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PDF anzeigen[X.] DES [X.]LKESURTEILV ZR 426/00Verkündet am:23. November 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2001 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grund-stücks in F. Die [X.], ein Unternehmen der Energieversorgung, besitztaufgrund einer im Jahre 1994 mit den Klägern getroffenen und durch be-schränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis,dieses Grundstück zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Erd-gasleitung nebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. DerSchutzstreifen betrifft das Grundstück in einer Länge von 255 m. [X.] nach der Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, dieden Bestand und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehörs beeinträchti-gen könnten. Sie sind insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zuüberbauen, auf ihm nichts zu lagern und auf ihm keine Bodenbearbeitung vor-zunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks- 3 -hinausgeht. Ferner ist rechts und links von der Rohrachse der [X.] jeweils 2 m breiter Gelstreifen von [X.] und tief wurzelnden Stru-chern freizuhalten.[X.] ließ die [X.] im Bereich des [X.] ein Leer-rohr einlegen, in dem sich [X.] befinden. Ein bereits beimBau der Gasleitung installiertes Lichtwellenleiterkabel ([X.]), das ur-sprlich internen Zwecken diente, wird seit Inkrafttreten des Telekommuni-kationsgesetzes auch zu Telekommunikationszwecken genutzt. Im Jahre 1999wurde in das vorhandene Schutzrohr ein weiteres [X.] eingeblasen, [X.] externe Kommunikationszwecke verwendet wird.Nunmehr betreibt die [X.] zu demselben Zweck den Einbau einesweiteren [X.]s (bis zu zehn Rohre fr je zwei 120-faserige [X.] pro Rohr) in einem Abstand von 4 m zu der Gasleitung. Dem widerset-zen sich die [X.]. Sie verlangen von der [X.], es zu unterlassen, [X.] in das von ihr verlegte [X.] [X.],und bereits installierte [X.] zu beseitigen. Ferner begehren siedie Feststellung, daß die [X.] zum Ersatz des durch die Beseitigung [X.] entstehenden Schadens verpflichtet ist.Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihre Antrweiter. Die [X.] beantragt die Zurckweisung des [X.] 4 [X.]:[X.] Berufungsgericht lt die [X.] fr verpflichtet, die von der [X.]n betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von [X.]n in dem be-absichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, [X.] nichtnur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Mlichkeit fr denBetrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien erffneten, sondern[X.] eine Duldungspflicht des [X.] bereits dann begrtwerde, wenn das Energieversorgungsunternehmen fr eine Neuverlegung [X.] den durch Dienstbarkeit gesctzten Bereich, in dem bisher [X.] Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die [X.] nach dieser Norm ausschlieûende dauerhafte zustzliche Einschrn-kung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit die[X.] durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestellung,beispielsweise durch Einschrkung einer Tiefenlockerung, der Anpflanzungvon [X.] oder des [X.] zur Halterung von Pflanzen,geltend machen, verweist das Berufungsgericht darauf, [X.] sie diese [X.] teilweise aufgrund der eingermten Dienstbarkeit hinzunehmentten. [X.] auch gar keine Einschrkungen, da die Maû-nahmen im [X.] landwirtschaftlicher Nutzung lvon der[X.] hinzunehmen [X.] 5 -II.Diese Ausfrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung im Er-gebnis stand.Den [X.]n stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadenser-satzansprche (§§ 1004, 823 Abs. 1 [X.]) nicht zu, weil sie nach § 57 Abs. 1Nr. 1 TKG verpflichtet sind, die von der [X.] in dem von der Dienstbarkeit[X.]en Schutzstreifen verlegten [X.] und das Einblasen von[X.]n in die [X.] zu dulden. Dazu bedarf es keiner "erweitern-den" Auslegung dieser Norm. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestim-mung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den siegestellt ist, zu verstehen ist.1. Die Vorschrift setzt voraus, [X.] der [X.] eines [X.]sohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Ener-gieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie kft daran dasweitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten fr die Errichtung, den [X.] die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauer-hafte zustzliche Einschrkung der Nutzbarkeit des [X.]s verbundenist.a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es [X.] nahe, darauf [X.], [X.] die [X.] kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarungzur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet sind. Allerdings stellensich bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme [X.], [X.] der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz- 6 -ige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. [X.] verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab,[X.] nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflichtauslsen k. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG stigt auch denjenigen Energie-versorger, der auf dem fremden [X.] eine durch ein Recht gesicherteAnlage unterlt. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den [X.], die [X.] als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache dochwieder, wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenenLeitungen stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu [X.]) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamtevon der Dienstbarkeit fr die unterirdische Verlegung von [X.] undZr gesctzte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschlieûlich derverlegten Rohre und Zreinrichtungen zu verstehen (ebenso [X.], NJW 1999, 957, 958; [X.], [X.] 1999, 420, 424; [X.], [X.] 1999,165, 167; [X.], [X.], 217, 220; [X.], [X.] 1999, 137, 140; [X.]/Ruhle/[X.], Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation,1998, [X.]; [X.], Wegerechte fr Telekommunikationslinien auf Privat-grundstcken, 2000, [X.] f; [X.], in: [X.]'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl.,§ 57 [X.]. 27; a.A. OLG Dsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fol-gendem.aa) Der Begriff der Anlage [X.] vom Wortlaut her eine solche weiteAuslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, [X.] in § 1020 [X.] Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man [X.] eine fr eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be-nutzung des [X.]s geschaffene Einrichtung (vgl. [X.]/Ring, [X.] 7 -[1994], § 1020 [X.]. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1020[X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 1020 [X.]. 3; wohl auch [X.], NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem [X.] jedoch nicht generell die Vorstellung, [X.] es sich um ein [X.], eine Einrichtung, handeln [X.]. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazuauch [X.]e zlt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofernvon ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen k(vgl. BT-Drucks. 7/179, [X.]). Auch in § 19 g [X.] wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der An-lage (zum Umgang mit wassergefrdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf [X.] baulicher Anlagen, technischer [X.]e, maschineller oder [X.] Teile, selbst auf einen "technischen Mindeststandard" soll es nicht an-kommen ([X.], [X.], 7. Aufl., § 19 g [X.]. 2 m.w.[X.]). [X.], der nicht nur vorrgehend zum Umgang mit [X.] genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm([X.] aaO m.w.[X.]). [X.] an den weiten Anlagenbegriff im [X.] wird auch fr das Strafrecht, im Bereich der [X.] gegen die Umwelt, fr einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so [X.]ein [X.], von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im [X.] § 325 StGB aufgefaût werden kann (vgl. [X.], in: [X.] Kommen-tar zum StGB, 11. Aufl., § 325 [X.]. 21).bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungenoder Anlagen als Ankfungspunkte fr die gesteigerte Duldungspflicht nennt,[X.] unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer [X.]. Anderenfalls bliebe fr die Anlage kein [X.] -Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht [X.] der Anlage ansetzen will, [X.] es doch nur die bestehenden Versor-gungsleitungen als solche. Bei verstiger Wrdigung kann daher Anlage nurdie Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nichtbeschrkt auf die technischen Gegenstwie Rohre und Zreinrich-tungen, sondern einschlieûlich der fr die Versorgung zweckbestimmten[X.]e oder Teilflchen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus [X.] ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl.[X.], aaO, [X.]). Dem entspricht es, [X.] nach § 3 Abs. 1 der Verord-r [X.] vom 17. Dezember 1974 (in der [X.] 12. Dezember 1996, [X.]l. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des [X.] zu § 3 Abs. 1 der [X.] ([X.]l. I, [X.]) [X.] unterir-disch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem [X.] zu verlegen sind. Das veranschaulicht, [X.] dieser Schutzstreifen [X.] zu der Gesamtheit der [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verstd-nis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzes-zweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbe-sondere durch die [X.] der [X.] vom 13. Mrz 1996, [X.]. L 74, [X.]) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flchendeckend an-gemessene und ausreichende Versorgung der Bevlkerung im Bereich [X.] durch die Sicherstellung eines chancengleichen und [X.] privater Anbieter zu gewrleisten (vgl. auch Be-grzum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 13/3609,S. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flchendeckenden [X.] Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftli-- 9 -chen [X.] auch zur Gewrleistung eines ausgewogenen Wettbe-werbs, den der Gesetzgeber zu [X.] hatte, unter Einbindung der Leitungs-infrastruktur der Energiewirtschaft auch private [X.]e in Anspruch ge-nommen werden (Begrs Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, [X.];Senat, [X.], 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden,wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Mlichkeit erffnet wurde,bereits verlegte Leitungen und [X.] fr Zwecke der [X.] nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingermt wurde, bestehendeDienstbarkeiten fr die Neuerrichtung von [X.] machen. [X.] die vom [X.] der[X.]seigentmer nur bestehende Leitungen und [X.], wre derAnwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschrkt. Denn erst seitjrer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungs-leitungen [X.] zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In [X.]er Zeitwar dies lich ([X.], in [X.]'scher TKG-Kommentar, § 57 [X.]. 27). [X.] Fllen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aberist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprlichenEntwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der [X.] lediglich die Mlichkeit erffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenesinternes Kommunikationsnetz auszubauen, bercksichtigt sie nicht, [X.] [X.] gewordene Fassung, die auf der Beschluûempfehlung des Ausschus-ses fr Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1996 beruht, eine solcheeingeschrkte Befugnis nicht mehr vorsieht. Vielmehr lassen die Materialienerkennen, [X.] durch dir dem Entwurf rte Fassung der An-wendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der [X.] 10 -unternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte klargestellt wer-den, [X.] etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das [X.]auch kurzfristig mit technischem [X.] befahren bzw. ilicher Weise in [X.] genommen werden kann. [X.] den Fall, [X.] bereits dinglich gesicherteLeitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Mlichkeit der Inan-spruchnahme fremder [X.]e erweitert werden, soweit das [X.]durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zustzlich beein-trchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], [X.], 81). Danach kievon der Revision ange[X.]en, zeitlich [X.] gemachten Äuûerungen im [X.] nicht mehr uneingeschrkt herangezogen werden. [X.] ursprlich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den [X.] fr Telekommunikationszwecke durch Statuie-rung von [X.] zu untersttzen, so [X.] sich dieser Wille fr [X.] gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch fr die vonder Revision ange[X.]e Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu einer Änderung des ursprlichen Gesetzent-wurfs beigetragen hat, jedoch nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen [X.] beruhte. Beide Fassungen unterscheiden sich vielmehr in einem wesent-lichen Punkt. [X.] der Bundesrat die Duldungspflicht daran kfen [X.], [X.] "auf dem [X.] eine durch ein Recht gesicherte Leitung oderAnlage auch als Telekommunikationslinie genutzt" wird, so [X.] es jetzt, [X.]die Leitung oder Anlage "auch fr die Errichtung ... einer Telekommunikations-linie genutzt" wird. Wortlaut, Zielrichtung und in den Materialien zum Ausdruckgekommene Beweggrlassen daher keinen Zweifel daran, [X.] die [X.] umfassender ausgestaltet werden und auch die Neuerrichtung [X.] gesicherter Schutzstreifen erfassen [X.]) Dieses Verstis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Das [X.] hat zu der r § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, [X.], 16,22) entschieden, [X.] ein [X.]seigentmer bei fehlender oder unwe-sentlicher Beeintrchtigung seines [X.]s u.a. die Errichtung von Tele-kommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene In-haltsbestimmung des Eigentums lt sich vor dem Hintergrund der auch vonder Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgungder Bevlkerung mit flchendeckend angemessener Telekommunikations-dienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat [X.] schutzwrdigen Interessen des [X.]s und die Belange des [X.] zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verltnis ge-bracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszlen([X.] NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt fr den spezielleren Tatbestanddes § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den [X.] eher noch weitergehendsctzt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem[X.]seigentmer eine Duldungspflicht rhaupt nur dann abverlangt,wenn er sein Eigentum durch die Einrmung eines [X.] hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zustzli-che und dauerhafte Nutzbarkeitseinschrkung verscrft wird (vgl. Senat,[X.], 16, 27; [X.], [X.] 2000, 89, 90). Deshalb ergibt sich auch,anders als die Revision meint, aus Art. 14 GG keine Verpflichtung der Versor-gungsunternehmen, vorrangiffentliche Verkehrswege fr die Verlegung [X.] zu nutzen ([X.], in: [X.]™scher TKG-Kommentar,§ 57 [X.]. 6).- 12 -2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des [X.] rechtsfehlerfrei, [X.] die Nutzbarkeit der [X.]e der [X.]durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von [X.] vom Rand des [X.] nicht dauerhaft zustzlich eingeschrktwird. Die Nutzbarkeit eines [X.]s ist dann nicht dauerhaft zustzlicheingeschrkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die [X.], von vorrgehenden Überschreitungen abgesehen, von der Artder [X.]snutzung her nicht r den durch die Dienstbarkeit vorgege-benen Rahmen hinausgeht ([X.], Wegerechte fr Telekommunikationsli-nien auf Privatgrundstcken, 2000, [X.]; [X.], in: [X.]©scher TKG-Kommentar, § 57 [X.]. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbarkeit imBereich des [X.] noch zulssiliche landwirtschaftliche Nut-zung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten [X.] nicht zustz-lich eingeschrkt. Eir diliche landwirtschaftliche Nutzung hinaus-gehende Tiefenlockerung des Bodens oder ein Einbringen tief in das [X.] ist im Bereich des [X.] nach dem Inhalt der [X.] ohnehin ausgeschlossen. Denn der Sinn des [X.] bestehtgerade darin, die in diesem Bereich verlegte Leitung - abstrakt - vor jeder Ge-frdung zu sctzen. [X.] auch nichts der Umstand, [X.] die [X.] eine tiefergehende Bodenbearbeitung in enger Abstimmung mit ihr zugestatten bereit ist. [X.] ausgeschlossen bleiben solche Maûnahmenwegen der Gefrdungsmlichkeit gleichwohl. Durch die Verlegung der zu-stzlichen Leitungen hat sich daher fr die [X.] keine weitere Einschrkungergeben. Nicht zu folgen ist [X.] der Auffassung der Revision, derSchutzstreifen diene auch ihrer eigenen Sicherheit, da hierdurch der Gefahreiner durch die tliche Arbeit in der Landwirtschaft versehentlich hervorgeru-fenen Scigung der im Boden verlegten Leitungen begegnet werde; wrden- 13 -nun am Rande des Streifens weitere Leitungen verlegt, so [X.] sie, die [X.], zur Vermeidung einer Haftung einen zustzlichen Schutzbereich einhalten.Die [X.] waren jedoch auch bisher nicht berechtigt, den Schutzstreifen alseigene "[X.]" zu nutzen. Daû [X.] eine Verletzung folgenlos gebliebenist, wrend sich jetzt die Gefahr einer Bescigung bei einer [X.] die Grenze hinaus ert hat, ist daher kein Umstand, aus dem die[X.] Rechte herleiten k.Gleiches gilt im Ergebnis fr den Einbau einer Drainage, abgesehen da-von, [X.] die Revision nicht auf Sachvortrag verweist, wonach die [X.] gerade im Bereich des [X.] notwendig oder zumin-dest sachgerecht ist.Soweit den [X.]n auûerhalb des inneren [X.] von je 2 mlinks und rechts der Achse der Gasrohrleitung das Anpflanzen von in [X.] lichen [X.] und sonstigen Pflanzen erlaubt ist und sie einertes (abstraktes) Haftungsrisiko fr Kabelscfrchten, wenn die [X.] weitere Kabel im Schutzstreifen auûerhalb dieses inneren Bereichs [X.], [X.] das ebenfalls nicht zu einer zustzlichen Nutzbarkeitsbeschrn-kung (vgl. Senat, [X.], 16, 23 m.w.[X.]). Im rigen ist dem Berufungsge-richt zuzustimmen, [X.] es in diesem Bereich Sache der [X.] ist, ihreLeitungen vor einer Scigung durch Wurzelwerk abzusichern, da die [X.]nach der getroffenen Vereinbarung [X.] befugt sind, Pflanzungen vor-zunehmen. Die Revision verweist allerdings darauf, [X.] an sich der [X.] einer Rohrleitung, die auf fremdem Grund liegt, von dem [X.]sei-gentmer verlangen kann, [X.] dieser das Eindringen von Wurzeln von auf sei-nem [X.] gepflanzten [X.] in die Rohrleitungen verhindert (Senat,- 14 -Urt. v. 26. April 1991, [X.], NJW 1991, 2826 ff). Dabei [X.], [X.] dies nicht gelten kann, wenn - wie hier - der Betreiber der [X.] eine Bepflanzung in dem [X.] in Anspruch genommenenRaum gestattet hat. Ohne Bedeutung ist der von der Revision als nicht hinrei-chend gewrdigt gerte Vortrag der [X.], durch die zustzliche Verlegungdes [X.]s tten ihre [X.]e um 50 % an Wert verloren.Abgesehen davon, [X.] dazu jre Darlegung von Tatsachen fehlt, istdieser Gedanke schon im Ansatz nicht richtig. Sollte eine solche gravierendeWertminderung eingetreten sein, so wre das nicht Folge der zustzlich ver-legten Leitungen, sondern der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung.Denn die zustzlichen Leitrden den [X.]n keine - wie dargelegt -weitergehende Duldungspflicht von wirtschaftlicher Bedeutung auf als die [X.] selbst.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.] [X.]
Meta
23.11.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 426/00 (REWIS RS 2001, 473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 473
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