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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 29. April 2002 nach § 349Abs. 4 StPO im [X.] mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 [X.] unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung invier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung und in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung so-wie wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt undzudem die Unterbringung des Angeklagten in der [X.]. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Straf-ausspruch richtet. Jedoch muß auf eine Verfahrensrüge die Anordnung [X.] aufgehoben werden. Hierzu hat der [X.] zutreffend [X.] -—Der von der Revision beanstandete Verstoß gegen § 169 [X.] istgegeben. Zutreffend legt sie dar, daß der gemäß § 265 Abs. 2 [X.] rechtliche Hinweis auf die Möglichkeit einer Unterbringung [X.] in der Sicherungsverwahrung nicht unter Ausschluß derÖffentlichkeit erteilt werden durfte (vgl. [X.]R [X.] § 171b Abs. 1Dauer 7; [X.], 49). Um einen bloßen durch das Gutachtendes Sachverständigen veranlaßten Hinweis auf eine mögliche Verän-derung tatsächlicher Umstände (vgl. [X.], 371) ging [X.] nicht.Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils le-diglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossenist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil [X.] beeinflußt ist (vgl. [X.], a.a.O.; [X.], 49;[X.] [X.], 653, 654; Senat in [X.]R StPO § 338 Nr. 6 Begrün-dungsmangel 1; [X.], Beschlüsse vom 3. November 1999 [X.] 3 [X.]/99 [X.], vom 8. Dezember 1999 [X.] 1 StR 601/99 [X.] und vom 30. Ja-nuar 2001 [X.] 3 StR 528/00 [X.]). Dieser ist umfassend geständig ([X.]. 22). Und bei der Strafzumessung hat das Landgericht ‚zugunsten- 4 -des Angeklagten bedacht, daß ... zusätzlich die Unterbringung in [X.] anzuordnen war‚ ([X.] 34).fiHarms [X.][X.]
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 5 StR 454/02 (REWIS RS 2002, 283)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 283
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