Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. III ZR 490/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3019

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 490/13

Verkündet am:

11. September 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 2 Abs. 3 Nr. 1; [X.] § 10

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene ([X.] auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des [X.] gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvor-richtung befindet.

[X.], Urteil vom 11. September 2014 -
III ZR 490/13 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.
September 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird
das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 7.
November 2013 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt
zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E.

unterhalten bei dem
Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine
Wohngebäude-
und Hausratversicherung.
Die beklagte
Verbandsgemeinde
ist Trägerin der [X.] Wasserversorgung. In ihrer [X.] vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt:

1
-

3

-


2 Begriffsbestimmungen

5.
[X.]/Hausanschluss

Der [X.] ist die Verbindungsleitung zwi-schen der [X.] und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der [X.] und endet mit der [X.].

[X.] ist die in Fließrichtung des Wassers hinter
der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.

6.
Kundenanlage

Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der [X.] liegen, ohne die Messeinrichtung.

§ 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grund-stücksanschlüsse

(3)
Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten [X.] bis einschließlich der Messeinrich-tung. Sie lässt diese von der [X.] bis zur Hauptab-sperrvorrichtung herstellen, erneuern, unterhalten und beseiti-gen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraus-setzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksan-schlusses zu treffen.

(4)
Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschä-digungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz-
und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkun-gen auf den [X.] vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.
-

4

-

(5)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsge-meinde jeden
Schaden am [X.], insbeson-dere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen [X.] unverzüglich anzuzeigen.

§ 27 Zutrittsrecht

(1)
Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsge-meinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den [X.] an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrneh-mung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung

erforderlich ist.

(2)
Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen

Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3)
Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die [X.] und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

"

Nach Regulierung eines
im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufge-tretenen Wasserschadens
verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsge-meinde
aus übergegangenem Recht Erstattung
der von ihm
gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in
der im [X.]raum des [X.] frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der [X.] befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden [X.]es befinde. [X.]
-

5

-

denfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern ge-schlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.

Das [X.] hat die
Klage
abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom
Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet;
sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht
(die Entscheidung ist
in [X.] 2014, 228
veröffent-licht) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem
versicherten Gebäude
eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach
§
2 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
86 Abs.
1 Satz
1 [X.] zustehe. Für die [X.],
eine
Rissbildung in einem zum
[X.] gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der [X.] stehe nach den
Satzungsbestimmungen
der Beklagten in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs-
und Beseiti-gungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er
innerhalb des [X.]
verlaufe, sei die Beklagte
Inhaberin der Rohrleitungsanlage
im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der
[X.].
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5
-

6

-

Auf den Ausnahmetatbestand des
§
2 Abs.
3 Nr. 1 [X.] könne sie sich nicht berufen.
Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung ge-botene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache im Streitfall
nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern
(noch) dem Bereich der [X.] und damit der Haftungsverantwortung der Beklagten
zuzuordnen sei.
Auch wenn
sich das schadhafte
Rohr innerhalb des
Gebäudes
befunden habe und
der Wasserschaden dort
entstanden sei, sei er nicht auf eine im Haus
befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Da die
tatsächliche Ver-fügungsgewalt sowie die ausschließliche Unterhaltungslast für den
Grund-stücksanschluss
der Beklagten
obliege, habe der Grundstückseigentümer
inso-fern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten;
dieser [X.]
liege deshalb
nicht in seinem beherrschbaren Risikobereich.
Zwar könnten die Beauftragten der Beklagten nicht uneingeschränkt
das Haus
und seine Räumlichkeiten
betreten. Damit werde die
Unterhaltungslast
jedoch nicht
dem
[X.]nehmer
überbürdet. Vielmehr bleibe dieser
als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbestand des §
2 [X.]
weiter
geschützt
und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundenan-lage verantwortlich. Die Klage sei deshalb begründet,
für ein etwaiges Mitver-schulden der
Versicherungsnehmer bestünden keine Anhaltspunkte.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.

6
-

7

-

Der
vom Berufungsgericht
bejahten Ersatzpflicht der Beklagten nach
§ 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht die Ausschluss-bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entgegen.

1.
Dem Berufungsgericht
ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass
die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Streitfall
erfüllt sind. Die Beklagte
ist
für den
gesamten und damit auch für den
hier in Rede stehenden Abschnitt
des [X.]es
als
Anlagenin-haber
im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen
und hat damit zunächst
ohne Rücksicht auf die Ursache des [X.] für die durch das ausströmende
Wasser entstandenen Schäden
einzustehen.

a) Inhaber einer Anlage
-
hier des [X.]es -
im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann.
Bei [X.]leitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des [X.]nehmers beginnt (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 -
III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 -
III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; Filthaut, [X.], 8. Aufl., § 2 Rn. 48).

b)
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des
gesamten
[X.]es
ist, und zwar auch soweit
die [X.]leitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Haus-anwesen hineingeführt und dort bis zur [X.]
frei liegend
weiter
geleitet
wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen
Satzung, die der 7
8
9
10
-

8

-

Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) in der für den Streitfall noch anzu-wendenden Fassung vom 20. Juni 1980 ([X.] I S. 750, 1067) entspricht, steht der gesamte, nach
§ 2
Nr. 5 der Satzung
bis zur [X.] ein-schließlich der Messeinrichtung reichende [X.]
im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn
herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt
(vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.]
aF, jetzt Satz 3). Der [X.]nehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen [X.] vornehmen oder vornehmen lassen
(§ 10 Abs. 4
der Satzung sowie §
10 Abs. 3 Satz 5 [X.]
aF, jetzt Satz 6). Auch wenn die Eigentümer-stellung
für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist,
nicht von ausschlaggeben-der Bedeutung ist
(vgl. Senatsurteile
vom 14. Juli 1988 -
III ZR 225/87, NJW 1989, 104
sowie vom
7. Februar 2008
aaO Rn. 19),
lassen
die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung
der Beklagten
nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]
allein das Versorgungsunternehmen
beziehungsweise die [X.] als Inhaber des gesamten [X.]es anzuse-hen ist.

2.
Indes
vermag der erkennende Senat der
Annahme des Berufungsge-richts, diese Stellung
der Beklagten rechtfertige es, diesen [X.] insge-samt,
ohne Rücksicht auf die
örtliche Belegenheit
der Schadensursache,
von der in
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszuneh-men,
nicht zu folgen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene
einschränken-de Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.

11
-

9

-

Die Gefährdungshaftung
nach
§ 2
Abs. 1 [X.] ist nach Absatz 3 Nr.
1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.

a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der
Wasserschaden im Streitfall
innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des [X.]es, der nach Durchführung durch die [X.] im Inneren des Hauses, im [X.]raum, bis zur Wasseruhr und [X.] liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Ge-setzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfüllt; ins-besondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzu-führen.

Unter einer Anlage im Sinne des § 2 [X.] ist
eine technische Einrich-tung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit
zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann
aber auch dann noch bejaht werden,
wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist
beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der
aus der Verbindung
des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende
(vgl. § 10 Abs. 1
[X.]) und zu den Betriebsanlagen des [X.] gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.])
Hausanschluss
als eigenständige Anlage
zu verstehen (vgl. Filthaut aaO
§
2 Rn.
3). Allerdings be-findet
sich der Haus-/[X.] nur zum Teil innerhalb des [X.]. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage
um eine
solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig
im Inneren des
Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren be-12
13
14
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-

finden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet.
Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist,
bezieht sich der Haftungsausschluss
auf den Teil der Anlage, der innerhalb des [X.]
(vgl. [X.]/[X.], BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 [X.] Rn. 31;
Filthaut
aaO § 2
Rn.
62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch [X.]/Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversor-gungsbedingungen, 1981, [X.]. 1 zu § 10).

b) Zu Unrecht verweist
das Berufungsgericht zur Stützung seiner [X.], dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsaus-schluss zugängliinne, während die Schadensstelle
dem

anzusehenden [X.] zuzuord-nen sei, auf die Urteile
des [X.] vom 1. März 1966 ([X.], [X.], 586)
und vom 4. Dezember 2001 ([X.]/00, NJW-RR 2002, 525).
Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein
anders gelagerter
Sachverhalt
zugrunde, so dass es
für die
vorliegend zu entscheidende
Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich
eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen.

c) Auch gebieten
weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung
noch die
Intentionen
des Gesetzgebers
die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.].

aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu
§ 1a [X.] ([X.]. I
1943
S. 489), der Vorgängerregelung
des § 2 [X.], rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz
3 dieser Bestimmung
genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einfüh-15
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-

11

-

rung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlich-keit
dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und
regelmäßig nur Perso-nen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausge-hende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaf-tungsanspruch nicht eingeräumt werden.
Es sollte
vor allem
auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten,
eingegriffen werden
(vgl. amtliche Begründung zum
Gesetz vom 15. August 1943,
DJ 1943, 430, 431
f; Däubler
DJ 1943, 414,
416 f;
Filthaut aaO
Rn. 58, 59). Mit der Über-nahme der Regelungen
des § 1a [X.]
in § 2 [X.] durch das Gesetz zur Än-derung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 ([X.] I S.
1577) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz
beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, [X.], 11 f; zur Entstehungsgeschichte
vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 -
III ZR 119/82, [X.]Z 88, 85, 89 f).

bb)
Diesem Gesetzeszweck
entsprechend
ist davon auszugehen, dass
Schäden
der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterlie-gen sollten, weil dabei das vorrangig
geschützte öffentliche Interesse nicht be-rührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten be-troffen ist.
Es besteht
deshalb
kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen
oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen,
gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand
kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall,
solche
Vereinbarungen,
stellt
die gesetzliche Vertrags-
und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar
(vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f).
Auch wenn der Haftungsausschluss
vor 18
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12

-

allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in [X.] befindlichen Leitungsanlagen ist
(vgl. DJ 1943, 430),
können nach der Ziel-setzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 [X.] bei Vorliegen der entsprechenden Vor-aussetzungen freigestellt werden (vgl. Däubler
aaO
S. 416
f; Filthaut aaO
Rn.
58).

cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des [X.] die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die [X.] im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. [X.], Ur-teil vom 12. Januar 1982 -
VI [X.], NJW 1982, 991
und vom 4. Dezember 2001 -
[X.]/00, NJW-RR 2002, 525, 526; Filthaut aaO § 2
Rn. 56).
Die-sem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen.

Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der [X.] auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen s-last der beklagten Verbandsgemeinde
befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das
maßgebliche beherrschbare
Risiko für den im Ge-bäude befindlichen Teil des [X.]es der
Beklagten zuzuwei-sen.
Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des [X.]es nicht einwirken darf
(§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 [X.]
aF), so hat doch nur er die jederzeitige
ungehinderte Möglichkeit,
die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen 19
20
-

13

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und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten
hat das Wasserversorgungsunternehmen
nur sehr eingeschränkt, es
bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers
oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss
(vgl. zu einem ähnlichen Fall [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen
auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderli-che Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung un-verzüglich
meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der [X.] der Beklagten
als auch § 10 Abs. 7 [X.] eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses ge-legenen Anlagenteilen (etwa auch der
Messeinrichtung) die Gefahr von un-sachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet wer-den können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der Beklagten auch vorliegend
das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zu gewähren.

3.
Mit der Revision ist somit
davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der Beklagten, ihrer Unterhal-tungspflicht für den [X.] und ihrer als
Inhaberin
dieser Anlage
grundsätzlich bestehenden
haftungsrechtlichen
Verantwortlichkeit
die Ausnah-mevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] eingreift und
deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs.
1 [X.] ausgeschlossen ist.

21
-

14

-

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat sich -
von seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig
-
nicht mehr mit anderen
möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und
den darauf gerichteten Vortrag
sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung
einzugehen.

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2012 -
1 O 190/12 -

O[X.], Entscheidung vom 07.11.2013 -
1 [X.] -

22

Meta

III ZR 490/13

11.09.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2014, Az. III ZR 490/13 (REWIS RS 2014, 3019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3019

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 226/09

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