Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 3 StR 471/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung sichergestellter Drogen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2020

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b) aufgehoben, soweit die Einziehung von 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten" Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und neben anderem sichergestellte 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin eingezogen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch - mit Ausnahme der vorgenommenen Klarstellung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich lediglich im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung als rechtsfehlerhaft. Hierzu gilt:

3

1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das [X.] - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich des abgeurteilten Delikts aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die ausdrückliche Bezeichnung als "unerlaubt" entbehrlich, da Straftaten nach dem [X.] ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 [X.], juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2; vom 10. November 2020 - 3 StR 355/20, juris Rn. 2).

4

2. Hinsichtlich des Rauschgifts kommt eine Einziehung nur nach § 33 Satz 1 BtMG in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind ([X.], Beschlüsse vom 5. März 2002 - 3 [X.], [X.], 1810, 1811 mwN; vom 13. September 2011 - 3 [X.], juris Rn. 2; vom 7. Februar 2017 - 3 [X.], [X.], 220). Dies ist hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 0,17 Gramm Marihuana und 0,4 Gramm Amphetamin nicht der Fall. Das [X.] hat diese Drogen nicht der von der Anklage erfassten Tat zuordnen können.

5

Da der Ausspruch über die Einziehung insoweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang entfällt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. September 2011 - 3 [X.], juris Rn. 3; vom 29. November 2016 - 3 StR 374/16, juris Rn. 2).

6

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer     

        

Spaniol     

        

Paul   

        

Anstötz     

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 471/20

27.01.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 16. September 2020, Az: 22 KLs 11/20

§ 33 S 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2021, Az. 3 StR 471/20 (REWIS RS 2021, 9162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 301/18 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnis zwischen Lieferung und Abverkauf von Betäubungsmitteln


3 StR 65/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 557/16 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Voraussetzung der Einziehung von Betäubungsmitteln


3 StR 458/18 (Bundesgerichtshof)

Bewertung mehrerer aufeinanderfolgenden Teilakte als einheitliche Tat des Bandenhandels


3 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Voraussetzungen für die Einziehungsanordnung


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.