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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:161215B2ARS359.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 359/15
2 [X.]/15
vom
16. Dezember
2015
in der Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen Betrugs
Az.: 2 VAs 7/15 [X.] Karlsruhe
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember
2015
gemäß §
33a Satz 1 StPO
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 4. November 2015 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Eine "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2015 ist mangels Zulassung nicht zulässig (§ 29 Abs. 1 [X.]); darauf hat das [X.] bereits zutreffend hingewiesen. Eine Beschwerde gegen dessen Anordnungen ist nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Demnach hat der Senat dem Beschwerdeführer nicht durch sei-ne nunmehr angegriffene Prozessentscheidung das rechtliche Gehör versagt. Art. 103 Abs. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Vorbringen aus
zwin-genden gesetzlichen Gründen nicht entgegen.
Fischer
Eschelbach Ott
1
Meta
16.12.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2015, Az. 2 ARs 359/15 (REWIS RS 2015, 612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 612
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 30/15 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 290/16 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 267/23 (Bundesgerichtshof)
Reststrafaussetzung zur Bewährung: zuständiges Gericht; Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit
2 ARs 160/17 (Bundesgerichtshof)
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