Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2018, Az. 7 AZR 16/17

7. Senat | REWIS RS 2018, 8760

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Gegenstand

Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2016 - 2 [X.] 1146/15 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2014 geendet hat.

2

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin, eine Politi[X.]issenschaftlerin, an der [X.] von 2001 bis 2008 aufgrund verschiedener Lehraufträge nach Art. 31 Abs. 3 des [X.] ([X.]) sowie in der [X.] vom 1. April 2007 bis zum 25. September 2007 aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge. In der [X.] vom 15. September 2008 bis zum 12. September 2010 war die Klägerin auf der Grundlage von drei befristeten Arbeitsverträgen mit dem Beklagten als Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien in Teilzeit tätig. Zuletzt schlossen die Parteien am 1./9. April 2010 einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit an der [X.], der [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„§ 1   

        

(1) Frau Dr. S wird für die [X.] vom 12. April 2010 bis 30. September 2014 an der Philosophischen Fakultät als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft im Sinne des Art. 24 des [X.] ([X.]) i.V.m. §§ 1 und 3 der Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) eingestellt.

        

(2) Das Arbeitsverhältnis ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ([X.]) befristet. Die Stelle wurde der Universität P aus dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger (Ausbauplanung) befristet zugewiesen.

        

…“    

3

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Beklagten für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl. S. 86) sah im Einzelplan 15 für den Geschäftsbereich des [X.], Forschung und Kunst in Kapitel 1506 unter der [X.] 86 „Ausgaben nach dem Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger“ vor. Ausweislich der Erläuterungen sollten zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen bis zum [X.] 38.000 neue Studienplätze geschaffen werden. Die Staatsregierung sollte die dazu erforderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten bereitstellen. Ein allgemeiner Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 lautet auszugsweise:

        

„Stellen im Umfang von 3.464.815,- € sind [X.] zum 01.01.2015. Die restlichen Stellen sind [X.] bei entsprechender wertgleicher Stellenumsetzung aus dem [X.]. 05“.

4

Aufgrund der Personalbedarfsplanung forderte die [X.] bei dem Beklagten im Zuge der „Ausbauplanung 2010“ eine Stelle mit der Wertigkeit [X.] an, die ihr vom [X.], Forschung und Kunst mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 bewilligt wurde. Die Stelle wurde ab 1. Jan[X.]r 2010 zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger für den Bereich „Sozialwissenschaften“ zur Verfügung gestellt und war mit einem Vermerk „[X.] zum 01.01.2015“ versehen. Sie wurde ab dem 12. April 2010 zur Hälfte von der Klägerin besetzt.

5

Mit ihrer Befristungskontrollklage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag vom 1./9. April 2010 sei nicht wirksam zum 30. September 2014 befristet worden. Die Befristung könne nicht auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gestützt werden. Bei Vertragsschluss sei nicht zu erwarten gewesen, dass ein zusätzlicher Bedarf an Lehrkräften beim Beklagten durch den Anstieg der Studierendenzahlen infolge der doppelten Abiturjahrgänge G8 und [X.] sowie durch demographische Faktoren auf den [X.]raum bis zum 30. September 2014 begrenzt sei. Es sei davon auszugehen gewesen, dass der personelle Mehrbedarf an der [X.] in ihrem Tätigkeitsbereich über die in ihrem Arbeitsvertrag angegebene [X.] von vier Jahren hinaus fortbestehen würde. Dies habe sich durch die Fortführung der Stelle über den 30. September 2014 hinaus bestätigt.

6

Für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] fehle bereits der haushaltsrechtliche Bezug der Befristung. Zudem verstoße dieser Sachgrund gegen Unionsrecht. Staatliche Sonderrechte bei der Befristung von Arbeitsverträgen seien nicht mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) in Einklang zu bringen.

7

Der Beklagte sei außerdem nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs daran gehindert, sich auf einen etwaigen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen, weil sie seit dem [X.] in ständigen, praktisch unmittelbar aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim Beklagten beschäftigt gewesen sei und dabei durchgehend Lehrveranstaltungen an der [X.], an verschiedenen Gymnasien sowie zuletzt an der [X.] abgehalten habe. Bei den vom Beklagten als Lehraufträge bezeichneten Verträgen handle es sich rechtlich um Arbeitsverträge, weil insoweit die Voraussetzungen einer Scheinselbständigkeit vorlägen.

8

Die Klägerin hat zuletzt, soweit für die Revision noch von Bedeutung, beantragt

        

festzustellen, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung zum 30. September 2014 nicht beendet worden ist.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung des Arbeitsvertrags sei sachlich gerechtfertigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nur vorübergehend bestanden habe. Zum [X.]punkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin habe sich für die [X.] insbesondere aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs und demographischer Faktoren ein vorübergehender Anstieg der Studierendenzahlen abgezeichnet. Nach den Berechnungen der Studienanfängerzahlen durch das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder für die Jahre 2009 bis 2020 sei zu erwarten gewesen, dass die Zahl der Studienanfänger bis zum [X.] um [X.] über dem Stand von 2008 liegen würde. Anschließend sei von einer allmählich abnehmenden Zahl der Studierenden auszugehen gewesen. Im Rahmen der Ausbauplanung für das [X.] habe die [X.] diese Prognose mit der Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den Jahren von 2005 bis 2008 abgeglichen und daraufhin ihre Personalbedarfsplanung angestellt. Im Studiengang B.A. Governance - Staatswissenschaften sei danach ein vorübergehender Anstieg der Zahl der Studierenden um [X.] erwartet worden. Auf dieser Grundlage sei die Zuweisung einer [X.]-Stelle beantragt worden.

Die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin sei außerdem aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt. Den Hochschulen seien zur Bewältigung des Anstiegs der Studierendenzahl durch den Haushaltsplan 2009/2010 unter anderem [X.] zur Schaffung von befristeten Stellen bis zum [X.] zugewiesen worden. [X.] Bedenken an der Wirksamkeit des Sachgrunds der haushaltsrechtlichen Befristung bestünden im Hinblick darauf, dass der zugrunde liegende Haushaltsplan in einem förmlichen Gesetz beschlossen worden sei, nicht.

Eine Prüfung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs sei nicht veranlasst. Gegenstand einer solchen Prüfung seien lediglich die drei für die [X.] vom 15. September 2008 bis zum 12. September 2010 befristeten Arbeitsverträge über die Beschäftigung der Klägerin als Gymnasiallehrerin sowie der anschließende streitgegenständliche, zum 30. September 2014 befristete Arbeitsvertrag vom 1./9. April 2010. Die von der Klägerin seit dem [X.] an der [X.] aufgrund von Lehraufträgen nach Art. 31 Abs. 3 [X.] in selbständiger Tätigkeit abgehaltenen Lehrveranstaltungen blieben außer Betracht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Befristungskontrollantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der Begründung des [X.]s kann die Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das [X.]rbeitsverhältnis aufgrund der im [X.]rbeitsvertrag vom 1./9. [X.]pril 2010 vereinbarten Befristung am 30. September 2014 geendet hat.

I. Das [X.] ist mit rechtsfehlerhafter Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des [X.]rbeitsvertrags sei nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt.

1. Nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags vor, wenn der [X.]rbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des [X.]s müssen die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine [X.]ufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen [X.]nforderungen für die im Rahmen der befristeten [X.]rbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Voraussetzungen des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von [X.]rbeitnehmern im Rahmen von befristeten [X.]rbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Bei Vertragsschluss muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass der befristet Beschäftigte überwiegend entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel eingesetzt wird (vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 24; 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 38; 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 [X.] 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 [X.] 162/08 - Rn. 13, [X.]E 132, 45; 22. [X.]pril 2009 - 7 [X.] 743/07 - Rn. 19 f., [X.]E 130, 313; grundlegend [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 419/05 - Rn. 18 ff., [X.]E 120, 42).

2. Das [X.] ist ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen davon ausgegangen, dass dem [X.] des [X.] vom 14. [X.]pril 2009 zu entnehmen sei, dass Haushaltsmittel auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung auf einer [X.] an der [X.] ausgebracht seien.

a) Das [X.] hat unter Bezugnahme auf die Würdigung des [X.]rbeitsgerichts ausgeführt, im Haushaltsplan 2009/2010 für den Geschäftsbereich des [X.], Forschung und Kunst finde sich nicht nur eine allgemeine, pauschale Mittelzuweisung für die Beschäftigung von [X.]rbeitnehmern im Rahmen von befristeten [X.]rbeitsverhältnissen, sondern eine nachvollziehbare Zweckbestimmung der Mittel für [X.]ufgaben von vorübergehender Dauer. Der Beklagte habe auch im Einzelnen dargelegt, dass das befristete [X.]rbeitsverhältnis der Klägerin aus den summenmäßig zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln finanziert worden sei. Die [X.] habe für den Bereich Sozialwissenschaften unter anderem ab 1. Januar 2010 eine Stelle der Wertigkeit [X.] angefordert und diese Stelle sei antragsgemäß zugewiesen worden. Entsprechend dem allgemeinen Vermerk im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 sei die Stelle mit dem Vermerk „[X.] zum 01.01.2015“ versehen gewesen.

b) Diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Entgegen der [X.]nnahme des [X.]s genügt es für die Feststellung, dass Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, nicht, dass im Einzelplan 15, Kapitel 1506 zu Titel 422 86 vermerkt ist, dass „Stellen im Umfang von 3.464.815,- € … zum 01.01.2015“ [X.] und „die restlichen Stellen … bei entsprechender wertgleicher Stellenumsetzung aus dem [X.]. 05“ [X.] (dh. künftig wegfallend) sind. Daraus ergibt sich nicht, dass die Stellen für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sind. Der Umstand, dass eine bestimmte [X.]nzahl von Stellen zu einem späteren [X.]punkt wegfallen soll, besagt nichts darüber, ob diese Stellen bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten [X.]rbeitnehmern besetzt werden sollen. Ein Wegfall von Stellen kann auch durch Nichtbesetzung frei werdender Stellen, durch [X.]usspruch von Kündigungen oder durch einvernehmliche Beendigung von unbefristeten [X.]rbeitsverhältnissen bewirkt werden ([X.] 2. September 2009 - 7 [X.] 162/08 - Rn. 15, [X.]E 132, 45).

bb) Im Übrigen lässt sich den Feststellungen des [X.]s auch nicht entnehmen, aufgrund welcher Bestimmungen im Haushaltsplan 2009/2010 davon auszugehen ist, dass die von der Klägerin bekleidete Stelle der [X.] [X.] der [X.] zweckgebunden für eine vorübergehende Dauer zugewiesen wurde. Unzureichend sind dafür die Erläuterungen im Kapitel 1506 unter der [X.], dass bis 2011 38.000 neue Studienplätze im Rahmen des Programms zur [X.]ufnahme zusätzlicher Studienanfänger geschaffen werden sollten und die Staatsregierung hierfür die erforderlichen räumlichen und personellen Kapazitäten bereitstellen wird. [X.]n welchen Universitäten für welche Vergütungsgruppen und Tätigkeiten Stellen ausgebracht werden, wird damit nicht festgelegt. Da § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] eine Zweckbestimmung in der haushaltsrechtlichen Vorschrift selbst erfordert, kann die notwendige Konkretisierung entgegen der [X.]uffassung der Vorinstanzen auch nicht davon abhängen, ob die [X.] für den Bereich Sozialwissenschaften unter anderem ab dem 1. Januar 2010 eine Stelle der Wertigkeit [X.] angefordert hat und eine solche Stelle antragsgemäß zugewiesen wurde. Entscheidend ist, dass im Haushaltsplan eine Stelle dieser Wertigkeit für die [X.] mit der entsprechenden Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht ist. Dazu fehlt die Feststellung, dass dies nach dem Haushalts- bzw. Stellenplan für die [X.] für die [X.] der Fall ist.

3. Entgegen der [X.]uffassung des [X.]s kann § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] zudem nicht ohne Vorabentscheidung durch den [X.] (im Folgenden [X.] oder Gerichtshof) nach [X.]rt. 267 [X.]EUV unionsrechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Befristung gerechtfertigt ist, wenn der Haushaltsplan auf einem förmlichen Gesetz beruht und die vom [X.] entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] beachtet werden. Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, der [X.] habe seine in der Entscheidung vom 27. Oktober 2010 (- 7 [X.] 485/09 ([X.]) - Rn. 42, [X.]E 136, 93) geäußerten Bedenken aufgegeben, dass die haushaltsrechtliche Befristung von [X.]rbeitsverträgen nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete [X.]rbeitsverträge im [X.]nhang der Richtlinie 1999/70/[X.] (Rahmenvereinbarung) unvereinbar sein könnte.

a) Mit dem [X.] des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] wird für die Befristung von [X.]rbeitsverhältnissen im öffentlichen Sektor zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen weiteren Sachgründen ein Rechtfertigungsgrund zugelassen, der für [X.]rbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht. Der [X.] hatte daher den [X.] um Vorabentscheidung nach [X.]rt. 267 [X.]EUV zur Klärung der Frage ersucht, ob der Umstand, dass öffentliche [X.]rbeitgeber nach [X.] Recht keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind, es nach § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung sachlich rechtfertigt, für sie einen zusätzlichen Befristungstatbestand zu schaffen, auf den sich private [X.]rbeitgeber nicht berufen können ([X.] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] 485/09 ([X.]) - Rn. 42, [X.]E 136, 93). Einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs bedurfte es nicht mehr, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

b) Zu Unrecht hat das [X.] die nachfolgenden Urteile des [X.]s dahin verstanden, dass § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] unionsrechtskonform ausgelegt werden könne und damit ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen nach [X.]rt. 267 [X.]EUV nicht erforderlich sei. Dies ist nicht der Fall. Der [X.] konnte die Rechtsfrage, ob § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Einklang steht, in den weiteren Entscheidungen offenlassen, weil jeweils schon die vom [X.] entwickelten Grundsätze zur haushaltsrechtlichen Befristung nicht erfüllt waren (vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 24 f.; 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 41; 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 32; 15. Dezember 2011 - 7 [X.] 394/10 - Rn. 37, [X.]E 140, 191). [X.]usdrücklich hat der [X.] im Urteil vom 15. Dezember 2011 (- 7 [X.] 394/10 - Rn. 38, aaO) seine Zweifel wiederholt, ob die [X.]uslegung und [X.]nwendung von § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist. Entgegen der [X.]uffassung des [X.]s ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil vom 9. März 2011 (- 7 [X.] 728/09 - [X.]E 137, 178), das eine Befristung von [X.]rbeitsverträgen aus Haushaltsmitteln, die nicht durch ein förmliches Haushaltsgesetz zur Verfügung gestellt werden, zum Gegenstand hat. Der [X.] hat entschieden, dass sich die Bundesagentur für [X.]rbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 [X.]bs. 1 SGB III) und eigener Haushaltskompetenz nicht auf den Sachgrund der haushaltsrechtlichen Befristung berufen kann. [X.] hat der [X.] hingegen, ob die in der haushaltsrechtlichen Befristungsmöglichkeit liegende sektorale Privilegierung des öffentlichen [X.]rbeitgebers deshalb mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, weil die staatliche Haushaltswirtschaft ([X.]rt. 110 ff. [X.]) durch das Parlament legitimiert wird, das nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung die alleinige Definitionskompetenz für die wahrzunehmenden öffentlichen [X.]ufgaben besitzt und die Durchsichtigkeit des [X.] durch dieses Verfahren gewährleistet wird. Dazu hat der [X.] lediglich ausgeführt, dass sich die mit der Befristungsmöglichkeit des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] verbundene Ungleichbehandlung der bei einem öffentlichen [X.]rbeitgeber beschäftigten [X.]rbeitnehmer in dem durch [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 [X.] gewährleisteten arbeitsvertraglichen Bestandsschutz gegenüber den in der Privatwirtschaft beschäftigten [X.]rbeitnehmern „allenfalls“ durch das Demokratieprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 1 [X.]) sowie durch das Rechtsstaatsprinzip ([X.]rt. 20 [X.]bs. 3 [X.]) rechtfertigen ließe, wenn der [X.] demokratisch legitimiert ist ([X.] 9. März 2011 - 7 [X.] 728/09 - Rn. 28 f., aaO). Die [X.]usführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die unionsrechtlichen Bedenken an dem Sachgrund des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] ausgeräumt wären, wenn die Haushaltsmittel in einem förmlichen Haushaltsgesetz ausgebracht und die vom [X.] entwickelten Grundsätze erfüllt sind.

c) Die Rechtsfrage der Vereinbarkeit von § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] mit Unionsrecht ist umstritten und durch den Gerichtshof nicht abschließend geklärt.

aa) Der Generalanwalt hatte dem [X.] in seinen Schlussanträgen vom 15. September 2011 zu der - ohne Entscheidung des Gerichtshofs erledigten - Rechtssache [X.] (- [X.]/10 - [[X.]] Rn. 98) vorgeschlagen, die damaligen Vorlagefragen ua. dahin zu beantworten, § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sei so auszulegen, dass er in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines „sachlichen Grundes“ im Sinne der Rahmenvereinbarung einer Differenzierung zwischen dem öffentlichen Sektor und dem Privatsektor entgegensteht (Nr. 2) und damit eine nationale Bestimmung, wonach der [X.]bschluss aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverträge aus haushaltsrechtlichen Gründen, die ausschließlich dem öffentlichen Sektor vorbehalten sind, nicht zulässig sei (Rn. 65, 67 ff.). Diese [X.]uffassung wird auch im Schrifttum teilweise vertreten (vgl. etwa [X.]PS/[X.] 5. [X.]ufl. [X.] § 14 Rn. 99; [X.]/Preis [2016] § 620 BGB Rn. 149, 159; [X.]/Deinert/Zwanziger/[X.] [X.] 10. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 140; a[X.] [X.] [X.]rbR-HdB/[X.] 17. [X.]ufl. § 40 Rn. 38a; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. [X.]ufl. § 14 Rn. 88; KR/[X.] 11. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 449; [X.]/Mestwerdt 6. [X.]ufl. § 14 [X.] Rn. 159).

bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich die Rechtsfrage, ob der Sachgrund des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] den [X.]nforderungen des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung genügt, weiterhin nicht abschließend beantworten. In der Entscheidung vom 21. September 2016 (- [X.]/15 - [[X.]] Rn. 62 f.) hat der Gerichtshof angenommen, ein Sachgrund zur Befristung eines [X.]rbeitsvertrags könne nicht schon aus der Erwägung hergeleitet werden, dass der Staat als [X.]rbeitgeber keinem finanziellen Risiko ausgesetzt werden dürfe. Selbst wenn Haushaltserwägungen den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde lägen und die [X.]rt oder das [X.]usmaß der von ihm zu treffenden Maßnahmen beeinflussen könnten, stellten sie als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und könnten daher nicht das Fehlen von Maßnahmen zur Vermeidung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverträge iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung rechtfertigen ([X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 62 f.). Der [X.] hat damit angedeutet, dass es für die [X.]nnahme eines [X.] nicht ausreicht, wenn die Befristung mittelbar in die freie Entscheidung des öffentlichen [X.]rbeitgebers gestellt ist (vgl. EU[X.]rbR/[X.] 2. [X.]ufl. [X.] 1999/70/[X.] § 5 Rn. 25). Ob dies bei dem Sachgrund des § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] in der vom [X.] vorgenommenen [X.]uslegung der Fall ist, wird durch diese Entscheidung nicht beantwortet.

II. Die Rechtsfehler führen zur [X.]ufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 [X.]bs. 1, § 563 [X.]bs. 1 Satz 1 ZPO).

Ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen des [X.]s nach [X.]rt. 267 [X.]EUV kommt derzeit nicht in Betracht. Ein Vorabentscheidungsersuchen ist nur zulässig, wenn die [X.]uslegung von Unionsrecht entscheidungserheblich ist. Das wäre vorliegend nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] nicht vorlägen oder die Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt wäre oder wenn der Beklagte nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs gehindert wäre, sich auf einen Sachgrund für die Befristung zu berufen. Letzteres ist zwar nicht der Fall. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt. Der [X.] kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] vorliegen oder ob die Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt ist. Hierzu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen seitens des [X.]s.

1. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Beklagte nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) daran gehindert wäre, sich auf einen Sachgrund für die Befristung des [X.]rbeitsvertrags zu berufen.

a) Die Gerichte dürfen sich bei der [X.] nicht auf die Prüfung des geltend gemachten [X.] beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass [X.]rbeitgeber missbräuchlich auf befristete [X.]rbeitsverträge zurückgreifen. Die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften [X.]rbeitskräftebedarf des [X.]rbeitgebers zu decken. Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen [X.]rbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass [X.]rbeitgeber missbräuchlich auf befristete [X.]rbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen (vgl. [X.] 21. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 31; 26. November 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 40). Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im [X.] Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen ([X.] 21. Februar 2018 - 7 [X.] 765/16 - Rn. 26; 17. Mai 2017 - 7 [X.] 420/15 - Rn. 15, [X.]E 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 23, [X.]E 157, 125; grundlegend [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 33).

aa) Die Bestimmung der Schwelle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie der [X.]nzahl der Vertragsverlängerungen ab. Nach der Rechtsprechung des [X.]s zur Rechtsmissbrauchskontrolle im [X.]nwendungsbereich des [X.] ist dabei an die gesetzlichen Wertungen in § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] anzuknüpfen. Die Vorschrift macht eine [X.]usnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den [X.]bschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach [X.]uffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 [X.]bs. 1 [X.] gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden [X.] besteht kein gesteigerter [X.]nlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des [X.]rbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das [X.]rbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart ([X.] 21. Februar 2018 - 7 [X.] 765/16 - Rn. 27; 17. Mai 2017 - 7 [X.] 420/15 - Rn. 17, [X.]E 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 26, [X.]E 157, 125).

(1) Werden die Grenzen des § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] alternativ oder kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten. Hiervon ist idR auszugehen, wenn einer der Werte des § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] mehr als das Vierfache beträgt oder beide Werte das Dreifache übersteigen. Überschreitet also die Gesamtdauer des befristeten [X.]rbeitsverhältnisses acht Jahre oder wurden mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten [X.]rbeitsvertrags vereinbart, hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten [X.]rbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden ([X.] 21. Februar 2018 - 7 [X.] 765/16 - Rn. 28; 17. Mai 2017 - 7 [X.] 420/15 - Rn. 18, [X.]E 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 27 mwN, [X.]E 157, 125).

(2) Werden die in § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders gravierendem [X.]usmaß überschritten, kann eine missbräuchliche [X.]usnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR auszugehen, wenn durch die befristeten Verträge einer der Werte des § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] um mehr als das Fünffache überschritten wird oder beide Werte mehr als das jeweils Vierfache betragen. Das bedeutet, dass ein Rechtsmissbrauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des [X.]rbeitsverhältnisses [X.] oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der [X.]rbeitgeber die Möglichkeit, die [X.]nnahme des indizierten [X.] durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften ([X.] 21. Februar 2018 - 7 [X.] 765/16 - Rn. 29; 17. Mai 2017 - 7 [X.] 420/15 - Rn. 19, [X.]E 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 28, [X.]E 157, 125).

bb) Unter Berücksichtigung der danach gegebenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast können sich [X.]nhaltspunkte für oder gegen einen institutionellen Rechtsmissbrauch insbesondere daraus ergeben, ob ein [X.]rbeitnehmer stets auf demselben [X.]rbeitsplatz mit denselben [X.]ufgaben beschäftigt wurde oder ihm mit den jeweiligen befristeten [X.]rbeitsverträgen wechselnde, ganz unterschiedliche Tätigkeiten übertragen wurden. Die [X.]nnahme eines [X.] bei aneinandergereihten befristeten [X.]rbeitsverträgen liegt näher, wenn die Laufzeit der Verträge wiederholt hinter der prognostizierten Dauer des [X.] zurückbleibt, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse des [X.]rbeitgebers erkennbar ist. Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutung sind zudem grundrechtlich gewährleistete Freiheiten sowie besondere [X.]nforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder [X.]rbeitnehmerkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. [X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] 420/15 - Rn. 20, [X.]E 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 24 mwN, [X.]E 157, 125). [X.]uch die [X.]nzahl und Dauer etwaiger Unterbrechungen zwischen den befristeten [X.]rbeitsverträgen können gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s schließt jedenfalls eine Unterbrechung von zwei Jahren idR aufeinanderfolgende befristete [X.]rbeitsverhältnisse und damit einen Rechtsmissbrauch aus. Bei einer so langfristigen Unterbrechung des [X.]rbeitsverhältnisses ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung nicht der Deckung eines ständigen und dauerhaften [X.]rbeitskräftebedarfs dient. In diesem Fall sind im Rahmen der Rechtsmissbrauchsprüfung nur die Dauer und die Zahl der Vertragsverlängerungen nach der Unterbrechung in die Rechtsmissbrauchsprüfung einzubeziehen (vgl. [X.] 21. März 2017 - 7 [X.] 369/15 - Rn. 32). Der [X.] hat in der Sache [X.] angenommen, ein [X.]raum von 60 Tagen sei „im [X.]llgemeinen“ als ausreichend anzusehen, um jedes bestehende [X.]rbeitsverhältnis zu unterbrechen und dafür zu sorgen, dass jeder etwaige später unterschriebene Vertrag nicht mehr als darauffolgend angesehen werde. Für einen [X.]rbeitgeber, der ständig und dauerhaft Bedarf an [X.]rbeitskräften hat, dürfte es schwierig sein, den von der Rahmenvereinbarung gewährten Schutz gegen Missbrauch zu umgehen, indem er am Ende jedes befristeten Vertrags eine Frist von ca. zwei Monaten verstreichen lässt (vgl. [X.] 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [[X.] ua.] Rn. 71; [X.] 21. Februar 2018 - 7 [X.] 765/16 - Rn. 30).

cc) Grundsätzlich obliegt die Beurteilung, ob die Berufung auf einen Sachgrund nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, den Gerichten der Tatsacheninstanzen. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das [X.] von den zutreffenden Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird ([X.] 17. Mai 2017 - 7 [X.] 420/15 - Rn. 26, [X.]E 159, 125).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung im Hinblick auf die vereinbarte Befristung zutreffend verneint.

aa) Das [X.] hat für die Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs zu Recht nur die für die [X.] ab dem 15. September 2008 geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge zugrunde gelegt. Danach beschäftigte der Beklagte die Klägerin zunächst bis zum 12. September 2010 aufgrund von drei befristeten [X.]rbeitsverträgen als Lehrkraft an verschiedenen Gymnasien. [X.]nschließend schlossen die Parteien am 1./9. [X.]pril 2010 den streitgegenständlichen befristeten [X.]rbeitsvertrag, der eine Laufzeit vom 12. [X.]pril 2010 bis zum 30. September 2014 vorsah. Unter Zugrundelegung dieser Beschäftigungszeit von insgesamt sechs Jahren und zwei Wochen bei vier aneinandergereihten befristeten [X.]rbeitsverträgen ist nach den vom [X.] entwickelten Grundsätzen noch keine Rechtsmissbrauchsprüfung veranlasst. Weder die Beschäftigungsdauer noch die [X.]nzahl befristeter [X.]rbeitsverträge betragen mindestens das Vierfache eines der in § 14 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] bestimmten Werte. Es wird auch nicht das Dreifache beider Werte überschritten.

bb) Eine Rechtsmissbrauchsprüfung wäre nach diesen Grundsätzen selbst dann nicht veranlasst, wenn die beiden für die [X.] vom 1. [X.]pril 2007 bis zum 25. September 2007 geschlossenen befristeten [X.]rbeitsverträge hinzuzurechnen wären. Das [X.] hat allerdings insoweit zu Recht erkannt, dass das [X.]rbeitsverhältnis nach dem 25. September 2007 mehr als elf Monate unterbrochen war. [X.]ngesichts dieser Unterbrechungszeit ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die [X.]rbeitsverträge nicht mehr als „aufeinanderfolgend“ anzusehen. Besondere Umstände, dass dennoch eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

cc) Zu Recht hat das [X.] die Lehraufträge, die die Klägerin seit dem [X.] bei dem Beklagten an der [X.] wahrgenommen hat, nicht in die Rechtsmissbrauchsprüfung einbezogen. Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe selbst nicht vorgetragen, dass ihr die Lehraufträge in Form von [X.]rbeitsverträgen erteilt worden seien. Zu der Behauptung, bei den Lehraufträgen habe es sich um eine „scheinselbständige“ Tätigkeit gehandelt, habe sie keine Umstände vorgetragen, aus denen sich abweichend von der gewählten Bezeichnung des Rechtsverhältnisses eine für ein [X.]rbeitsverhältnis typische Weisungsabhängigkeit ergebe. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal an Hochschulen neben Beamten- und [X.]rbeitsverhältnissen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener [X.]rt begründet werden können, insbesondere, wenn es um die zeitweise Übertragung öffentlicher [X.]ufgaben geht (st. Rspr., [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] 466/10 - Rn. 16 mwN).

dd) Selbst wenn die [X.], während der die Klägerin auf der Grundlage von Lehraufträgen für den Beklagten tätig war, in die Missbrauchsprüfung einzubeziehen wäre und deshalb von einem indiziertem Rechtsmissbrauch auszugehen sein sollte, wäre die Indizwirkung aufgrund der vom [X.] festgestellten Gesamtumstände widerlegt. Die gebotene [X.]bwägung kann der [X.] selbst vornehmen, weil sämtliche relevanten Tatsachen feststehen ([X.] 21. Februar 2018 - 7 [X.] 765/16 - Rn. 34 mwN). Nach den Feststellungen des [X.]s war die Klägerin zunächst an der [X.], danach nach einer Unterbrechung von elf Monaten in der [X.] vom 15. September 2008 bis zum 12. September 2010 aufgrund von drei befristeten [X.]rbeitsverträgen mit dem Beklagten als Lehrerin an verschiedenen Gymnasien und anschließend als Lehrkraft an der [X.] beschäftigt. Die Klägerin hatte damit unterschiedliche [X.]ufgaben an zwei Universitäten sowie an mehreren Gymnasien zu erledigen. Zudem war das [X.]rbeitsverhältnis elf Monate lang unterbrochen. Hierbei handelt es sich nicht um eine kurze Unterbrechung einer im Wesentlichen kontinuierlichen Beschäftigung bei dem Beklagten, sondern um eine Zäsur des [X.]rbeitsverhältnisses. Daraus und aus den unterschiedlichen Beschäftigungen ergibt sich, dass der Beklagte den [X.]bschluss der befristeten [X.]rbeitsverträge mit der Klägerin nicht missbraucht hat, um in Wahrheit einen dauerhaften Beschäftigungsbedarf zu decken.

2. Der [X.] kann jedoch auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung nach den vom [X.] entwickelten Grundsätzen nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 7 [X.] gerechtfertigt ist. Dies wird das [X.] erneut zu prüfen haben, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag eingeräumt hat.

3. Der [X.] kann auch nicht beurteilen, ob die Befristung nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt ist, worauf sich der Beklagte berufen hat.

a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines [X.]rbeitsvertrags liegt nach § 14 [X.]bs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] vor, wenn der betriebliche Bedarf an der [X.]rbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden [X.]nstieg des [X.]rbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des [X.]rbeitgebers gegeben sein als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] 545/14 - Rn. 17 mwN). Der Sachgrund setzt voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten [X.]rbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der [X.]rbeitgeber bei [X.]bschluss des befristeten [X.]rbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete [X.]nhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des [X.] für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der [X.]rbeitgeber im Prozess darzulegen. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des [X.]rbeitgebers, das er nicht durch [X.]bschluss eines befristeten [X.]rbeitsvertrags auf den [X.]rbeitnehmer abwälzen darf (st. Rspr., vgl. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 16; 21. März 2017 - 7 [X.] 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 35/11 - Rn. 30).

b) Das [X.] hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, ob infolge der doppelten [X.]biturjahrgänge sowie demographischer Faktoren bei [X.]bschluss des letzten [X.]rbeitsvertrags am 1./9. [X.]pril 2010 von einem vorübergehenden Mehrbedarf an Lehrkräften im Bereich Sozialwissenschaften an der [X.] auszugehen war. Es ist auch nicht festgestellt, ob mit hinreichender Sicherheit erwartet werden konnte, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 30. September 2014 für die Beschäftigung der Klägerin kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen würde. Diese Feststellungen sind vom [X.] nachzuholen. Bei der neuen Entscheidung wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass ein etwaiges Zurückbleiben der Laufzeit des [X.]rbeitsvertrags hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs der [X.]nnahme des [X.] nicht zwingend entgegenstünde. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist das bloße Zurückbleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss voraussehbaren Dauer des [X.] nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsdauer muss sich lediglich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt. [X.]us der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist (vgl. [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 39, [X.]E 157, 125; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 340/14 - Rn. 17; 21. Januar 2009 - 7 [X.] 630/07 - Rn. 10 mwN).

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    Kiel    

        

        

        

    [X.]    

        

    Wicht    

                 

Meta

7 AZR 16/17

23.05.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Passau, 21. Oktober 2015, Az: 5 Ca 939/14, Urteil

§ 242 BGB, § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2018, Az. 7 AZR 16/17 (REWIS RS 2018, 8760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8760


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 16/17

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 16/17, 23.05.2018.


Az. 5 Ca 939/14

ArbG Passau, 5 Ca 939/14, 21.10.2015.


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Wird zitiert von

7 AZR 108/20

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