Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. 2 StR 615/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3247

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[X.]99vom4. Februar 2000in der [X.], sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO am [X.] 2000 [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts [X.] vom 9. August 1999 [X.]) in den [X.] dahin, daß die Angeklagte [X.]der gefährlichen Körperverletzung in Tatein-heit mit sexueller Nötigung, schwerem Raub und [X.] der Angeklagte Mi. A. der [X.] in Tateinheit mit sexueller Nötigung,schwerem Raub, Freiheitsberaubung und Bedrohung schul-dig sind,b) in den [X.] dahin, daß bei beiden Angeklagtendas Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" jeweils durch das Wort"Freiheitsstrafe" ersetzt [X.] Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu [X.]:Das [X.] hat die Angeklagte Mo. A. wegen ge-fährlicher Körperverletzung, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren [X.] und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung in zweiFällen, sexueller Nötigung in zwei Fällen, schweren Raubes, Freiheitsberau-bung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren undsechs Monaten verurteilt und hinsichtlich beider Angeklagter die [X.] einer Entziehungsanstalt angeordnet.Deren Revisionen haben nur insoweit Erfolg, als sie zu einer Berichti-gung des Schuldspruchs führen, im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2StPO unbegründet.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibtnämlich einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten lediglich insoweit,als das [X.] Tatmehrheit zwischen den verwirklichten Handlungen [X.] hat. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen stehenaber diese im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB).Nach den Feststellungen befanden sich die Opfer die ganze Zeit über in einerununterbrochenen Zwangslage, die durch das Versperren der Wohnung, diewiederholten Mißhandlungen und die andauernden Bedrohungen geprägt [X.]. In einem solchen Fall ist von einer tateinheitlichen Begehung sämtlicherStraftaten im Rahmen eines zusammengehörigen, durch ein gemeinsames- 4 -subjektives Element verbundenen Tuns auszugehen (vgl. [X.]R StGB § 177Abs. 1 Konkurrenzen 7 und 10).Der danach erforderlichen Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des§ 265 StPO nicht entgegen, da nicht zu ersehen ist, wie sich die Angeklagtengegen den Vorwurf durchweg tateinheitlicher Tatbestandsverwirklichungen [X.] hätten verteidigen sollen und können als geschehen.Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der Einzelstrafen,sie läßt aber den Unrechts- und Schuldgehalt der Gesamttat unberührt. [X.] Gesamtstrafe kann daher jeweils als neue Einzelstrafe bestehenbleiben (§ 354 StPO; vgl. [X.], 296; [X.], Beschlüsse vom 3. [X.] 2 StR 95/98; vom 30. Juni 1998 [X.] 1 StR 293/98 und vom 13. Oktober- 5 -1998 [X.] 4 StR 315/98). Der [X.] kann - auch unter Berücksichtigung derrechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - ausschließen, daß das [X.] auf eine geringere Freiheitsstrafe als die bisherige Gesamtstrafe er-kannt hätte.[X.] Niemöller [X.]

Meta

2 StR 615/99

04.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2000, Az. 2 StR 615/99 (REWIS RS 2000, 3247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3247

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