Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 15/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16913

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240117B5STR15.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 15/17

vom
24. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 ge-mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen banden-
und gewerbsmä-ßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit ban-den-
und gewerbsmäßigem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung getrof-fen. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Rüge, § 257c Abs. 5 StPO sei verletzt worden, Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO).
Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

t-scheidungen des [X.] (vgl. Beschluss vom 25. August 2014

2 BvR 2048/13 ) und des [X.]s (vgl. Beschlüsse vom 5. November 2014

5 [X.]

und vom 25. März 2015

5 [X.] ) begründet.
1
2
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3
-
Der [X.] hat im Rahmen seiner Entscheidung vom
25. März 2015 unter anderem Folgendes ausgeführt:

... der Vorsitzende der [X.] hätte den Angeklagten be-reits bei Unterbreitung des [X.] über die in § 257 c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müs-sen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der An-geklagte vor ihrem Zust
Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu [X.] 133, 168, 237; [X.] [Kammer], NStZ 2014, 721; [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2015

4 StR 595/14 mwN).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil be-ruhen auf dem Verstoß gegen die [X.] (§ 337 Abs. 1 StPO). Der [X.] kann die Ursächlichkeit des [X.] für das Geständnis nicht ausnahmsweise aus-schließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben ande-ren Beweismitteln hat die [X.] vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bin-dungswirkung

Diese Erwägungen müssen im Ergebnis auch hier gelten.
Die Tatsache, dass der Verteidiger des Angeklagten bereits vor dem Verständigungsvorschlag des Gerichts eine geständige Einlassung in Aussicht gestellt hatte, steht einer solche Wer-

Dem
stimmt der [X.] zu. Er bemerkt zudem im Hinblick auf die von der Revision erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO), dass es naheliegen wird, die im angegriffenen Urteil wiedergegebenen Urkunden im Selbstleseverfahren (§
249 Abs. 2 StPO) in die neue Hauptverhandlung einzuführen, sofern das 3
-
4
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Tatgericht sie im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu verwenden beabsichti-gen sollte.

[X.]

Dölp

König [X.]

Meta

5 StR 15/17

24.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. 5 StR 15/17 (REWIS RS 2017, 16913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16913

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Verständigung im Strafverfahren: Umfang und Protokollierung der Mitteilung über Verständigungsgespräche


Referenzen
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Zitiert

2 BvR 2048/13

5 StR 253/13

5 StR 82/15

4 StR 595/14

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