Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2021, Az. B 5 SF 12/21 S

5. Senat | REWIS RS 2021, 3609

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Überprüfung der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz


Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Gerichtskosten in der Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle des [X.] vom 22. Februar 2021 ([X.] SB 2/18 R) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 9. Senat des B[X.] hat im Urteil vom 24.9.2020 ([X.] SB 2/18 R - [X.] 4-1741 § 3 [X.], auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) unter Aufhebung der Entscheidung des [X.] die Berufung des [X.] gegen ein Urteil des [X.] zurückgewiesen. Das [X.] hatte seine Klage gegen die von der [X.] in einem Widerspruchsverfahren um die Höhe des Grades der Behinderung ausgesprochene Zurückweisung als Bevollmächtigter des betroffenen behinderten Menschen abgewiesen. Das Urteil vom 24.9.2020 enthält im Kostenpunkt den Ausspruch, der Kläger habe auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 5000 Euro festgesetzt. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 24.9.2020 findet sich dazu folgende Feststellung: "Die Beteiligten werden zum Regelstreitwert angehört und erheben keine Einwände". Im schriftlich abgefassten Urteil ist zum Streitwert ausgeführt, das im Revisionsverfahren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgte erkennbare Rechtsschutzziel des [X.] erschöpfe sich nicht nur in der etwaigen Erstattung der Kosten für sein Auftreten im konkreten Sozialverwaltungsverfahren. Vielmehr gehe es allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Rentenberater in [X.] ohne konkreten Bezug zu einer Rente für seine Mandanten aufzutreten. Dies rechtfertige mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Schätzung den Ansatz des [X.], auch wenn die frühere Rechtsprechung noch auf den Wert des konkreten [X.] abgestellt habe (B[X.] Urteil vom 24.9.2020 - [X.] SB 2/18 R - juris RdNr 60 mwN, insoweit in [X.] und [X.] 4-1741 § 3 [X.] nicht abgedruckt; zur darin liegenden Rechtsprechungsänderung s auch [X.], jurisPR-[X.] 6/2021 [X.] 4 Abschn E).

2

Die [X.] hat in der Schlusskostenrechnung vom [X.] die vom Kläger (Erinnerungsführer) zu tragenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren vor dem B[X.] gemäß [X.] ([X.] - Anl 1 zu § 3 Abs 2 [X.]) auf 730 Euro festgesetzt. Hiergegen hat sich der Kläger im Schreiben vom 5.3.2021 gewandt und gefordert, "die Kosten auf 380,80 € zu reduzieren", weil dies die Höhe des [X.] eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach den Bestimmungen des [X.] sei; für die Heranziehung des [X.] nach § 52 Abs 2 [X.] sei kein Raum. Auf eine Nachfrage des 9. Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom [X.] unter dem Betreff "Erinnerung zur [X.]" mitgeteilt, der "Vorgang Erinnerung gemäß § 66 [X.]" werde fortgesetzt. Die Kostenpflicht dem Grunde nach werde nicht angezweifelt, jedoch deren "Höhe bzw die Herleitung". Er gehe davon aus, dass eine Erinnerung gegen den [X.] mit dem Ziel einer Streitwertreduzierung zulässig sei. Daraufhin hat der 9. Senat am 5.7.2021 den Vorgang an den [X.] abgegeben.

3

Die [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin ist dem am [X.] beigetreten.

4

II. 1. Zur Entscheidung über eine Erinnerung nach § 66 [X.], die nach der Klarstellung vom [X.] als Rechtsbehelf ausdrücklich gewünscht ist, ist der [X.] des B[X.] als Kostensenat berufen (§ 66 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm RdNr 5 Ziffer 10 des [X.] des B[X.] für das Jahr 2021, Stand [X.]). Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 Satz 1 iVm § 1 Abs 5 [X.]).

5

2. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem für Verfahren vor dem B[X.] ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 [X.]G) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs 5 Satz 1 [X.] keiner Vertretung durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs 5 [X.]).

6

3. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg. Die zulasten des [X.] auf 730 Euro festgesetzte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

7

a) Rechtsgrundlage der festgesetzten Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ist § 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G sowie § 1 Abs 2 [X.], § 3 [X.] iVm Nr 7130 [X.]. Nach der letztgenannten Bestimmung wird für ein Revisionsverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine 5,0-fache Gebühr nach Maßgabe des Streitwerts erhoben (§ 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 1 [X.]), sofern es nicht durch Zurücknahme, Anerkenntnis, Erledigungserklärung usw beendet wird. Eine Verfahrensbeendigung von der Art, die eine reduzierte Gebühr nach den [X.], 7132 [X.] zur Folge hätte, ist hier nicht eingetreten.

8

Auf der Grundlage des im Urteil vom 24.9.2020 festgesetzten Streitwerts von 5000 Euro beträgt die einfache Gebühr für ein Rechtsmittel, das bis zum 31.12.2020 eingelegt wurde, 146 Euro. Die Gebührenerhöhung zum [X.] (auf 161 Euro) ist insoweit noch nicht anwendbar (vgl § 71 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.]). Die für das Verfahren zu zahlende fünffache Gebühr entspricht somit dem von der [X.] in der Schlusskostenrechnung angeforderten Betrag von 730 Euro. Demgegenüber würde bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 380,80 Euro, wie der Erinnerungsführer das wohl fordert, eine Gerichtsgebühr von lediglich (5 x 35 =) 175 Euro anfallen.

9

b) Die ausschließlich auf die Zugrundelegung eines niedrigeren Streitwerts gerichteten Einwendungen des [X.] ermöglichen keine Reduzierung der in der angegriffenen Schlusskostenrechnung angesetzten Kosten.

aa) Im Verfahren der Erinnerung gegen den [X.] ist die Festsetzung des Streitwerts, die dem für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senat vorbehalten ist (vgl RdNr 5 Ziffer 13 des [X.] des B[X.] bzw Ziffer 10 ), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen. Aus § 68 Abs 1 Satz 5 [X.], der auch die Bestimmung in § 66 Abs 3 Satz 3 [X.] für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statthaft ist (vgl BVerwG Beschluss vom 18.2.2010 - 9 KSt 1/10 ua - juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 23.7.2019 - I ZB 1/16 - juris RdNr 4; s auch B. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 197a RdNr 5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], BeckOGK [X.]G, 2. Aufl 2021, § 197a Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Kostenrecht, Stand [X.], § 68 [X.] RdNr 41). Daher ist eine Streitwertfestsetzung durch das B[X.] bindend, sofern sie nicht von Amts wegen (§ 63 Abs 3 [X.]) oder gegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin geändert wird (vgl [X.] in [X.], Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 66 [X.] Rd[X.]9; [X.], [X.]/Fam[X.], 17. Aufl 2020, § 66 [X.] Rd[X.]3). Der 9. Senat des B[X.] hat sich durch die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen jedoch nicht veranlasst gesehen, die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 24.9.2020 zu ändern, zumal diese unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausführlich begründet worden war. Eine Gegenvorstellung hat der Erinnerungsführer trotz der Hinweise im Schreiben vom [X.] nicht erhoben. Vielmehr hat er ausdrücklich verlangt, den Vorgang als "Erinnerung gemäß § 66 [X.]" fortzusetzen.

bb) Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung (vgl § 21 Abs 1 Satz 1 [X.]) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der 9. Senat des B[X.] im Urteil vom 24.9.2020 den Streitwert grob fehlerhaft zu hoch angesetzt hätte, sind nicht erkennbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Bedeutung des Revisionsverfahrens für den Erinnerungsführer (vgl § 52 Abs 1 [X.]) nicht von der Höhe seines [X.] für das konkrete Widerspruchsverfahren, in dem er zurückgewiesen worden ist, geprägt wird. Das Honorar für sein Tätigwerden in jenem Widerspruchsverfahren konnte er von seinem Auftraggeber unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens auf der Grundlage der mit ihm getroffenen Vereinbarungen verlangen. Ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten nach § 63 Abs 1 [X.]B X gegen die Behörde kam im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs ohnehin nicht in Betracht. Mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage ging es dem Erinnerungsführer vielmehr offenkundig um seinen beruflichen Status als Rentenberater mit Blick auf künftige andere Verfahren. Insoweit lässt die gesetzliche Regelung in § 52 Abs 6 [X.] hinreichend deutlich erkennen, dass eine höhere, vom Einzelfall unabhängige Bewertung angezeigt ist (vgl [X.] in [X.], Kostenrecht, 51. Aufl 2021, § 52 [X.] Rd[X.]7; vgl auch B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] KA 41/04 R - [X.] 4-1920 § 52 [X.] RdNr 7 ff; zur Heranziehung des [X.] von 5000 Euro s auch B[X.] Beschluss vom 12.9.2006 - [X.] [X.]/05 B - [X.] 4-1920 § 47 [X.] RdNr 4).

4. [X.] für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 [X.].

5. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft 66 Abs 3 Satz 2 und 3 [X.] - s hierzu B[X.] Beschluss vom 23.4.2021 - B 5 SF 2/21 S - juris Rd[X.]7).

Meta

B 5 SF 12/21 S

30.07.2021

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

§ 73 Abs 4 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 Abs 1 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 34 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 6 GKG 2004, § 63 Abs 3 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 3 S 3 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 5 GKG 2004, § 71 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 71 Abs 1 S 2 GKG 2004, Nr 7130 GKVerz

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2021, Az. B 5 SF 12/21 S (REWIS RS 2021, 3609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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