Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 243/11

8. Senat | REWIS RS 2012, 5378

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Gegenstand

Betriebsübergang - Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - [X.] - vom 9. Februar 2011 - 19 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob die [X.]eklagte zu 2. (im Folgenden nur: [X.]eklagte) verpflichtet ist, den Kläger weiterzubeschäftigen, weil dessen Arbeitsverhältnis im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf sie übergegangen ist.

2

Das zum 1. September 1984 mit der [X.] begründete Arbeitsverhältnis des [X.] war nach mehreren [X.]etriebsübergängen auf die [X.] (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) übergegangen. Zuletzt war er dort als Servicemitarbeiter beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin war im Jahre 2003 als hundertprozentige Tochter aus der [X.] ([X.]) ausgegliedert worden. Ihr Hauptbetätigungsfeld war die Installation und Wartung von [X.] (Hard- und Software). Sie unterhielt hierfür bundesweit zehn Standorte und beschäftigte zuletzt 80 Arbeitnehmer. Etwa 90 % der Serviceleistungen erbrachte sie aufgrund eines Dienstleistungsvertrags mit der [X.]uttergesellschaft, der [X.], gegenüber deren Kunden. Die Insolvenzschuldnerin hatte die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. [X.]is zum 31. [X.]ai 2009 überließ sie acht ihrer [X.]itarbeiter, ua. den Kläger, der [X.] i zur Druckerstraßenwartung. Vier Arbeitnehmer waren anderweitig zur [X.] eingesetzt. Nachdem der Überlassungsvertrag mit i zum 31. [X.]ai 2009 ausgelaufen war, setzte die Insolvenzschuldnerin den Kläger in ihrem „Service Dispatch Center“ ein, wo er [X.] der Kunden entgegennahm und an die Servicetechniker weiterleitete.

3

Am 1. Oktober 2009 war über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der ursprüngliche [X.]eklagte zu 1. (im Folgenden nur: Insolvenzverwalter) bestellt. Am selben Tage wurde über das Vermögen der [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt S zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Am 18. September 2009 vereinbarten der Insolvenzverwalter und der vorläufige Insolvenzverwalter der [X.] mit der [X.], die seinerzeit als [X.] firmierte, die Übertragung der Service- und Wartungsverträge sowie der zu deren Durchführung erforderlichen Teile (Ersatzteillager, Werkzeuge, [X.], Laptops, [X.]üroausstattung) mit Wirkung zum 5. Oktober 2009. Außerdem verpflichtete sich die [X.]eklagte, 56 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin Arbeitsverträge anzubieten. Die [X.]eklagte bezahlte für die beweglichen Wirtschaftsgüter der Insolvenzschuldnerin 499.800,00 Euro und für deren eigenen Kundenstamm 47.600,00 Euro. Für den Kundenstamm (Service- und Wartungsverträge) der [X.]uttergesellschaft wurden 476.000,00 Euro vergütet. Entsprechend dem [X.] wurde ausdrücklich der [X.]ereich „Druck“ ausgenommen, in welchem die [X.]eklagte weder Serviceleistungen noch Arbeitnehmerüberlassung erbringen wollte. In Ziff. 11 der Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und der [X.], der jetzigen [X.], vom 18. September 2009 heißt es ua.:

        

„Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass es sich bei dem [X.]etriebsteil ‚Druck‘ um einen eigenständigen [X.]etriebsteil handelt, von denen (richtig wohl: dem) keine Wirtschaftsgüter und auch keinerlei Vertragsbeziehungen zu Kunden der Schuldnerin übernommen werden. Die Arbeitnehmer, die dem [X.]etriebsteil ‚Druck‘ zuzuordnen sind, ergeben sich aus der Anlage 3b. Der Erwerber hat keinen Willen, diese Arbeitnehmer zu übernehmen.“

5

Der Kläger ist in der Anlage 3b namentlich aufgeführt.

6

Am 1. Oktober 2009 war mit dem [X.]etriebsrat der Insolvenzschuldnerin ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart sowie eine [X.]assenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur in [X.] abgegeben worden. Im Nachgang hierzu sprach der Insolvenzverwalter gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin, mit Ausnahme eines Arbeitnehmers, zu dessen Kündigung die Zustimmung des [X.] erforderlich war, die Kündigung der Arbeitsverhältnisse zum 31. Januar 2010 aus. Am 1. Oktober 2009 kündigte der Insolvenzverwalter auch die von der Insolvenzschuldnerin eingegangenen [X.]ietverhältnisse über [X.]üroräume. Am 6. Oktober 2009 wurde der Rahmenvertrag mit der Firma [X.] gekündigt, die das Ersatzteillager der Insolvenzschuldnerin gemanagt hatte. Der Kläger wurde ab 5. Oktober 2009 unwiderruflich von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Seit diesem Tag erbringt die Insolvenzschuldnerin keine Service- und Wartungsleistungen mehr. [X.]indestens 50 Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, überwiegend Servicetechniker, nahmen das [X.]eschäftigungsangebot der [X.] an und betreuten seitdem den Servicebereich von den bisherigen Standorten aus. Übernommen wurden auch das Führungspersonal (Abteilungsleiter des kaufmännischen [X.]ereichs, Leiter der Technik, sämtliche Gruppenleiter). Der [X.]itgeschäftsführer der [X.] [X.] war auch Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.

7

Der Kläger erhielt von der [X.] kein Angebot zur Weiterbeschäftigung.

8

Er hält die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung ua. deshalb für unwirksam, weil dieser den [X.]etrieb nicht stillgelegt, sondern an die [X.]eklagte veräußert habe.

9

Weiter trägt er vor, die [X.]eklagte habe von der Insolvenzschuldnerin die Erbringung von Dienstleistungen an Computersystemen Dritter unverändert übernommen. Weder der Arbeitsinhalt noch die Organisation hätten sich geändert. Die gekauften sächlichen [X.]etriebsmittel, insbesondere das Ersatzteillager, seien bezogen auf die Dienstleistungstätigkeit auch von entsprechend hoher [X.]edeutung. Die [X.]eklagte habe nicht nur den nach Sachkunde wesentlichen Teil der [X.]elegschaft übernommen, sondern sei auch in die Wartungsverträge der Insolvenzschuldnerin sowie die der [X.]uttergesellschaft eingetreten.

Der Kläger hat vor dem [X.] und dem [X.] beantragt,

        

1.    

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 1. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010 nicht aufgelöst wird,

        

2.    

die [X.]eklagte wird verurteilt, den Kläger zu den zuletzt zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter geltenden Arbeitsvertragsbedingungen als EDV-Servicemitarbeiter im Second Level Support weiterzubeschäftigen.

Die [X.]eklagte und der Insolvenzverwalter haben Klageabweisung beantragt. Der Insolvenzverwalter hat die Kündigung wegen der [X.]etriebsstilllegung für sozial gerechtfertigt gehalten und ebenso wie die [X.]eklagte einen [X.]etriebsübergang bestritten, weil mit der Insolvenz der [X.]uttergesellschaft aus wirtschaftlicher Sicht eine Fortführung des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin nicht mehr in [X.]etracht gekommen sei. Die Identität des [X.]etriebs der Insolvenzschuldnerin sei nicht erhalten geblieben, weil der [X.] - Serviceleistungen an Dritte aufgrund eines Dienstvertrags mit der [X.]uttergesellschaft - mit der Insolvenz der [X.]utter entfallen sei. Insbesondere müsse die [X.]eklagte nun selbst Kunden akquirieren, halten und auf den Abschluss von neuen Geschäften hinwirken. Dass Teile des Ersatzteillagers mit Ausnahme des [X.]ereichs „Druck“ erworben worden seien, führe ebenso wenig zu einem [X.]etriebsübergang wie die Option, in die Wartungsverträge der Insolvenzschuldnerin (10 % des Umsatzes) einzutreten. Selbst wenn man von einem [X.]etriebsübergang auszugehen habe, sei der [X.]ereich „Druck“, der einen [X.]etriebsteil oder eigenständigen [X.]ereich darstelle, mindestens aber der [X.]ereich „Arbeitnehmerüberlassung im Druckerservice“, dem der Kläger angehört habe, als abgrenzbarer [X.]etriebsteil nicht übergegangen. Durch die Insolvenz des [X.] seien die Voraussetzungen für eine [X.]etriebsstilllegung gegeben gewesen, weil sich der [X.] und infolgedessen auch die Organisations- und Führungsstruktur geändert habe. Die Übernahme von beweglichen Wirtschaftsgütern und eines Teils der früheren [X.]elegschaft sei demgegenüber nicht prägend gewesen, weil die [X.]eklagte wesentliche [X.]etriebsmittel (EDV-System, Telefonanlage, Internetauftritt, Fuhrpark, Softwarelizenzen, LAN/[X.]) neu habe beschaffen bzw. gestalten müssen. Dass die [X.]eklagte durch Vertrag vom 18. September 2009 die Option erworben habe, in die Kundenbeziehungen der [X.]uttergesellschaft einzutreten, führe nicht zu einem [X.]etriebsübergang. Von 448 Kunden der [X.] seien per Februar 2010 lediglich 96 zu der [X.] gewechselt, davon nur 25 durch [X.]. Insbesondere der [X.]ereich „Arbeitnehmerüberlassung/Druckerservice“ sei nicht übergegangen. Die [X.]eklagte betreibe nämlich keine [X.]. Dieser [X.]ereich sei nicht zum 31. [X.]ai 2009 stillgelegt worden. [X.]an habe weiterhin entsprechende Aufträge annehmen wollen.

[X.]it Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 hat der Kläger der [X.] den Streit verkündet, weil diese als seine ehemalige Arbeitgeberin ihm ein Rückkehrrecht garantiert habe, wenn eine Weiterbeschäftigung innerhalb des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die [X.] ist mit Schriftsatz vom 20. November 2009 dem Rechtsstreit auf Seiten des [X.] beigetreten, hat sich dann aber am Rechtsstreit nicht weiter beteiligt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die [X.]erufungen der [X.] und des Insolvenzverwalters hat das [X.] zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Insolvenzverwalter (ursprünglicher [X.]eklagter zu 1.) hat keine Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ist im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.] übergegangen, so dass diese verpflichtet ist, den Kläger weiterzubeschäftigen.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung, dass die [X.] den Kläger aufgrund des [X.]etriebsübergangs weiterbeschäftigen muss, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Im [X.] liege ein [X.]etriebsübergang des Servicebereichs der Insolvenzschuldnerin auf die [X.] vor. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sprächen hierfür die nachfolgenden Umstände:

Die Insolvenzschuldnerin habe im Wesentlichen [X.] für ihre Muttergesellschaft gegenüber externen Kunden erbracht. Hieran habe sich nur insofern etwas geändert, als die Serviceleistungen nicht mehr aufgrund eines Dienstleistungsvertrags zur Muttergesellschaft, sondern aufgrund eigener Kundenbeziehungen erbracht würden. Das ändere aber nichts daran, dass [X.] der „Wertschöpfung“ die Erbringung der Dienstleistung selbst sei. Damit entspreche die von der [X.]n erbrachte Leistung und die sich daraus ergebende Tätigkeit im Wesentlichen derjenigen bei der Insolvenzschuldnerin. Dass bestimmte Serviceteilbereiche von der [X.]n nicht fortgeführt würden, stehe einem [X.]etriebsübergang nicht entgegen. Zwischen den Parteien sei insoweit unstreitig, dass die [X.]ereiche „Druckerservice“ mit ehemals vier Arbeitnehmern sowie der [X.]ereich „Arbeitnehmerüberlassung/Druckerstraßenwartung“ mit ehemals acht Mitarbeitern bei der [X.]n nicht fortgeführt würden. Ebenso entfalle der Service für [X.] (ehemals zwei bis drei Mitarbeiter) und für die [X.] (drei Mitarbeiter). Damit ändere sich allerdings nicht die Identität der wirtschaftlichen Einheit. Die [X.] selbst gehe insoweit davon aus, dass es sich um abgrenzbare Teilbereiche handele, so dass jedenfalls der allgemeine Servicebereich (ohne die Teilbereiche Druck- und Netzwerk-Support) habe übergehen können.

Die [X.] habe durch [X.] Arbeits- und [X.]etriebsmittel der Insolvenzschuldnerin erworben. Neben den [X.]üroeinrichtungen an den einzelnen Standorten habe sie auch das für den Service und die Wartung vorgehaltene Ersatzteillager übernommen. Auch seien die bisherigen [X.]üroräume an den Standorten einschließlich der informationstechnischen Anbindungen jedenfalls vorübergehend von der [X.]n weiter genutzt worden. Dass der von der Muttergesellschaft geleaste und den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellte Fuhrpark aufgrund neu abgeschlossener Leasingverträge der [X.]n ausgewechselt worden sei, stehe einem [X.]etriebsübergang nicht entgegen. Unerheblich sei, dass die [X.] die informationstechnische Ausstattung nach dem 5. Oktober 2009 ihrem System angepasst habe. Durch die Verträge vom 18. September 2009 habe die [X.] die Option erworben, in die Service- und Wartungsverträge der Insolvenzschuldnerin und deren Muttergesellschaft einzutreten. Nicht nur der Zugang zu den Kundenlisten und Dienstleistungsverträgen als immaterielle Aktiva, sondern auch die Möglichkeit der Übernahme der Kundenbeziehungen selbst sei gerade im Dienstleistungssektor wesentliches Kriterium der wirtschaftlichen Einheit. Zwar hänge der Eintritt in die Kundenbeziehungen von der Zustimmung des Kunden ab. Es müsse deshalb danach gefragt werden, ob die Kundschaft gehalten werden könne. Dies hänge von anderen Kriterien, wie der Ähnlichkeit des Angebots, der Weiterführung der Tätigkeit am selben Ort mit denselben Know-how-Trägern oder der Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit ab. Als Indiz für einen [X.]etriebsübergang genüge hier, dass die [X.] die Möglichkeit gehabt habe, die Service- und Wartungsverträge fortzuführen. Eine wesentliche Änderung des Dienstleistungsangebots sei nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr sei tragender Gedanke der Verträge vom 18. September 2009, den Kunden auf der [X.]asis der bisherigen Verträge und im Wesentlichen mit denselben Servicetechnikern einen lückenlosen Service auch über die Insolvenzeröffnung hinaus anbieten zu können. Dass sich diese Vorstellung bis zum Februar 2010 nur teilweise verwirklicht habe, stehe einem [X.]etriebsübergang nicht entgegen.

Dass 90 % der Service- und Wartungsverträge mit der Muttergesellschaft und nur 10 % mit der Insolvenzschuldnerin selbst abgeschlossen gewesen seien, spreche ebenfalls nicht gegen einen [X.]etriebsübergang. Es sei nämlich nicht erforderlich, dass ein Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber zustande komme. Ein rechtsgeschäftlicher [X.]etriebsübergang könne daher auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften veranlasst werde. Dieser Schutzgedanke sei übertragbar auf die Fälle, in denen der Veräußerer faktisch die „Service- und Wartungsabteilung“ der Muttergesellschaft darstelle und lediglich geringfügig eigene Umsätze erwirtschafte.

Schließlich habe sich die [X.] im [X.] verpflichtet, 56 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin ein Vertragsangebot zu unterbreiten, das 50 Arbeitnehmer angenommen hätten.

Ob im vorliegenden Falle die Übernahme der 50 von ehemals 80 Arbeitnehmern allein ausreiche, einen [X.]etriebsübergang zu begründen, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls komme der Übernahme von ca. 60 % der Servicetechniker neben den anderen hier vorliegenden Kriterien eines [X.]etriebsübergangs eine wesentliche [X.]edeutung zu. Hinzu komme, dass die [X.] auch die Organisationsstruktur des Servicebetriebs übernommen habe. Das ergebe sich zum einen daraus, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auch Geschäftsführer der [X.]n sei. Zum anderen habe die [X.] das Führungspersonal, wie den Abteilungsleiter des kaufmännischen [X.]ereichs und den Leiter der Technik sowie sämtliche Gruppenleiter übernommen. Dass insbesondere das Führungspersonal weitere Aufgaben mit vorwiegend externer Ausrichtung (Einkauf, Vertrieb) übernehmen müsse, die vormals durch die Muttergesellschaft wahrgenommen worden seien, habe auf die Struktur des Servicebetriebs keine Auswirkungen. Insbesondere ändere sich dadurch nicht dessen [X.].

Der Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] auf die [X.] scheitere auch nicht daran, dass er dem [X.]ereich „Arbeitnehmerüberlassung/Druckerservice“ zugeordnet gewesen sei.

[X.]ei einem [X.]etriebsübergang komme es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer dem übertragenen [X.]etriebsteil angehöre. Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem [X.]etriebsteil richte sich, soweit die [X.]etroffenen keine Einigung hierüber erzielen können, nach objektiven Kriterien, insbesondere danach, für welchen [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil der Arbeitnehmer vor dem [X.]etriebsübergang überwiegend tätig gewesen sei. Dass die [X.] den Übergang des Arbeitsverhältnisses des [X.] im [X.] ausdrücklich ausgeschlossen habe, sei unbeachtlich. Unter den Voraussetzungen des § 613a [X.]G[X.] sei der Übergang des Arbeitsverhältnisses gesetzliche Folge und deshalb der Disposition der Parteien entzogen.

Im [X.] könne es dahinstehen, ob der [X.]ereich „Druck“ bzw. der innerhalb dieses [X.]ereichs ggf. abgrenzbare [X.]ereich „Arbeitnehmerüberlassung/Druckerservice“ einen [X.]etriebsteil oder eigenständigen [X.]ereich dargestellt habe und ob jedenfalls der [X.]ereich „Arbeitnehmerüberlassung/Druckerservice“ zum 31. Mai 2009 stillgelegt worden sei. Zwar sei der Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der [X.] ab August 2007 im [X.] ([X.]) eingesetzt gewesen. Zwischen den Parteien sei aber unstreitig, dass der Kläger ab 1. Juni 2009 bis zu seiner Freistellung ab 5. Oktober 2009 im sog. „Service Dispatch Center“ tätig gewesen sei. Dieses werde von der [X.]n auch heute noch unterhalten. Das „Service Dispatch Center“ nehme Störmeldungen telefonisch entgegen und teile die Servicetechniker ein. Es habe mit dem Druckerservice nur insoweit zu tun, als auch die Techniker für diesen [X.]ereich eingeteilt worden seien. Damit habe die Insolvenzschuldnerin den Kläger jedenfalls ab 1. Juni 2009 konkludent dem [X.]etriebsteil „Service“ zugeordnet.

[X.]. Die Entscheidung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

[X.] Das Arbeitsverhältnis des [X.] ist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] im Wege eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.] übergegangen. Zum [X.]punkt dieses [X.]etriebsübergangs am 5. Oktober 2009 bestand zwischen dem Kläger und der [X.]etriebsveräußererin, der Insolvenzschuldnerin, ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, weil das [X.] rechtskräftig festgestellt hat, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht durch die vom Insolvenzverwalter am 1. Oktober 2009 zum 31. Januar 2010 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist. Die [X.] ist deshalb verpflichtet, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

1. Ein [X.]etriebs- oder [X.]etriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „[X.]etrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden [X.]etriebs, der Übergang materieller [X.]etriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im [X.]punkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer [X.], ihren [X.]etriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden [X.]etriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. [X.] 11. März 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 13 - 18, Slg. 1997, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = [X.] § 613a Nr. 145 und 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.]] Rn. 32 - 35, Slg. 2005, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] = [X.] 2002 § 613a Nr. 41; [X.] 13. Dezember 2007 - 8 AZR 937/06 - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 341 = [X.] 2002 § 613a Nr. 88).

In [X.]ranchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue [X.]etriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen [X.]etriebsübergang dar wie die reine [X.] (vgl. [X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 8 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6; [X.] 23. September 2010 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 389 = [X.] 2002 § 613a Nr. 120). Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (vgl. [X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41, aaO; 11. März 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 15, Slg. 1997, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = [X.] § 613a Nr. 145). In betriebsmittelgeprägten [X.]etrieben kann ein [X.]etriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. [X.] 20. November 2003 - [X.]/01 - [[X.]] Rn. 36, 37, Slg. 2003, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = [X.] 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch [X.] 22. Juli 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 111, 283 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 274 = [X.] 2002 § 613a Nr. 27). Sächliche [X.]etriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender [X.]etrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - [X.]E 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = [X.] 2002 § 613a Nr. 64). Kriterien hierfür können sein, dass die [X.]etriebsmittel unverzichtbar zur [X.]n Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. [X.] 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 305 = [X.] 2002 § 613a Nr. 53).

Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur oder im Konzept der betrieblichen Tätigkeit können einer Identitätswahrung entgegenstehen (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.]E 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = [X.] 2002 § 613a Nr. 51). So spricht eine Änderung des [X.] gegen eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung des [X.]etriebs und damit gegen die für einen [X.]etriebsübergang erforderliche Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit (vgl. [X.] 13. Juli 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 313). Ein [X.]etriebsübergang scheidet auch aus, wenn die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den Produktionsfaktoren beim anderen Unternehmer verloren geht. [X.]ei einer Eingliederung der übertragenen Einheit in die Struktur des Erwerbers fällt der Zusammenhang dieser funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den für einen [X.]etriebsübergang maßgeblichen Faktoren nicht zwangsläufig weg. Die [X.]eibehaltung der „organisatorischen Selbständigkeit“ ist nicht erforderlich, wohl aber die [X.]eibehaltung des Funktions- und Zweckzusammenhangs zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren, der es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren, auch wenn sie in eine andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zur Verfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 402 = [X.] 2002 § 613a Nr. 123).

Dem Übergang eines gesamten [X.]etriebs steht der Übergang eines [X.]etriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines [X.]etriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des [X.]etriebs bereits beim früheren [X.]etriebsinhaber die Qualität eines [X.]etriebsteils gehabt haben (vgl. [X.] 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 37, [X.] 2002 § 613a Nr. 129; 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 402 = [X.] 2002 § 613a Nr. 123). [X.]eim bisherigen [X.]etriebsinhaber musste also eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorhanden sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 23, aaO). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen keine andersartigen Zwecke als im übrigen [X.]etrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59), wobei der übertragene [X.]etriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim [X.]etriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der [X.]etriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2).

2. Zwar hat die [X.] nicht den gesamten [X.]etrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen, nach den og. Grundsätzen hat aber ein [X.]etriebsteilübergang „IT-Service“ stattgefunden.

a) [X.]ei dem von der Insolvenzschuldnerin betriebenen IT-Service handelt es sich um eine wirtschaftliche Einheit. Deren Zweck war darauf gerichtet, Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang als Ansprechpartner zur [X.] bzw. zur Erbringung von Serviceleistungen zur Verfügung zu stehen. [X.] war nicht, der Muttergesellschaft nur als Serviceerbringer bzw. Subunternehmer zu dienen. Ihre Kundenberatung, Service- und [X.]en hat die Insolvenzschuldnerin nicht bei der Muttergesellschaft der [X.], dh. intern, sondern bei den Kunden vor Ort diesen gegenüber erbracht. Zweck war daher die Kundenbetreuung nach außen, nicht die [X.]etreuung der Muttergesellschaft. Auch war der Zweck nicht darauf reduziert, Kunden der Muttergesellschaft [X.] mit Service- und/oder Wartungsleistungen zu versorgen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Insolvenzschuldnerin auch eigene, dh. nicht durch die [X.] vermittelte Kunden betreute. Zwar erbrachte die Insolvenzschuldnerin im Rahmen ihrer vertraglichen [X.]eziehungen zur [X.] den weitaus größten Teil ihrer Serviceleistungen gegenüber den von dieser akquirierten Kunden. Dies ändert aber nichts daran, dass Zweck der Insolvenzschuldnerin war, Kunden in [X.] zu betreuen, unabhängig davon, auf welche Weise und von wem der jeweilige Kunde geworben worden war.

Damit die Insolvenzschuldnerin diese Tätigkeiten erbringen konnte, unterhielt sie eine Organisation, welche diesem [X.] diente. Erforderlich waren dazu vor allem die [X.], welche ihre Serviceleistungen gegenüber den Kunden am Telefon beratend, mittels Computern oder vor Ort erbrachten. Weiter gehörten dazu die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen [X.]etriebsmittel, wie z[X.] Räumlichkeiten, Telefonanlagen, [X.] und Fahrzeuge. Diese materiellen [X.]etriebsmittel, insbesondere die Telefonanlagen, [X.] und Fahrzeuge dienten allerdings nur dazu, es den [X.]n zu ermöglichen, als Ansprechpartner für Service- und [X.] zur Verfügung zu stehen und eine Kontaktaufnahme bzw. ein Erscheinen beim Kunden zu gewährleisten. Im Mittelpunkt stand die kompetente [X.]eratung und Kundenbetreuung durch die Mitarbeiter, was sich schon daran zeigt, dass die Mitarbeiter umfassend durch die Insolvenzschuldnerin geschult wurden, um ihre Serviceleistungen auf dem Stand der aktuellen Technik erbringen zu können. Soweit es für die Wartung von EDV-Anlagen notwendig war, Komponenten auszutauschen bzw. zu erneuern, dienten die bei der Insolvenzschuldnerin vorgehaltenen Ersatzteile dazu, den [X.] ordnungsgemäß erledigen zu können. Allerdings ändert dies nichts daran, dass auch die Ersatzteile nur Hilfsmittel waren, damit die Servicemitarbeiter ihren [X.] ordnungsgemäß erfüllen konnten.

b) Mit der Einräumung der Option zum Eintritt in Vertragsbeziehungen, dem Erwerb des [X.] der Insolvenzschuldnerin und der Aufnahme der im Wesentlichen unveränderten [X.] durch [X.]eschäftigung von mindestens 50 der zuvor von der Insolvenzschuldnerin eingesetzten Mitarbeiter und deren Führungskräften, ist die wirtschaftliche Einheit „[X.]“ auf die [X.] unter Wahrung ihrer Identität übergegangen.

aa) Einem [X.]etriebsübergang steht nicht entgegen, dass die [X.] sächliche [X.]etriebsmittel wie [X.], Mobiltelefone, die Telefonanlage, die Fahrzeuge oder einzelne Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin nicht übernommen hat. Diese sächlichen [X.]etriebsmittel waren für den [X.] nicht identitätsprägend.

Allein der Umstand, dass sächliche [X.]etriebsmittel für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, führt noch nicht dazu, dass diese [X.]etriebsmittel für die betriebliche Tätigkeit identitätsprägend sind, was die Annahme eines betriebsmittelgeprägten [X.]etriebs rechtfertigen würde (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 30, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 373 = [X.] 2002 § 613a Nr. 111). Ob sächliche [X.]etriebsmittel identitätsprägend sind, richtet sich nach der Eigenart des jeweiligen [X.]etriebs. Sächliche [X.]etriebsmittel sind wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender [X.]etrachtung den eigentlichen [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.] 2002 § 613a Nr. 130; 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - aaO).

Die von der [X.]n nicht übernommenen sächlichen [X.]etriebsmittel wie einzelne [X.]üroräume, Telefonanlagen, Computer oder die von der Insolvenzschuldnerin geleasten Kraftfahrzeuge dienten ausschließlich als Hilfsmittel dazu, den [X.]n ihre [X.]eratungs-, Service- und [X.] zu ermöglichen bzw. sie darin zu unterstützen, ohne dass diese im Vordergrund der betrieblichen [X.]etätigung gestanden hätten. Diese sächlichen Mittel hatten für die Identität der wirtschaftlichen Einheit keine entscheidende [X.]edeutung. Für die wirtschaftliche Wertschöpfung in dem [X.] spielte vielmehr die menschliche Arbeitskraft die entscheidende Rolle. Im Vordergrund der betrieblichen Tätigkeit stand einerseits die Kommunikation zwischen den Servicemitarbeitern und den Kunden und andererseits die [X.] Verrichtung von Service- und [X.]en durch die Servicemitarbeiter. Diese hatten die Kunden und deren EDV-Anlagen individuell zu betreuen, auftretende Probleme zu analysieren, Lösungen zu erarbeiten und diese umzusetzen. Soweit bei dieser Tätigkeit Computer zum Einsatz kamen und bspw. der Problemanalyse dienten, war es weiter Sache der Servicemitarbeiter, aus den gewonnenen Daten die richtigen Schlüsse zu ziehen und Lösungen zur Problembewältigung zu erarbeiten. Dabei kam einem dem Stand der Technik entsprechendes Fachwissen der Mitarbeiter entscheidende [X.]edeutung zu. Daran zeigt sich, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der Servicemitarbeiter im sich ständig verändernden [X.] das eigentliche „[X.]etriebskapital“ eines [X.]s darstellen. Die große [X.]edeutung der Kenntnisse und Fertigkeiten der Mitarbeiter kommt daher auch in der Pressemitteilung der [X.] vom 17. September 2009 zum Ausdruck, in der es heißt: „Die Leistungen werden wie bisher von hoch qualifizierten Mitarbeitern erbracht werden, die die erforderlichen Zertifizierungen aller namhafter Hersteller aufweisen“.

bb) Die [X.] hat durch die [X.]eschäftigung von mindestens 50 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernommen, was im Rahmen der Gesamtwürdigung ein gewichtiges Indiz für einen [X.]etriebsübergang darstellt.

Es hängt dann von der Struktur des [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der [X.]elegschaft übernommen werden muss, um die Rechtsfolgen des § 613a [X.]G[X.] auszulösen. Haben die Arbeitnehmer einen geringen [X.], muss eine hohe Anzahl von ihnen weiterbeschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen [X.] schließen zu können. Ist ein [X.]etrieb stärker durch Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der [X.]elegschaft übernommen werden (vgl. [X.] 25. September 2008 - 8 [X.] - Rn. 54, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 355 = [X.] 2002 § 613a Nr. 98). Entscheidend ist, ob der weiterbeschäftigte [X.] insbesondere aufgrund seiner Sachkunde, seiner Organisationsstruktur und nicht zuletzt auch seiner relativen Größe im Grundsatz funktionsfähig bleibt.

Die [X.] beschäftigt mindestens 50 der 87 bzw. zuletzt noch 80 der zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer, dh. [X.], [X.] und Führungskräfte. Damit hat die [X.] einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der bisher bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer übernommen, unabhängig davon, ob man von 80 (dann 62,5 %) oder 87 (dann rd. 57,5 %) zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Mitarbeitern ausgeht. Die [X.] nutzt jedenfalls die Fachkenntnisse von weit mehr als der Hälfte der von der Insolvenzschuldnerin eingesetzten Arbeitnehmer. Dies genügt im Hinblick auf die Struktur des [X.]etriebs für die Annahme eines [X.]etriebsteilübergangs. Der [X.] ist in besonderer Weise durch die Spezialkenntnisse und Qualifikationen seiner Mitarbeiter geprägt, da die zu verrichtenden Tätigkeiten nur nach einem Studium oder einer Ausbildung im IT-[X.]ereich und nach Schulungen in [X.]ezug auf einzelne [X.] ausgeführt werden können. Dabei müssen die Kenntnisse im Hinblick auf die sich ständig verändernde Technik auf dem Laufenden gehalten werden. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in denen der Senat auch die Weiterbeschäftigung von 60 % (vgl. [X.] 24. Mai 2005 - 8 [X.] - zu II 1 c der Gründe, [X.] 2002 § 613a Nr. 37) oder zwei Drittel (vgl. [X.] 19. März 1998 - 8 [X.] - zu I 2 b der Gründe) der zuvor beim alten Arbeitgeber beschäftigten Reinigungskräfte oder von 61,11 % (vgl. [X.] 14. Mai 1998 - 8 [X.] - zu II 3 b der Gründe, NZA 1999, 483) bzw. 57 % (vgl. [X.] 15. Dezember 2011 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.] 2002 § 613a Nr. 130) der beschäftigten einfachen Wachleute nicht hat genügen lassen, um eine Identitätswahrung anzunehmen. Weder Reinigungs- noch Wachtätigkeiten setzen ein Qualifikationsniveau voraus, das demjenigen von [X.] entspricht.

Vorliegend hat die [X.] einen funktionsfähigen [X.] weiterbeschäftigt. Zu den beschäftigten Arbeitnehmern gehören nämlich nicht nur [X.], sondern auch die Führungskräfte der Insolvenzschuldnerin, welche die [X.] in gleichen bzw. vergleichbaren Positionen einsetzt. Neben dem Geschäftsführer beschäftigt die [X.] acht Mitarbeiter, die leitende Funktionen innehalten, in vergleichbaren Positionen weiter. Sie nutzt so nicht nur das Know-how der [X.], sondern auch das spezifische Fachwissen, die Kontakte und die Marktkenntnisse der Führungskräfte, welche notwendig sind, um ein [X.] zu führen. Der Nutzung dieses betriebsspezifischen Know-hows der Führungskräfte kommt für die Frage des [X.]etriebsübergangs ganz erhebliche [X.]edeutung zu (vgl. [X.] 11. September 1997 - 8 [X.] - zu [X.] 2 e der Gründe, [X.]E 86, 271 = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 16 = [X.] § 613a Nr. 153). Wie bisher ergänzen sich die Führungskräfte und [X.] wechselseitig zur Verwirklichung des [X.] durch Ausübung im Wesentlichen unveränderter Funktionen. Damit profitiert die [X.] von der durch die Insolvenzschuldnerin in der personellen Verknüpfung und dem Know-how der Führungskräfte und der anderen Mitarbeitern geschaffenen [X.]etriebsorganisation. Dies hat die [X.] auch veranlasst, dies im [X.] zu Werbezwecken einzusetzen. Dort spricht die [X.] potentielle Kunden gerade damit an, dass ihr Management aus einem „eingespielten Team aus früheren [X.] Führungskräften [besteht], das viele Jahrzehnte an Erfahrungen im Service mitbringt und weiß, was Kunden in Rechenzentren und bei geschäftskritischen Infrastrukturen erwarten und wie diese Anforderungen schnell und akkurat zu realisieren sind“.

cc) Ein weiteres Indiz für einen [X.]etriebsteilübergang stellt der Erwerb eines Lagerbestands der Insolvenzschuldnerin von erheblichem Wert dar. Zwar wird die wirtschaftliche Identität des [X.]s ganz wesentlich durch die menschliche Arbeitskraft geprägt. Den sächlichen [X.]etriebsmitteln, dh., den insbesondere zur Wartung notwendigen Ersatzteilen, kommt demgegenüber eine geringere [X.]edeutung zu. Der [X.] des [X.]etriebs der Insolvenzschuldnerin war nämlich nicht ein Ersatzteilhandel für EDV-Anlagen, sondern die [X.]ereitstellung eines umfassenden Services in [X.]ezug auf Hard- und Softwareprodukte. Gleichwohl kann auch die Übertragung von sächlichen [X.]etriebsmitteln von nicht unbedeutendem Wert in [X.]etrieben, die nicht wesentlich durch sächliche [X.]etriebsmittel geprägt sind, ein weiteres Indiz für einen [X.]etriebsübergang darstellen.

dd) Für einen [X.]etriebsübergang spricht weiter, dass die [X.] die Kundenkarteien der Insolvenzschuldnerin und der [X.] erworben hat und ihr gleichzeitig die [X.]efugnis seitens der Insolvenzverwalter eingeräumt wurde, in bestehende Service- und Wartungsverträge der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Muttergesellschaft einzutreten bzw. neue Verträge mit den Endkunden abzuschließen. Hiermit verknüpft war zudem, dass der [X.]n auch eingeräumt wurde, in [X.]ezug auf die Service- und Wartungsverträge, in die damit zusammenhängenden Vertragsverhältnisse mit Hard- und Softwarelieferanten einzutreten.

Zwar hat die [X.] mit den [X.] weder die Kunden der Insolvenzschuldnerin noch die der [X.] „übernommen“. Eine solche Übernahme kam schon deshalb nicht in [X.]etracht, da ein etwaiger Eintritt der [X.]n in bestehende Verträge jeweils vom Willen der Vertragspartner abhängig war. Entscheidend ist unter marktwirtschaftlichen [X.]edingungen für einen Dienstleistungsbetrieb ohnehin nur, ob die Kundschaft erneut gewonnen bzw. gehalten werden kann (vgl. [X.]/Preis 12. Aufl. § 613a [X.]G[X.] Rn. 31; [X.]S/[X.]. § 613a [X.]G[X.] Rn. 39), also, ob die Grundlagen für die Erhaltung des Kundenkreises bestehen bleiben. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber eine ähnliche Tätigkeit verrichtet und sich die von ihm hergestellten Produkte und/oder Dienstleistungen an einen im Wesentlichen unveränderten Kundenkreis richten. Ist dies der Fall, spricht es für einen [X.]etriebsübergang, wenn eine Kundenkartei oder die Vertriebsberechtigung für ein bestimmtes Gebiet übertragen wird (vgl. [X.] 7. März 1996 - [X.]/94 und [X.]/94 - [[X.] u. Neuhuys] Slg. 1996, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 9 = [X.] § 613a Nr. 138). Dadurch wird der Erwerber in die Lage versetzt, die Kunden anzusprechen und als Vertragspartner im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewinnen.

Mit [X.] hat die [X.] vom Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin die [X.]efugnis erhalten, mit den Kunden und Vertragspartnern der Insolvenzschuldnerin neue Verträge abzuschließen bzw. in bestehende Verträge einzutreten. Diese [X.]efugnis bezog sich auf diejenigen Kunden, mit denen die Insolvenzschuldnerin in direkten Vertragsbeziehungen stand, was ca. 10 % der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin ausmachte. Eine unmittelbare „Übernahme“ der Vertragsbeziehungen der Muttergesellschaft [X.], welche ca. 90 % der wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin als Subunternehmerin darstellte, kam aus rechtlichen Gründen nicht in [X.]etracht. Um aber den unveränderten Endkundenkreis ansprechen und diesem gleiche [X.] anbieten zu können, erwarb die [X.] vom Insolvenzverwalter der [X.] die Liste derjenigen Kunden, für welche die Insolvenzschuldnerin bisher ihre Service- und Wartungsleistungen als Subunternehmerin erbracht hatte. Gleichzeitig wurde der [X.]n die [X.]efugnis eingeräumt, in bisher mit der [X.] bestehende Service- und Wartungsverträge einzutreten bzw. mit den Kunden der [X.] neue Wartungsverträge abzuschließen. Entsprechend dem Volumen der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Wert dieser Vertragsbeziehungen betrug der Kaufpreis für die Kundenliste und die vom Insolvenzverwalter der [X.] eingeräumten [X.]efugnisse 400.000,00 Euro. Zwar handelte es sich bei den so „übertragenen“ Kundenbeziehungen nicht um Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann aber die vertragliche [X.]efugnis und Möglichkeit zur Übernahme der Kundschaft der [X.] und der im Kaufpreis zum Ausdruck kommende erhebliche Wert dieser immateriellen Aktiva nicht unberücksichtigt bleiben. Diese Kundenbeziehungen entsprechen letztlich dem Wert der vertraglichen [X.]eziehung zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer Muttergesellschaft [X.]. Diese [X.]eziehung bildete den Großteil der betrieblichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin und war Quelle der Wertschöpfung. Die Insolvenzschuldnerin hat ihre Serviceleistungen regelmäßig gegenüber den Endkunden und Vertragspartnern der [X.] erbracht. Mit den übertragenen Kundenlisten und [X.]efugnissen wurde die [X.] in die Lage versetzt, in unveränderter Weise gegenüber demselben Nutzerkreis ihre Serviceleistungen im Rahmen längerfristiger Serviceverträge anbieten zu können. Dementsprechend tritt die [X.] auch werbend am Markt auf und spricht die von ihr bisher betreuten Kunden nun direkt als mögliche Vertragspartner an. Die Übertragung der Kundenliste der [X.] und die eingeräumten [X.]efugnisse zielten insgesamt darauf ab, eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit zu übertragen und im Verhältnis zu den Endkunden im Wesentlichen unveränderte Service- und Wartungsleistungen anzubieten.

Dass die am 18. September 2009 mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzschuldnerin und der [X.] abgeschlossenen Verträge darauf zielten, eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit zu übertragen, wird auch daran deutlich, dass nicht allein die [X.]efugnis eingeräumt wurde, in Service- und Wartungsverträge einzutreten. Vielmehr war damit zusätzlich die Option verknüpft, in die jeweils mit den Service- und Wartungsverträgen zusammenhängenden Vertragsverhältnisse mit Hard- und Softwarelieferanten einzusteigen. Auch die Übernahme bzw. die Möglichkeit zur Übernahme von Lieferantenbeziehungen ist für die Frage, ob ein [X.]etriebsübergang vorliegt, zu berücksichtigen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59).

Unerheblich ist, dass es der [X.]n nur gelungen ist, mit 96 von früher 448 Kunden der [X.] Service- bzw. Wartungsverträge abzuschließen. Dies ist Folge des Umstands, dass Kundschaft tatsächlich nicht „übernommen“ werden kann. Für die Frage der Identitätswahrung kommt es nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die im Wesentlichen unveränderte wirtschaftliche [X.]etätigung des Erwerbers tatsächlich erfolgreich ist.

ee) Gegen einen [X.]etriebsübergang spricht nicht, dass die [X.] weder den Namen bzw. Marken der Insolvenzschuldnerin noch deren Softwarelizenzen übernommen hat.

Zwar handelt es sich bei Schutzrechten und Lizenzen auch um immaterielle [X.]etriebsmittel, deren Übernahme bzw. Nichtübernahme mit Rücksicht auf die Art des betreffenden [X.]etriebs im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Auch die Übernahme des Firmennamens kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass die Marktstellung des bisherigen Inhabers genutzt werden soll (vgl. [X.] 16. Februar 2006 - 8 [X.] - Rn. 22, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 300 = [X.] 2002 § 613a Nr. 46). Allerdings beseitigt allein die Änderung des Namens eines [X.]etriebs, unter dem der [X.]etrieb geführt wird, nicht seine Identität, wenn die Zielsetzung dieselbe bleibt (vgl. [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 49, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95). Die Namensänderung von [X.] GmbH zu [X.] beinhaltete keine Änderung der Zielsetzung der wirtschaftlichen Einheit.

Auch der Umstand, dass die [X.] neue Softwarelizenzen erworben, also die Software der Insolvenzschuldnerin nicht weitergenutzt hat, beseitigt nicht die Identität der wirtschaftlichen Einheit. Die wirtschaftliche Einheit des [X.]s der Insolvenzschuldnerin war nicht wesentlich durch die verwendeten Computer und die Software geprägt. Diese hatten jeweils nur Hilfsfunktion, um die Servicemitarbeiter in der Erbringung der eigentlichen Service- und Wartungsleistung zu unterstützen.

ff) Auch hat sich die Art des [X.]etriebs nicht geändert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen wesentliche Änderungen der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts und der Struktur Faktoren dar, welche einem [X.]etriebsübergang entgegenstehen können (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.]E 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = [X.] 2002 § 613a Nr. 51). Gegen eine Veränderung des [X.] und damit für einen [X.]etriebsübergang spricht es aber, wenn die Tätigkeiten vor und nach der Übernahme von [X.]etriebsmitteln oder von wesentlichen Teilen des Personals ähnlich, dh. nicht wesentlich anders, sind (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 39, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 373 = [X.] 2002 § 613a Nr. 111).

Die [X.] bietet gleichartige Leistungen wie die Insolvenzschuldnerin an. Dementsprechend hat sich auch der Gegenstand der Tätigkeit der Mitarbeiter nicht wesentlich verändert. Die [X.] stehen nach wie vor den Kunden als Ansprechpartner für [X.] und zur Erfüllung der jeweiligen [X.] zur Verfügung. Sie analysieren [X.], erarbeiten Lösungen und setzen diese um oder warten die Datenverarbeitungsanlagen. Der von der [X.]n erworbene Lagerbestand wird wie zuvor von der Insolvenzschuldnerin eingesetzt, um [X.] und Wartungsverträge zu erfüllen. Die [X.] spricht den Endkundenkreis an, der zuvor von der Insolvenzschuldnerin betreut wurde. Die funktionelle Verknüpfung zwischen den sächlichen [X.]etriebsmitteln, dh. den gelagerten Ersatzteilen und der eigentlichen Serviceleistung durch die hoch qualifizierten Mitarbeiter hat sich nicht verändert. Unerheblich ist, dass die [X.] keine Tätigkeiten im Netzwerk-Support [X.] oder keine Tätigkeiten im [X.]ereich der [X.] Storage Systeme mehr verrichtet. Diese Tätigkeiten waren für den [X.] der Insolvenzschuldnerin nicht prägend. Eine bloße [X.]egrenzung des Leistungsangebots hat den [X.] der [X.]n nicht verändert.

Eine Veränderung des [X.] ist auch nicht dadurch eingetreten, dass die [X.] nun nicht mehr im großen Umfang für einen Auftraggeber als Subunternehmerin tätig wird, sondern eigene Vertriebsbemühungen deutlich verstärkt und hierzu nun Abteilungen und Funktionen aufgebaut hat, die zuvor durch die Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt worden waren bzw. aufgrund der Tätigkeit als Subunternehmerin nicht notwendig waren. [X.] ist und bleibt die Tätigkeit als [X.]Dienstleister, unabhängig davon, auf welche Weise Aufträge akquiriert werden. Der [X.] wird nicht dadurch verändert, dass sich die Art der (End-)Kundengewinnung ändert.

gg) Ein [X.]etriebsübergang scheitert auch nicht daran, dass die [X.] die Aufgaben nunmehr in direkter Vertragsbeziehung zu den Endkunden erbringt und in diesem Zusammenhang organisatorische Veränderungen vorgenommen hat. Die [X.] erfüllt ihre Aufgaben dadurch nicht mit einer wesentlich veränderten organisatorischen Zusammenfassung von Ressourcen. Entscheidend ist, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den verschiedenen übertragenen Faktoren beibehalten worden ist und es dadurch der [X.]n möglich ist, diese Faktoren in ihrer Organisationsstruktur zur Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen (vgl. [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2; [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 402 = [X.] 2002 § 613a Nr. 123).

Allein der Umstand, dass die [X.] ihre Tätigkeit von teilweise anderen Räumen aus organisiert bzw. erbringt und das Unternehmen seinen Sitz verlegt hat, spricht nicht gegen einen [X.]etriebsübergang. Die Ähnlichkeit einer betrieblichen Tätigkeit und damit die Identität der wirtschaftlichen Einheit geht nicht bereits dadurch verloren, dass ein Erwerber den [X.]etrieb verlegt (vgl. [X.] 25. Juni 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 43, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 373 = [X.] 2002 § 613a Nr. 111). Die Identität eines [X.]s, der Kunden telefonisch betreut bzw. einen Vor-Ort-Service bietet, wird nicht entscheidend davon geprägt, von welchem Ort aus die Mitarbeiter ihre [X.]eratungs- und/oder Serviceleistungen erbringen bzw. von wo aus sie ihre Kundenbesuche starten. Anders als im Einzelhandel hängt die Möglichkeit, die Kundschaft zu halten, nicht davon ab, wo sich die Räumlichkeiten bzw. die Geschäftslokale befinden (vgl. [X.] 2. Dezember 1999 - 8 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 188 = [X.] § 613a Nr. 188). Deshalb stellt es auch keine für die Identitätswahrung entscheidende Organisationsänderung dar, wenn die Servicemitarbeiter nun ihre Servicetätigkeit zum Teil von ihrem Home-Office aus starten oder Leistungen von anderen [X.]üroräumen aus als bislang erbracht werden.

Die von der [X.]n neu aufgebauten bzw. erweiterten Strukturen, wie Vertrieb, Einkauf, Marketing oder eine Personalabteilung und die in diesem Zusammenhang ggf. durchgeführten Neueinstellungen haben zu keiner für die Identitätswahrung relevanten Organisationsänderung geführt. Die [X.] verfolgt kein anderes unternehmerisches Konzept, weil sie bei der Insolvenzschuldnerin nicht bzw. nur rudimentär vorhandene Strukturen erweitert bzw. aufgebaut hat. Dabei handelt es sich um reine Hilfsfunktionen, die nur dazu dienen, den unveränderten [X.] der Erbringung von [X.] zu verwirklichen. Ziel dieser organisatorischen Änderungen war es, dieselben Leistungen gegenüber demselben [X.] erfolgreich anbieten zu können, ohne auf unternehmerische Unterstützungsleistungen, wie bspw. Vertriebsleistungen einer Muttergesellschaft, zurückgreifen zu müssen. Weder die [X.]etriebsmethoden noch die [X.] haben sich wesentlich geändert. Die [X.] nutzt die in der personellen Verknüpfung liegende [X.]etriebsorganisation der Insolvenzschuldnerin für eigene wirtschaftliche Zwecke und baut hierauf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit auf. Sie setzt die Führungskräfte mit vergleichbaren Aufgaben unter im Wesentlichen gleichen [X.]edingungen ein. Die [X.] sind nach wie vor auf mehrere Standorte im [X.]undesgebiet verteilt, unterstehen denselben Führungskräften und erbringen im Wesentlichen unveränderte Service- und Wartungsleistungen. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeiten aufgrund eines geänderten Konzepts und einer andersartigen Arbeits- und Organisationsstruktur, die einer Wahrung der wirtschaftlichen Einheit entgegenstehen könnte (vgl. [X.] 4. Mai 2006 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.]E 118, 168 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 304 = [X.] 2002 § 613a Nr. 51), liegt nicht vor. Insbesondere liegt eine solche auch nicht darin, dass sich die Anforderungsprofile der Führungskräfte durch den Aufbau einer eigenen Personalabteilung, eines Marketings oder eines eigenen Einkaufs teilweise verändert haben. Denn diese organisatorischen Maßnahmen zielen nur darauf, im Wesentlichen unveränderte Leistungen gegenüber demselben Kreis von [X.] auch ohne Anbindung an die Muttergesellschaft [X.] erbringen zu können.

Eine Organisationsänderung folgt auch nicht aus dem Einsatz einer anderen ERP-Software, die helfen soll, die [X.]etriebsressourcen optimal bzw. besser einzusetzen. Eine Optimierung von Arbeitsabläufen führt zu keiner Auflösung der bestehenden wirtschaftlichen Einheit (vgl. [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95).

hh) Schließlich hat eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, die gegen einen [X.]etriebsteilübergang sprechen könnte, nicht stattgefunden. Aus Ziff. [X.] 2. a) des zwischen dem Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin und der [X.]n geschlossenen Vertrags vom 18. September 2009 ergibt sich, dass in der [X.] vom 1. Oktober 2009 („Rechnungsabgrenzungsstichtag“) und dem Übernahmestichtag (5. Oktober 2009), der Insolvenzverwalter die Serviceverträge im eigenen Namen, aber auf Rechnung der [X.]n weitergeführt hat. Seit dem 5. Oktober 2009 erbringt die [X.] [X.] mit der zuvor bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Hauptbelegschaft.

3. Es liegt auch ein [X.]etriebsteilübergang „durch Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 613a [X.]G[X.] vor.

a) Der [X.]egriff „Rechtsgeschäft“ erfasst alle Fälle einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen vertraglicher und sonstiger rechtsgeschäftlicher [X.]eziehungen, ohne dass unmittelbar Vertragsbeziehungen zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber bestehen müssen (vgl. [X.] 25. Oktober 2007 - 8 [X.] - mwN, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 333 = [X.] 2002 § 613a Nr. 82). Nicht erforderlich ist, dass ein Rechtsgeschäft unmittelbar zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber zustande kommt. Ein rechtsgeschäftlicher Übergang kann auch dann angenommen werden, wenn er durch eine Reihe von verschiedenen Rechtsgeschäften (vgl. [X.] 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 47, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 353 = [X.] 2002 § 613a Nr. 95) bzw. durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit verschiedenen [X.] veranlasst wird (vgl. [X.] 15. Februar 2007 - 8 [X.] - Rn. 30, [X.]E 121, 289 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 320 = [X.] 2002 § 613a Nr. 64).

b) Die [X.] hat mit [X.] vom Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin deren vorhandenen Lagerbestand des [X.]ereichs „IT-Service“ sowie die Option erworben, in die Service- und Wartungsverträge, die direkt mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossen waren, und in die damit im Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse mit Hard- und Softwarelieferanten einzutreten bzw. neue Verträge abzuschließen. In diesem Vertrag hat sich die [X.] weiter verpflichtet, 56 namentlich benannten Arbeitnehmern einen Arbeitsplatz anzubieten und sie ab dem Übertragungsstichtag zu beschäftigen. Die Möglichkeit zur [X.]etriebsfortführung wurde so durch ein [X.]ündel von Rechtsgeschäften vermittelt (vgl. [X.] 11. Dezember 1997 - 8 [X.] - zu [X.] I 2 d der Gründe, [X.]E 87, 303 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 172 = [X.] § 613a Nr. 159).

Schließlich hat die [X.] mit [X.] vom Insolvenzverwalter der [X.] Kundenlisten und die [X.]efugnis erworben, in Vertragsverhältnisse der [X.] einzutreten bzw. neue Service- und Wartungsverträge mit deren Vertragspartnern abzuschließen. Auch hierbei handelt es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 613a [X.]G[X.], auch wenn hierin keine unmittelbar mit dem früheren [X.]etriebsinhaber geschlossene Vereinbarung liegt. Entscheidend ist allein, dass auch dieser Vertrag im [X.]ündel mit den weiteren Rechtsgeschäften dazu gedient hat, eine funktionsfähige wirtschaftliche Einheit auf die [X.] zu übertragen.

I[X.] Der Kläger war auch dem auf die [X.] übergegangenen [X.]etriebsteil zugeordnet, was Voraussetzung für den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a [X.]G[X.] war (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 315 = [X.] 2002 § 613a Nr. 59).

Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger ab 1. Juni 2009 bis zu seiner Freistellung ab 5. Oktober 2009 im sog. „Service Dispatch Center“ eingesetzt war. Dort hatte er [X.] entgegenzunehmen und an die Servicetechniker - auch für den Druckerservice - weiterzuleiten. Die Wertung des [X.]s, dass die Insolvenzschuldnerin damit den Kläger konkludent dem [X.]etriebsteil „Service“ zugeordnet hatte, der auf die [X.] übergegangen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang können zugunsten der [X.]n deren Ausführungen, aus denen sich das Vorliegen eines selbständigen, nicht auf die [X.] übergegangenen [X.]etriebsteils „Druck/[X.]“ ergibt (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] -), als zutreffend unterstellt werden.

Dafür, dass - wie die Revision meint - für die Frage der Zuordnung des [X.] vorliegend auf einen [X.]raum von zwei Jahren vor dem [X.]etriebsübergang abzustellen ist, gibt es keine rechtlichen Ansatzpunkte. Die Zuordnung zu einem bestimmten [X.]etrieb oder [X.]etriebsteil kann durch den Arbeitgeber „von heute auf morgen“ erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich das Einverständnis des Arbeitnehmers oder dass die Zuordnung durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist (§ 106 [X.]). Dass der Zuordnung des [X.] zum [X.]ereich „Druck“ in Ziff. 11 iVm. der Anlage 3b der Vereinbarung vom 18. September 2009 zwischen dem Insolvenzverwalter und der [X.]n keine rechtliche [X.]edeutung zukommt, hat das [X.] ebenfalls zutreffend entschieden. Eine solche Vereinbarung zwischen dem [X.]etriebsveräußerer und dem [X.]etriebserwerber stellt einen unzulässigen Ausschluss der zugunsten des [X.] geltenden Rechtsfolgen des § 613a [X.]G[X.] dar (vgl. [X.] 21. Juni 2012 - 8 [X.] -).

C. Die [X.] hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Hauck    

        

    [X.]öck    

        

    [X.]reinlinger    

        

        

        

    F.-E. Volz    

        

    Pauli    

                 

Meta

8 AZR 243/11

21.06.2012

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mannheim, 12. Mai 2010, Az: 11 Ca 504/09, Urteil

§ 613a Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 243/11 (REWIS RS 2012, 5378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5378

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