Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 2 ARs 160/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9649

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[X.]:[X.]:BGH:2017:130617B2ARS160.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 160/17

vom
13. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beleidigung u.a.

hier: Verfügung des [X.] vom 10. Februar 2017

Az.:
7 [X.] (2 Ws 318/16 Oberlandesgericht
[X.])

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers
am 13. Juni
2017
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Vorsitzenden des [X.] vom 10.
Februar 2017
-
Az.: 7 [X.] -
wird auf seine
Kosten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
Der [X.] hat ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen als Beschwerde auszulegenden Schreiben vom 12. und 22.
März 2017 gegen eine Entscheidung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 10.
Februar 2017 (7
[X.]), wonach der von ihr zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beauftragte Sachverständige sein Gutachten nach Lage der Akten erstatten wird.

Vorausgegangen waren Anordnungen der Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63 StGB) durch die Urteile des Landgerichts
Stuttgart und des Land-gerichts [X.]. Mit Beschluss vom 11.
August 2016 ordnete das [X.] die Fortdauer der Maßregel an. Der 1
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hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde gab der 2.
Strafsenat des [X.] mit Beschluss vom 14.
November 2016 statt. Entgegen §
463 Absatz
4 Satz
1 und 2 StPO hatte es die Kammer nach fünfjähriger Unterbringung versäumt, das Gutachten eines anstaltsexternen Sachverständi-gen einzuholen. Daraufhin beauftragte die Kammer mit Beschluss vom 23.
November 2016 den Sachverständigen Prof. Dr.
D.

mit der Erstattung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer. Da ihm die Anwesenheit seiner Verteidigerin nicht gestattet [X.] war, verweigerte er die [X.], worauf es zur vorgenannten Entscheidung der Kammer vom 10.
Februar 2017 kam.

Gegen diese hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden Beschwerde zum [X.] erhoben, über die der [X.] ausweislich seines Schreibens vom 14.
März 2017 (302 AR 8/17) noch nicht entschieden hat. In dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 Ws 318/16 teilte der [X.] dem Be-schwerdeführer zudem mit, dass er ein weiteres Schreiben an das [X.] weitergeleitet habe. Außerdem folgten die Hinweise, dass der [X.] nur für Entscheidungen über [X.] zuständig sei, ein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bei der Exploration nicht bestehe und, sollte die Exploration verwei-gert werden, das Gutachten nach Aktenlage erstellt würde.

Mit seinem Schreiben vom 12.
März 2017 hat sich der [X.] nun an den [X.] gewandt und den Sach-verhalt mitgeteilt. Er fragt an, ob das Gericht seine Beschwerde 4
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vom [X.] (302 AR 8/17) 'übernehmen' könne oder ob er eine 'extra Beschwerde'
schreiben müsse. Mit seinen beiden weiteren Schreiben vom 22. März 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seinen Vortrag im Wesentlichen dahingehend, dass er bei der Erstellung des neuen Gutachtens seine Anwältin als rechtlichen Beistand und einen Richter oder
Staatsanwalt als Zeugen verlange.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist als Beschwerde aus-zulegen. Es zielt wie das beim [X.] einge-legte Rechtsmittel auf die Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Fortdauer seiner Unterbringung auf der Grundlage mit ihm ge-führter [X.] unter Beiziehung Dritter als Zeugen ab. Angegriffen werden soll mangels Darlegung einer anderen Entscheidung die Verfügung der Vorsitzenden der [X.] des [X.] vom 10.
Februar 2017. Folgerichtig bittet der Beschwerdeführer daher um 'Über-nahme' seiner beim [X.] eingelegten Be-schwerde gegen diese Entscheidung.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der [X.] unter keinem Gesichtspunkt zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel des Beschwerdeführers berufen ist. Diese ist dem [X.] als zuständigem Beschwerdegericht vorbehalten. Ein Ansichziehen des bei diesem anhängigen Be-schwerdeverfahrens ist in der
Strafprozessordnung nicht vorgese-hen."

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Dem schließt sich der [X.] an.

[X.] Zeng

8

Meta

2 ARs 160/17

13.06.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2017, Az. 2 ARs 160/17 (REWIS RS 2017, 9649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9649

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