb stärker durch Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der [X.]elegschaft übernommen werden (vgl. [X.] 25. September 2008 - 8 [X.] - Rn. 54, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 355 = [X.] 2002 § 613a Nr. 98). Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte [X.] insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt.

Die [X.]eklagte beschäftigt mindestens 50 der 87 bzw. zuletzt noch 80 der zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer, dh. [X.], [X.] und Führungskräfte. Damit hat die [X.]eklagte einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der bisher bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer übernommen, unabhängig davon, ob man von 80 (dann 62,5 %) oder 87 (dann rd. 57,5 %) zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Mitarbeitern ausgeht. Die [X.]eklagte nutzt jedenfalls die Fachkenntnisse von weit mehr als der Hälfte der von der Insolvenzschuldnerin eingesetzten Arbeitnehmer. Dies genügt im Hinblick auf die Struktur des [X.]etriebs für die Annahme eines [X.]etriebsteilübergangs. Der [X.] ist in besonderer Weise durch die Spezialkenntnisse und Qualifikationen seiner Mitarbeiter geprägt, da die zu verrichtenden Tätigkeiten nur nach einem Studium oder einer Ausbildung im IT-[X.]ereich und nach Schulungen in [X.]ezug auf einzelne [X.] ausgeführt werden können. Dabei müssen die Kenntnisse im Hinblick auf die sich ständig verändernde Technik auf dem Laufenden gehalten werden. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen der Senat auch die Weiterbeschäftigung von 60 % (vgl. [X.] 24. Mai 2005 - 8 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.] 2002 § 613a Nr. 37) oder zwei Drittel (vgl. [X.] 19. März 1998 - 8 [X.] - zu I 2 b der Gründe) der zuvor beim alten Arbeitgeber beschäftigten Reinigungskräfte oder von 61,11 % (vgl. [X.] 14. Mai 1998 - 8 [X.] - zu II 3 b der Gründe, NZA 1999, 483) bzw. 57 % (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.] 2002 § 613a Nr. 130) der beschäftigten einfachen Wachleute nicht hat genügen lassen, um eine Identitätswahrung anzunehmen. Weder Reinigungs- noch Wachtätigkeiten setzen ein Qualifikationsniveau voraus, das demjenigen von IT-Fachkräften entspricht.

Vorliegend hat die [X.]eklagte einen funktionsfähigen [X.] weiterbeschäftigt. Zu den beschäftigten Arbeitnehmern gehören nämlich nicht nur [X.], sondern auch die Führungskräfte der Insolvenzschuldnerin, welche die [X.]eklagte in gleichen bzw. vergleichbaren Positionen einsetzt. Neben dem Geschäftsführer beschäftigt die [X.]eklagte acht Mitarbeiter, die leitende Funktionen innehalten, in vergleichbaren Positionen weiter. Sie nutzt so nicht nur das Know-how der [X.], sondern auch das spezifische Fachwissen, die Kontakte und die Marktkenntnisse der Führungskräfte, welche notwendig sind, um ein [X.] zu führen. Der Nutzung dieses betriebsspezifischen Know-hows der Führungskräfte kommt für die Frage des [X.]etriebsübergangs ganz erhebliche [X.]edeutung zu (vgl. [X.] 11. September 1997 - 8 [X.] - zu [X.] 2 e der Gründe, [X.]E 86, 271 = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = [X.] § 613a Nr. 153). Wie bisher ergänzen sich die Führungskräfte und [X.] wechselseitig zur Verwirklichung des [X.]s durch Ausübung im Wesentlichen unveränderter Funktionen. Damit profitiert die [X.]eklagte von der durch die Insolvenzschuldnerin in der personellen Verknüpfung und dem Know-how der Führungskräfte und der anderen Mitarbeitern geschaffenen [X.]etriebsorganisation. Dies hat die [X.]eklagte auch veranlasst, dies im [X.] zu Werbezwecken einzusetzen. Dort spricht die [X.]eklagte potentielle Kunden gerade damit an, dass ihr Management aus einem „eingespielten Team aus früheren [X.] Führungskräften [besteht], das viele Jahrzehnte an Erfahrungen im Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind“.

cc) Ein weiteres Indiz für einen [X.]etriebsteilübergang stellt der Erwerb eines Lagerbestandes der Insolvenzschuldnerin von erheblichem Wert dar. Zwar wird die wirtschaftliche Identität des [X.]s ganz wesentlich durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Den sächlichen [X.]etriebsmitteln, dh., den insbesondere zur Wartung notwendigen Ersatzteilen, kommt demgegenüber eine geringere [X.]edeutung zu. Der [X.] des [X.]etriebs der Insolvenzschuldnerin war nämlich nicht ein Ersatzteilhandel für EDV-Anlagen, sondern die [X.]ereitstellung eines umfassenden Services in [X.]ezug auf Hard- und Softwareprodukte. Gleichwohl kann auch die Übertragung von sächlichen [X.]etriebsmitteln von nicht unbedeutendem Wert in [X.]etrieben, die nicht wesentlich durch sächliche [X.]etriebsmittel geprägt sind, ein weiteres Indiz für einen [X.]etriebsübergang darstellen.

dd) Für einen [X.]etriebsübergang spricht weiter, dass die [X.]eklagte die Kundenkarteien der Insolvenzschuldnerin und der [X.] erworben hat und ihr gleichzeitig die [X.]efugnis seitens der Insolvenzverwalter eingeräumt wurde, in bestehende Service- und Wartungsverträge der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Muttergesellschaft einzutreten bzw. neue Verträge mit den Endkunden abzuschließen. Hiermit verknüpft war zudem, dass der [X.]eklagten auch eingeräumt wurde, in [X.]ezug auf die Service- und Wartungsverträge, in die damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse mit Hard- und Softwarelieferanten einzutreten.

Zwar hat die [X.]eklagte mit den [X.] weder die Kunden der Insolvenzschuldnerin noch die der [X.] „übernommen“. Eine solche Übernahme kam schon deshalb nicht in [X.]etracht, da ein etwaiger Eintritt der [X.]eklagten in bestehende Verträge jeweils vom Willen der Vertragspartner abhängig war. Entscheidend ist unter marktwirtschaftlichen [X.]edingungen für einen Dienstleistungsbetrieb ohnehin nur, ob die Kundschaft erneut gewonnen bzw. gehalten werden kann (vgl. [X.]/Preis 12. Aufl. § 613a [X.]G[X.] Rn. 31; [X.]S/[X.]. § 613a [X.]G[X.] Rn. 39), also, ob die Grundlagen für die Erhaltung des Kundenkreises bestehen bleiben. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber eine ähnliche Tätigkeit verrichtet und sich die von ihm hergestellten Produkte und/oder Dienstleistungen an einen im Wesentlichen unveränderten Kundenkreis richten. Ist dies der Fall, spricht es für einen [X.]etriebsübergang, wenn eine Kundenkartei oder die Vertriebsberechtigung für ein bestimmtes Gebiet übertragen wird (vgl. [X.] 7. März 1996 - [X.]/94 und [X.]/94 - [[X.] u. Neuhuys] Slg. 1996, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 9 = [X.] § 613a Nr. 138). Dadurch wird der Erwerber in die Lage versetzt, die Kunden anzusprechen und als Vertragspartner im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewinnen.

Mit [X.] hat die [X.]eklagte vom Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin die [X.]efugnis erhalten, mit den Kunden und Vertragspartnern der Insolvenzschuldnerin neue Verträge abzuschließen bzw. in bestehende Verträge einzutreten. Diese [X.]efugnis bezog sich auf diejenigen Kunden, mit denen die Insolvenzschuldnerin in direkten Vertragsbeziehungen stand, was ca. 10 % der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin ausmachte. Eine unmittelbare „Übernahme“ der Vertragsbeziehungen der Muttergesellschaft [X.], welche ca. 90 % der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin als Subunternehmerin darstellte, kam aus rechtlichen Gründen nicht in [X.]etracht. Um aber den unveränderten Endkundenkreis ansprechen und diesem gleiche [X.] anbieten zu können, erwarb die [X.]eklagte vom Insolvenzverwalter der [X.] die Liste derjenigen Kunden, für welche die Insolvenzschuldnerin bisher ihre Service- und Wartungsleistungen als Subunternehmerin erbracht hatte. Gleichzeitig wurde der [X.]eklagten die [X.]efugnis eingeräumt, in bisher mit der [X.] bestehende Service- und Wartungsverträge einzutreten bzw. mit den Kunden der [X.] neue Wartungsverträge abzuschließen. Entsprechend dem Volumen der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Wert dieser Vertragsbeziehungen betrug der Kaufpreis für die Kundenliste und die vom Insolvenzverwalter der [X.] eingeräumten [X.]efugnisse 400.000,00 Euro. Zwar handelte es sich bei den so „übertragenen“ Kundenbeziehungen nicht um Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann aber die vertragliche [X.]efugnis und Möglichkeit zur Übernahme der Kundschaft der [X.] und der im Kaufpreis zum Ausdruck kommende erhebliche Wert dieser immateriellen Aktiva nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Kundenbeziehungen entsprechen letztlich dem Wert der vertraglichen [X.]eziehung zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer Muttergesellschaft [X.]. Diese [X.]eziehung bildete den Großteil der betrieblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin und war Quelle der Wertschöpfung. Die Insolvenzschuldnerin hat ihre Serviceleistungen regelmäßig gegenüber den Endkunden und Vertragspartnern der [X.] erbracht. Mit den übertragenen Kundenlisten und [X.]efugnissen wurde die [X.]eklagte in die Lage versetzt, in unveränderter Weise gegenüber demselben Nutzerkreis ihre Serviceleistungen im Rahmen längerfristiger Serviceverträge anbieten zu können. Dementsprechend tritt die [X.]eklagte auch werbend am Markt auf und spricht die von ihr bisher betreuten Kunden nun direkt als mögliche Vertragspartner an. Die Übertragung der Kundenliste der [X.] und die eingeräumten [X.]efugnisse zielten insgesamt darauf ab, eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit zu übertragen und im Verhältnis zu den Endkunden im Wesentlichen unveränderte Service- und Wartungsleistungen anzubieten.

Dass die am 18. September 2009 mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzschuldnerin und der [X.] abgeschlossenen Verträge darauf zielten, eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit zu übertragen, wird auch daran deutlich, dass nicht allein die [X.]efugnis eingeräumt wurde, in Service- und Wartungsverträge einzutreten. Vielmehr war damit zusätzlich die Option verknüpft, in die jeweils mit den Service- und Wartungsverträgen zusammenhängenden Vertragsverhältnisse mit Hard- und Softwarelieferanten einzusteigen. Auch die Übernahme bzw. die Möglichkeit zur Übernahme von Lieferantenbeziehungen ist für die Frage, ob ein [X.]etriebsübergang vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59).

Unerheblich ist, dass es der [X.]eklagten nur gelungen ist, mit 96 von früher 448 Kunden der [X.] Service- bzw. Wartungsverträge abzuschließen. Dies ist Folge des Umstands, dass Kundschaft tatsächlich nicht „übernommen“ werden kann. Für die Frage der Identitätswahrung kommt es nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die im Wesentlichen unveränderte wirtschaftliche [X.]etätigung des Erwerbers tatsächlich erfolgreich ist.

ee) Gegen einen [X.]etriebsübergang spricht nicht, dass die [X.]eklagte weder den Namen bzw. Marken der Insolvenzschuldnerin noch deren Softwarelizenzen übernommen hat.

Zwar handelt es sich bei Schutzrechten und Lizenzen auch um immaterielle [X.]etriebsmittel, deren Übernahme bzw. Nichtübernahme mit Rücksicht auf die Art des betreffenden [X.]etriebs im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Auch die Übernahme des Firmennamens kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass die Marktstellung des bisherigen Inhabers genutzt werden soll (vgl. [X.] 16. Februar 2006 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 300 = [X.] 2002 § 613a Nr. 46). Allerdings beseitigt allein die Änderung des Namens eines [X.]etriebs, unter dem der [X.]etrieb geführt wird, nicht seine Identität, wenn die Zielsetzung dieselbe bleibt (vgl. [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 49, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95). Die Namensänderung von [X.] GmbH zu A D GmbH beinhaltete keine Änderung der Zielsetzung der wirtschaftlichen Einheit.

Auch der Umstand, dass die [X.]eklagte neue Softwarelizenzen erworben, also die Software der Insolvenzschuldnerin nicht weitergenutzt hat, beseitigt nicht die Identität der wirtschaftlichen Einheit. Die wirtschaftliche Einheit des [X.]s der Insolvenzschuldnerin war nicht wesentlich durch die verwendeten Computer und die Software geprägt. Diese hatten jeweils nur Hilfsfunktion, um die Servicemitarbeiter in der Erbringung der eigentlichen Service- und Wartungsleistung zu unterstützen.

ff) Auch hat sich die Art des [X.]etriebs nicht geändert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen wesentliche Änderungen der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren dar, welche einem [X.]etriebsübergang entgegenstehen können (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.]E 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = [X.] 2002 § 613a Nr. 51). Gegen eine Veränderung des [X.]s und damit für einen [X.]etriebsübergang spricht es aber, wenn die Tätigkeiten vor und nach der Übernahme von [X.]etriebsmitteln oder von wesentlichen Teilen des Personals ähnlich, dh. nicht wesentlich anders, sind (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 39, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 373 = [X.] 2002 § 613a Nr. 111).

Die [X.]eklagte bietet gleichartige Leistungen wie die Insolvenzschuldnerin an. Dementsprechend hat sich auch der Gegenstand der Tätigkeit der Mitarbeiter nicht wesentlich verändert. Die [X.] stehen nach wie vor den Kunden als Ansprechpartner für [X.] und zur Erfüllung der jeweiligen [X.] zur Verfügung. Sie analysieren [X.], erarbeiten Lösungen und setzen diese um oder warten die Datenverarbeitungsanlagen. Der von der [X.]eklagten erworbene Lagerbestand wird wie zuvor von der Insolvenzschuldnerin eingesetzt, um [X.] und Wartungsverträge zu erfüllen. Die [X.]eklagte spricht den Endkundenkreis an, der zuvor von der Insolvenzschuldnerin betreut wurde. Die funktionelle Verknüpfung zwischen den sächlichen [X.]etriebsmitteln, dh. den gelagerten Ersatzteilen und der eigentlichen Serviceleistung durch die hoch qualifizierten Mitarbeiter hat sich nicht verändert. Unerheblich ist, dass die [X.]eklagte keine Tätigkeiten im Netzwerk-Support [X.] oder keine Tätigkeiten im [X.]ereich der [X.] Storage Systeme mehr verrichtet. Diese Tätigkeiten waren für den [X.] der Insolvenzschuldnerin nicht prägend. Eine bloße [X.]egrenzung des Leistungsangebots hat den [X.] der [X.]eklagten nicht verändert.

Eine Veränderung des [X.]s ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die [X.]eklagte nun nicht mehr im großen Umfang für einen Auftraggeber als Subunternehmer tätig wird, sondern eigene Vertriebsbemühungen deutlich verstärkt und hierzu nun Abteilungen und Funktionen aufgebaut hat, die zuvor durch die Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt worden waren bzw. aufgrund der Tätigkeit als Subunternehmerin nicht notwendig waren. [X.] ist und bleibt die Tätigkeit als [X.]Dienstleister, unabhängig davon, auf welche Weise Aufträge akquiriert werden. Der [X.] wird nicht dadurch verändert, dass sich die Art der (End-)Kundengewinnung ändert.

gg) Ein [X.]etriebsübergang scheitert auch nicht daran, dass die [X.]eklagte die Aufgaben nunmehr in direkter Vertragsbeziehung zu den Endkunden erbringt und in diesem Zusammenhang organisatorische Veränderungen vorgenommen hat. Die [X.]eklagte erfüllt ihre Aufgaben dadurch nicht mit einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen. Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch der [X.]eklagten möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 402 = [X.] 2002 § 613a Nr. 123).

Allein der Umstand, dass die [X.]eklagte ihre Tätigkeit von teilweise anderen Räumen aus organisiert bzw. erbringt und das Unternehmen seinen Sitz verlegt hat, spricht nicht gegen einen [X.]etriebsübergang. Die Ähnlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit und damit die Identität der wirtschaftlichen Einheit geht nicht bereits dadurch verloren, dass ein Erwerber den [X.]etrieb verlegt (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 43, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 373 = [X.] 2002 § 613a Nr. 111). Die Identität eines [X.]s, der Kunden telefonisch betreut bzw. einen Vor-Ort-Service bietet, wird nicht entscheidend davon geprägt, von welchem Ort aus die Mitarbeiter ihre [X.]eratungs- und/oder Serviceleistungen erbringen bzw. von wo aus sie ihre Kundenbesuche starten. Anders als im Einzelhandel hängt die Möglichkeit, die Kundschaft zu halten, nicht davon ab, wo sich die Räumlichkeiten bzw. die Geschäftslokale befinden (vgl. [X.] 2. Dezember 1999 - 8 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 188 = [X.] § 613a Nr. 188). Deshalb stellt es auch keine für die Identitätswahrung entscheidende Organisationsänderung dar, wenn die Servicemitarbeiter nun ihre Servicetätigkeit zum Teil von ihrem Home-Office aus starten oder Leistungen von anderen [X.]üroräumen aus als bislang erbracht werden.

Die von der [X.]eklagten neu aufgebauten bzw. erweiterten Strukturen, wie Vertrieb, Einkauf, Marketing oder eine Personalabteilung und die in diesem Zusammenhang ggf. durchgeführten Neueinstellungen haben zu keiner für die Identitätswahrung relevanten Organisationsänderung geführt. Die [X.]eklagte verfolgt kein anderes unternehmerisches Konzept, weil sie bei der Insolvenzschuldnerin nicht bzw. nur rudimentär vorhandene Strukturen erweitert bzw. aufgebaut hat. Dabei handelt es sich um reine Hilfsfunktionen, die nur dazu dienen, den unveränderten [X.] der Erbringung von [X.] zu verwirklichen. Ziel dieser organisatorischen Änderungen war es, dieselben Leistungen gegenüber demselben [X.] erfolgreich anbieten zu können, ohne auf unternehmerische Unterstützungsleistungen, wie bspw. Vertriebsleistungen einer Muttergesellschaft, zurückgreifen zu müssen. Weder die [X.]etriebsmethoden noch die [X.] haben sich wesentlich geändert. Die [X.]eklagte nutzt die in der personellen Verknüpfung liegende [X.]etriebsorganisation der Insolvenzschuldnerin für eigene wirtschaftliche Zwecke und baut hierauf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit auf. Sie setzt die Führungskräfte mit vergleichbaren Aufgaben unter im Wesentlichen gleichen [X.]edingungen ein. Die [X.] sind nach wie vor auf mehrere Standorte im [X.]undesgebiet verteilt, unterstehen denselben Führungskräften und erbringen im Wesentlichen unveränderte Service- und Wartungsleistungen. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeiten aufgrund eines geänderten Konzepts und einer andersartigen Arbeits- und Organisationsstruktur, die einer Wahrung der wirtschaftlichen Einheit entgegenstehen könnte (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.]E 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = [X.] 2002 § 613a Nr. 51), liegt nicht vor. Insbesondere liegt eine solche auch nicht darin, dass sich die Anforderungsprofile der Führungskräfte durch den Aufbau einer eigenen Personalabteilung, eines Marketings oder eines eigenen Einkaufs teilweise verändert haben. Denn diese organisatorischen Maßnahmen zielen nur darauf, im Wesentlichen unveränderte Leistungen gegenüber demselben Kreis von [X.] auch ohne Anbindung an die Muttergesellschaft [X.] erbringen zu können.

Eine Organisationsänderung folgt auch nicht aus dem Einsatz einer anderen ERP-Software, die helfen soll, die [X.]etriebsressourcen optimal bzw. besser einzusetzen. Eine Optimierung von Arbeitsabläufen führt zu keiner Auflösung der bestehenden wirtschaftlichen Einheit (vgl. [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95).

hh) Schließlich hat eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, die gegen einen [X.]etriebsteilübergang sprechen könnte, nicht stattgefunden. Aus Ziffer [X.] 2. a) des zwischen dem Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und der [X.]eklagten geschlossenen [X.] ergibt sich, dass in der [X.] vom 1. Oktober 2009 („Rechnungsabgrenzungsstichtag“) und dem Übernahmestichtag (5. Oktober 2009), der Insolvenzverwalter die Serviceverträge im eigenen Namen, aber auf Rechnung der [X.]eklagten weitergeführt hat. Seit dem 5. Oktober 2009 erbringt die [X.]eklagte [X.] mit der zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Hauptbelegschaft.

3. Es liegt auch ein [X.]etriebsteilübergang „durch Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 613a [X.]G[X.] vor.

a) Der [X.]egriff „Rechtsgeschäft“ erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher [X.]eziehungen, ohne dass unmittelbar Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen (vgl. [X.] 25. Oktober 2007 - 8 [X.] - mwN, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 333 = [X.] 2002 § 613a Nr. 82). Nicht erforderlich ist, dass ein Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber zustande kommt. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften (vgl. [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 47, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95) bzw. durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen [X.] veranlasst wird (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.]E 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = [X.] 2002 § 613a Nr. 64).

b) Die [X.]eklagte hat mit [X.] vom Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin deren vorhandenen Lagerbestand des [X.]ereichs „[X.]“ sowie die Option erworben, in die Service- und Wartungsverträge, die direkt mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen waren, und in die damit im Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse mit Hard- und Softwarelieferanten einzutreten bzw. neue Verträge abzuschließen. In diesem Vertrag hat sich die [X.]eklagte weiter verpflichtet, 56 namentlich benannten Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz anzubieten und sie ab dem Übertragungsstichtag zu beschäftigen. Die Möglichkeit zur [X.]etriebsfortführung wurde so durch ein [X.]ündel von Rechtsgeschäften vermittelt (vgl. [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] - zu [X.] I 2 d der Gründe, [X.]E 87, 303 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 172 = [X.] § 613a Nr. 159).

Schließlich hat die [X.]eklagte mit [X.] vom Insolvenzverwalter der [X.] Kundenlisten und die [X.]efugnis erworben, in Vertragsverhältnisse der [X.] einzutreten bzw. neue Service- und Wartungsverträge mit deren Vertragspartnern abzuschließen. Auch hierbei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 613a [X.]G[X.], auch wenn hierin keine unmittelbar mit dem früheren [X.]etriebsinhaber geschlossene Vereinbarung liegt. Entscheidend ist allein, dass auch dieser Vertrag im [X.]ündel mit den weiteren Rechtsgeschäften dazu gedient hat, eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit auf die [X.]eklagte zu übertragen.

I[X.] Der Senat kann aufgrund der vom [X.] festgestellten Tatsachen aber nicht selbst entscheiden, ob sich als Rechtsfolge dieses [X.]etriebsteilübergangs auch der Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] auf die [X.]eklagte ergibt.

1. Als Rechtsfolge eines [X.]etriebs- bzw. [X.]etriebsteilübergangs ergibt sich ein Übergang des Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn der Arbeitnehmer der übergehenden wirtschaftlichen Einheit zum [X.]punkt des Übergangs angehört. Wird nicht der gesamte [X.]etrieb, sondern nur ein [X.]etriebsteil oder eigenständiger [X.]ereich übernommen, kommt es entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer dem übertragenen [X.]etriebsteil oder [X.]ereich angehört, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a [X.]G[X.] auf den Erwerber übergeht (vgl. [X.] 25. September 2003 - 8 [X.] II 2 a der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).

2. Der [X.]ereich der „[X.]“ bildete bei der Insolvenzschuldnerin einen selbständigen [X.]etriebsteil.

a) [X.]etriebsteile iSd. § 613a [X.]G[X.] sind Teileinheiten oder Teilorganisationen eines [X.]etriebs, die bereits bei dem früheren [X.]etriebsinhaber die Qualität eines [X.]etriebs aufweisen müssen (vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 406 = [X.] 2002 § 613a Nr. 124). Schon beim bisherigen [X.]etriebsinhaber muss eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein [X.] verfolgt wurde. Hierbei darf die im [X.]etriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer [X.], ihren [X.]etriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden [X.]etriebsmitteln (vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.] - mwN aaO).

b) Danach bildete der [X.]ereich der „[X.]“ im [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin einen eigenständigen [X.]etriebsteil. Der [X.]ereich der „[X.]“ hatte mit den ihm zugewiesenen Aufgaben einen eigenen [X.], nämlich die Wartung von Druckern und Druckerstraßen, zu erfüllen. Dieser [X.] wurde im Rahmen einer gewissen Eigenständigkeit verfolgt. Das [X.] hat dazu festgestellt, dass die [X.] über eine eigene Einsatzsteuerung verfügte. Die [X.]eklagte hat zudem vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin habe 13 Arbeitnehmer, die sie durch Vorlage der Anlage 3b zum [X.] namentlich bezeichnet hat, zur Wartung von Druckern und Druckerstraßen unter der Leitung und Koordination von [X.] eingesetzt. Eine eigenständige Leitung und Koordination des Personaleinsatzes ist ein Kriterium der organisatorischen Eigenständigkeit (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] Rn. 25, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59). Das [X.] hat weiter festgestellt, dass es für den [X.]ereich der [X.] eigene Ausbildungsmaßnahmen gab, die nicht auf die übrigen Mitarbeiter ausgedehnt wurden. [X.] hat die [X.]eklagte auch vorgetragen, dem [X.]ereich der [X.] seien eigene Ersatzteile zuzuordnen gewesen und die [X.] sei insgesamt als eigenes Profitcenter geführt worden. Der Kläger hat sich demgegenüber darauf beschränkt, den Vortrag der [X.]eklagten zu bestreiten, ohne auf Fragen der personellen Verselbständigung, der organisatorischen Eigenständigkeit durch eine eigene Leitung und die Frage eigener [X.]etriebsmittel näher einzugehen.

3. Der selbständige [X.]etriebsteil „[X.]“ ist nicht unter Wahrung seiner Identität auf die [X.]eklagte übergegangen. Diese hat keine Ersatzteile zur [X.] erworben. Auch führt sie keine Vertragsbeziehungen zu Kunden der „[X.]“ der Insolvenzschuldnerin weiter. Das [X.] hat auch festgestellt, dass die [X.]eklagte keine [X.] betreibt. Nach Ziffer 11 Abs. 4 des [X.] ist ausdrücklich geregelt, dass keinerlei [X.]etriebsmittel und keinerlei Vertragsbeziehungen des [X.]etriebsteils „Druck“ von der [X.]eklagten übernommen werden. Ebenso ist aufgenommen, dass die [X.]eklagte keinen Willen hat, die in Anlage 3b genannten 13 Arbeitnehmer zu übernehmen.

Im Übrigen ist es für die Prüfung eines [X.]etriebsteilübergangs unbeachtlich, ob der verbleibende Restbetrieb durch den [X.]etriebsteilveräußerer noch fortgesetzt werden kann oder nicht mehr lebensfähig ist. Der [X.]etriebsteilübergang ergibt sich aus der Wahrung der Identität der übernommenen Einheit beim Erwerber und nicht aus dem Untergang der früheren Identität des Gesamtbetriebs (vgl. [X.] 7. April 2011 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 406 = [X.] 2002 § 613a Nr. 124).

4. Für die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des [X.] auf die [X.]eklagte übergegangen ist, kommt es damit entscheidend darauf an, ob sein Arbeitsverhältnis dem „[X.]“ oder dem nicht übernommenen [X.]etriebsteil „[X.]“ zuzuordnen war. Mit der [X.]egründung des [X.]s durfte dieses eine Zuordnung zum [X.]etriebsteil „[X.]“ nicht verneinen.

a) Für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, ob er in den übergegangenen [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil tatsächlich eingegliedert war, so dass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] Rn. 28 mwN, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59).

b) Das [X.] hat es dahinstehen lassen, ob der [X.]ereich „[X.]“ bzw. „Druck“ einen [X.]etriebsteil dargestellt hat, da der Kläger einer solchen Einheit jedenfalls nicht angehört habe. Es hat angenommen, eine Zuordnung zum [X.]ereich „Druck“ sei jedenfalls ab dem 31. März 2008 nicht mehr gegeben, weil der Kläger ab diesem [X.]punkt nicht mehr bei I im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt worden sei. Mangels Einsatz in der Arbeitnehmerüberlassung könne dahinstehen, ob der Kläger zuletzt überwiegend Aufgaben im [X.]ereich „Druck“ ausgeführt habe. Diese vom [X.] vorgenommene Würdigung entspricht weder den von ihm getroffenen Feststellungen noch dem Tatsachenvortrag der [X.]eklagten zum [X.]ereich „[X.]“. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der [X.]ereich „[X.]“ ausschließlich dazu gedient hat, bei Käufern von Druckern bzw. Druckerstraßen Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen. Dies entspricht auch nicht dem Sachvortrag der [X.]eklagten, die schon erstinstanzlich vorgetragen hat, Drucker bzw. Druckerstraßen seien von [X.]n der Insolvenzschuldnerin sowohl innerhalb wie außerhalb von Arbeitnehmerüberlassung gewartet worden. Eine mangelnde Zuordnung des [X.] zum [X.]ereich „[X.]“ kann sich daher nicht aus dem beendeten Einsatz im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung ergeben.

5. Das [X.] wird daher zur Frage der Zuordnung des [X.] zum auf die [X.]eklagte übergegangen „[X.]“ oder zum beim Insolvenzverwalter verbliebenen [X.]ereich der „[X.]“ weitere Feststellungen zu treffen haben. Eine Zuordnung des [X.] zu einem der beiden [X.]etriebsteile ergibt sich weder aus einer vorrangig zu beachtenden vertraglichen Vereinbarung noch aus der Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO).

a) In der Vereinbarung vom 18. September 2009 iVm. deren Anlage 3b liegt keine vorrangig zu beachtende Einigung der [X.]eteiligten über die Zuordnung des [X.] zum [X.]etriebsteil „Druck“. Zwar hat das [X.]undesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass bei Arbeitsplätzen, die mehreren [X.]etrieben oder [X.]etriebsteilen zuzuordnen sind, zunächst der Wille der [X.]eteiligten beachtlich ist (vgl. [X.] 18. März 1997 - 3 [X.] - zu I 2 b der Gründe, [X.]E 85, 291 = [X.] [X.]etrAVG § 1 [X.]etriebsveräußerung Nr. 16 = [X.] § 613a Nr. 150; 25. Juni 1985 - 3 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 49, 102 = [X.] [X.]etrAVG § 7 Nr. 23 = [X.] § 613a Nr. 48; 20. Juli 1982 - 3 [X.] - zu 1 c der Gründe, [X.]E 39, 208 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 31 = [X.] § 613a Nr. 33). Hierunter ist aber nur eine solche Einigung zu verstehen, die mit dem betroffenen Arbeitnehmer getroffen wurde (vgl. [X.] 18. März 1997 - 3 [X.] - zu I 2 b der Gründe, aaO). Im [X.] herrscht gerade keine Einigkeit darüber, ob der Kläger dem [X.]etriebsteil „[X.]“ oder den [X.]etriebsteil „Druck/[X.]“ zuzuordnen war.

b) Der Kläger war auch nicht durch die ausdrückliche oder konkludente Ausübung des Direktionsrechts durch die Insolvenzschuldnerin einem der [X.]etriebsteile zugeordnet. Er hat sowohl Tätigkeiten im [X.]ereich der [X.] als auch im [X.] und [X.] verrichtet. Auch die [X.]eklagte hat nur vorgetragen, im [X.]raum April 2008 bis September 2009 seien von 88 Calls mindestens 47 dem [X.]ereich der [X.] zuzuordnen. Dem Kläger waren damit nicht Tätigkeiten allein aus einem der [X.]etriebsteile zugewiesen worden, so dass er sowohl für den [X.]etriebsteil „[X.]“ als auch für den sonstigen „[X.]“ tätig war.

c) Die Zuordnung des [X.] zum [X.]etriebsteil „[X.]“ bzw. zum [X.]etriebsteil „[X.]“ hat nach objektiven Kriterien, also auch insb. danach zu erfolgen, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag und in welchen [X.]etriebsteil er tatsächlich eingegliedert war (vgl. [X.] 22. Juli 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 111, 283 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 274 = [X.] 2002 § 613a Nr. 27). Das [X.] wird deshalb weitere Feststellungen zu treffen haben, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit des [X.] lag.

d) Sollte sich unter [X.]erücksichtigung sämtlicher Umstände ergeben, dass der Kläger dem „[X.]“-[X.]etriebsteil und nicht dem [X.]ereich „Druck/[X.]“ zugeordnet war, so ergibt sich eine abweichende Zuordnung nicht aus Ziff. 11 Abs. 4 des [X.] iVm. der Anlage 3b, in welcher der Kläger als Mitarbeiter des [X.]etriebsteils „Druck“ benannt ist. § 613a [X.]G[X.] dient dem Schutz der Arbeitnehmer, wenn ein [X.]etrieb bzw. [X.]etriebsteil mittels Rechtsgeschäfts den Inhaber wechselt, und enthält zugunsten der Arbeitnehmer zwingendes Recht. Zulasten der Arbeitnehmer dürfen daher die Rechtsfolgen des § 613a [X.]G[X.] nicht durch eine Vereinbarung zwischen [X.]etriebsveräußerer und Erwerber ausgeschlossen werden (vgl. [X.] 19. März 2009 - 8 [X.] - Rn. 26, [X.]E 130, 90 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 369 = [X.] 2002 § 613a Nr. 108).

C. [X.]ei seiner neuen Entscheidung hat das [X.] auch eine Entscheidung über die Kosten der Revision zu treffen.

        

    Hauck    

        

    [X.]öck    

        

    [X.]reinlinger    

        

        

        

    F.-E. Volz    

        

    Pauli    

                 

Meta

8 AZR 181/11

21.06.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Osnabrück, 22. März 2010, Az: 6 Ca 543/09, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 181/11 (REWIS RS 2012, 5342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5342

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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