Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 ARs 359/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 612

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[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B2ARS359.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 359/15
2 [X.]/15

vom
16. Dezember
2015
in der Strafvollstreckungsverfahren
gegen

wegen Betrugs

Az.: 2 VAs 7/15 [X.] Karlsruhe

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember
2015
gemäß §
33a Satz 1 StPO
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 [X.]); darauf hat das [X.] bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch sei-ne nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus
zwin-genden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.
Fischer

Eschelbach Ott
1

Meta

2 ARs 359/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 ARs 359/15 (REWIS RS 2015, 612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 612

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