Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 427/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 478

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[X.] DES [X.]LKESURTEILV ZR 427/00Verkündet am:23. November 2001Kanik,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2001 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Eigentümer von zwei landwirtschaftlich genutztenGrundstücken in [X.] Die Beklagte, ein Unternehmen der Energieversorgung,besitzt aufgrund einer Anfang der 70er Jahre mit den Rechtsvorgängern [X.] getroffenen und durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicher-ten Vereinbarung die Befugnis, eines dieser Grundstücke zur Errichtung, zumBetrieb und zur Unterhaltung einer Erdgasleitung nebst Zubehör in einem 10 mbreiten Schutzstreifen zu nutzen. Der Schutzstreifen betrifft dieses Grundstückin einer Länge von 84 m. Die Kläger sind nach der Vereinbarung verpflichtet,alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand und den Betrieb der [X.] oder deren Zubehörs beeinträchtigen könnten. Sie sind insbesondere ge-halten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, auf ihm nichts zu lagern, keineBäume oder tief wurzelnden Sträucher zu pflanzen und auf ihm keine [X.] 3 -bearbeitung vorzunehmen, [X.] landwirtschaftliche Nutzungdes [X.]s hinausgeht. Ferner ist in Forststrecken oder bei [X.] und links von der [X.] ein jeweils 2 m breiterGelstreifen stockfrei zu halten.[X.] ließ die Beklagte gegen den Willen der [X.] im [X.] [X.] zwei Leerrohre einlegen, in die Lichtwellenleiterkabel([X.]) eingeblasen wurden. Diese Leitungen dienen seit dem Inkrafttre-ten des [X.] externen Zwecken. Aufgrund einer weite-ren, 1994 mit den [X.] getroffenen Vereinbarung, die ebenfalls durch [X.] persliche Dienstbarkeit gesichert ist, ist die Beklagte befugt, auchdas zweite [X.] zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einerFerngasleitung in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Die den [X.] auferlegten [X.] decken sich im wesentlichen mit den [X.], die das andere [X.] betreffen. Der Schutzstreifen durch-schneidet das [X.] in einer von 140,5 m. Die Beklagte ließ 1997in den Schutzstreifen ein zustzliches Leerrohr mit einem [X.] fr tele-kommunikative Zwecke einziehen. Ein bereits beim Bau der [X.] ist ebenfalls mit einem [X.] bestckt, das [X.]betriebsinternen Zwecken diente, seit Inkrafttreten des Telekommunikationsge-setzes aber telekommunikativen Zwecken dient.Nunmehr betreibt die Beklagte auf beiden [X.]en zu demselbenZweck den Einbau eines weiteren Schutzrohrls (acht Rohre fr je zwei120-faserige [X.] pro Rohr) in einem Abstand von 2,5 bzw. 4 m zu [X.]. Dem widersetzen sich die [X.]. Sie verlangen von der [X.], es zu unterlassen, [X.] in das von ihr verlegte- 4 -Schutzrohrl [X.], und bereits installierte Schutzrohrl zubeseitigen. Ferner begehren sie die Feststellung, [X.] die Beklagte zum [X.] durch die Beseitigung der Rohre entstehenden Schadens verpflichtet ist.Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgen die [X.] ihre Antrweiter. Die [X.] beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt die [X.] fr verpflichtet, die von der [X.]n betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von [X.]n in dem be-absichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, [X.] nichtnur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Mlichkeit fr denBetrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien erffneten, sondern[X.] eine Duldungspflicht des [X.]seigentmers bereits dann begrtwerde, wenn das Energieversorgungsunternehmen fr eine Neuverlegung [X.] den durch Dienstbarkeit gesctzten Bereich, in dem bisher [X.] Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die [X.] nach dieser Norm ausschlieûende dauerhafte zustzliche Einschrn-kung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweit die[X.] durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestellung,beispielsweise durch Einschrkung einer Tiefenlockerung, der [X.] oder des [X.] zur Halterung von Pflanzen,- 5 -geltend machen, verweist das Berufungsgericht darauf, [X.] sie diese [X.] teilweise aufgrund der eingermten Dienstbarkeit hinzunehmentten. [X.] auch gar keine [X.], da die Maû-nahmen im [X.] landwirtschaftlicher Nutzung lvon [X.] hinzunehmen seien.[X.] halten einer revisionsrechtlichen Prfung im Er-gebnis stand.Den [X.] stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadenser-satzansprche (§§ 1004, 823 Abs. 1 [X.]) nicht zu, weil sie nach § 57 Abs. 1Nr. 1 TKG verpflichtet sind, die von der Beklagten in dem von der Dienstbarkeit[X.]en Schutzstreifen verlegten Schutzrohrl und das Einblasen von[X.]n in die [X.] zu dulden. Dazu bedarf es keiner "erweitern-den" Auslegung dieser Norm. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestim-mung, so wie sie nach ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den siegestellt ist, zu verstehen ist.1. Die Vorschrift setzt voraus, [X.] der [X.] eines [X.]sohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des Ener-gieversorgungsunternehmens zu dulden verpflichtet ist. Sie kft daran dasweitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten fr die Errichtung, den [X.] die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauer-- 6 -hafte zustzliche Einschrkung der Nutzbarkeit des [X.]s verbundenist.a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es [X.] nahe, darauf [X.], [X.] die [X.] kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarungzur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet sind. Allerdings stellensich bei dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme [X.], [X.] der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganzige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. [X.] verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab,[X.] nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflichtauslsen k. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG stigt auch denjenigen Energie-versorger, der auf dem fremden [X.] eine durch ein Recht gesicherteAnlage unterlt. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den [X.], die [X.] als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache dochwieder, wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenenLeitungen stehen. Damit greift das Berufungsgericht zu [X.]) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamtevon der Dienstbarkeit fr die unterirdische Verlegung von [X.] undZr gesctzte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschlieûlich derverlegten Rohre und Zreinrichtungen zu verstehen (ebenso [X.], NJW 1999, 957, 958; [X.], [X.] 1999, 420, 424; [X.], [X.] 1999,165, 167; [X.], [X.], 217, 220; [X.], [X.] 1999, 137, 140; [X.]/Ruhle/[X.], Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation,1998, [X.]; [X.], Wegerechte fr Telekommunikationslinien auf Privat-grundstcken, 2000, [X.] f; [X.], in: [X.]'scher TKG-Kommentar, [X.] -§ 57 [X.]. 27; a.A. OLG Dsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fol-gendem.aa) Der Begriff der Anlage [X.] vom Wortlaut her eine solche weiteAuslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, [X.] in § 1020 [X.] Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man [X.] eine fr eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be-nutzung des [X.]s geschaffene Einrichtung (vgl. [X.]/Ring, [X.]], § 1020 [X.]. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1020[X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 1020 [X.]. 3; wohl auch [X.], NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem [X.] jedoch nicht generell die Vorstellung, [X.] es sich um ein [X.], eine Einrichtung, handeln [X.]. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazuauch [X.]e zlt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofernvon ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen k(vgl. BT-Drucks. 7/179, [X.]). Auch in § 19 g [X.] wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der An-lage (zum Umgang mit wassergefrdenden Stoffen) weit ausgelegt. Auf [X.] baulicher Anlagen, technischer [X.]e, maschineller oder [X.] Teile, selbst auf einen "technischen Mindeststandard" soll es nicht an-kommen ([X.], [X.], 7. Aufl., § 19 g [X.]. 2 m.w.[X.]). [X.], der nicht nur vorrgehend zum Umgang mit [X.] genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm([X.] aaO m.w.[X.]). [X.] an den weiten Anlagenbegriff im [X.] wird auch fr das Strafrecht, im Bereich der [X.] gegen die Umwelt, fr einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so [X.]ein [X.], von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im Sinn- 8 -des § 325 StGB aufgefaût werden kann (vgl. [X.], in: [X.] Kommen-tar zum StGB, 11. Aufl., § 325 [X.]. 21).bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungenoder Anlagen als Ankfungspunkte fr die gesteigerte Duldungspflicht nennt,[X.] unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer [X.]. Anderenfalls bliebe fr die Anlage kein Anwendungsbereich.Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht [X.] der Anlage ansetzen will, [X.] es doch nur die bestehenden Versor-gungsleitungen als solche. Bei verstiger Wrdigung kann daher Anlage nurdie Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nichtbeschrkt auf die technischen Gegenstwie Rohre und Zreinrich-tungen, sondern einschlieûlich der fr die Versorgung zweckbestimmten[X.]e oder Teilflchen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus [X.] ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl.[X.], aaO, [X.]). Dem entspricht es, [X.] nach § 3 Abs. 1 der Verord-r [X.] vom 17. Dezember 1974 (in der [X.] 12. Dezember 1996, [X.]l. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des [X.] zu § 3 Abs. 1 der [X.] ([X.]l. I, [X.]) [X.] unterir-disch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem [X.] zu verlegen sind. Das veranschaulicht, [X.] dieser Schutzstreifen [X.] zu der Gesamtheit der [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verstd-nis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzes-zweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbe-- 9 -sondere durch die [X.] der [X.] vom 13. Mrz 1996, [X.]. L 74, [X.]) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flchendeckend an-gemessene und ausreichende Versorgung der Bevlkerung im Bereich [X.] durch die Sicherstellung eines chancengleichen und [X.] privater Anbieter zu gewrleisten (vgl. auch Be-grzum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 13/3609,S. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flchendeckenden [X.] Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftli-chen Grls auch zur Gewrleistung eines ausgewogenen Wettbe-werbs, den der Gesetzgeber zu [X.] hatte, unter Einbindung der Leitungs-infrastruktur der Energiewirtschaft auch private [X.]e in Anspruch ge-nommen werden (Begrs Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, [X.];Senat, [X.], 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden,wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Mlichkeit erffnet wurde,bereits verlegte Leitungen und [X.] fr Zwecke der [X.] nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingermt wurde, bestehendeDienstbarkeiten fr die Neuerrichtung von [X.] machen. [X.] die vom [X.] der[X.]seigentmer nur bestehende Leitungen und [X.], wre derAnwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschrkt. Denn erst seitjrer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von Versorgungs-leitungen [X.] zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In [X.]er Zeitwar dies lich ([X.], in [X.]'scher TKG-Kommentar, § 57 [X.]. 27). [X.] Fllen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aberist nicht Sinn und Zweck des [X.] 10 -Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprlichenEntwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der [X.] lediglich die Mlichkeit erffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenesinternes Kommunikationsnetz auszubauen, bercksichtigt sie nicht, [X.] [X.] gewordene Fassung, die auf der Beschluûempfehlung des Ausschus-ses fr Post und Telekommunikation vom 12. Juni 1996 beruht, eine solcheeingeschrkte Befugnis nicht mehr vorsieht. Vielmehr lassen die Materialienerkennen, [X.] durch dir dem Entwurf rte Fassung der An-wendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der Energieversorgungs-unternehmen ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollte klargestellt wer-den, [X.] etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das [X.]auch kurzfristig mit technischem [X.] befahren bzw. ilicher Weise in [X.] genommen werden kann. [X.] den Fall, [X.] bereits dinglich gesicherteLeitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Mlichkeit der Inan-spruchnahme fremder [X.]e erweitert werden, soweit das [X.]durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zustzlich beein-trchtigt wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], [X.], 81). Danach kievon der Revision ange[X.]en, zeitlich [X.] gemachten Äuûerungen im [X.] nicht mehr uneingeschrkt herangezogen werden. [X.] ursprlich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den [X.] fr Telekommunikationszwecke durch Statuie-rung von [X.] zu untersttzen, so [X.] sich dieser Wille fr [X.] gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch fr die vonder Revision ange[X.]e Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zu einer Änderung des ursprlichen Gesetzent-wurfs beigetragen hat, jedoch nicht auf der letztlich Gesetz gewordenen [X.] beruhte. Beide Fassungen unterscheiden sich vielmehr in einem wesent-- 11 -lichen Punkt. [X.] der Bundesrat die Duldungspflicht daran kfen [X.], [X.] "auf dem [X.] eine durch ein Recht gesicherte Leitung oderAnlage auch als Telekommunikationslinie genutzt" wird, so [X.] es jetzt, [X.]die Leitung oder Anlage "auch fr die Errichtung ... einer Telekommunikations-linie genutzt" wird. Wortlaut, Zielrichtung und in den Materialien zum Ausdruckgekommene Beweggrlassen daher keinen Zweifel daran, [X.] die [X.] umfassender ausgestaltet werden und auch die Neuerrichtung [X.] gesicherter Schutzstreifen erfassen sollte.c) Dieses Verstis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Das [X.] hat zu der r § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, [X.], 16,22) entschieden, [X.] ein [X.]seigentmer bei fehlender oder unwe-sentlicher Beeintrchtigung seines [X.]s u.a. die Errichtung von Tele-kommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene In-haltsbestimmung des Eigentums lt sich vor dem Hintergrund der auch vonder Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgungder Bevlkerung mit flchendeckend angemessener Telekommunikations-dienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat [X.] schutzwrdigen Interessen des [X.]s und die Belange des [X.] zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verltnis ge-bracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszlen([X.] NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt fr den spezielleren Tatbestanddes § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den [X.] eher noch weitergehendsctzt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem[X.]seigentmer eine Duldungspflicht rhaupt nur dann abverlangt,wenn er sein Eigentum durch die Einrmung eines Leitungsrechts bereits be-- 12 -lastet hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zustzli-che und dauerhafte Nutzbarkeitseinschrkung verscrft wird (vgl. Senat,[X.], 16, 27; [X.], [X.] 2000, 89, 90). Deshalb ergibt sich auch,anders als die Revision meint, aus Art. 14 GG keine Verpflichtung der Versor-gungsunternehmen, vorrangiffentliche Verkehrswege fr die Verlegung [X.] zu nutzen ([X.], in: [X.]™scher TKG-Kommentar,§ 57 [X.]. 6).2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des [X.] rechtsfehlerfrei, [X.] die Nutzbarkeit der [X.]e der [X.]durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand von [X.] vom Rand des [X.] nicht dauerhaft zustzlich eingeschrktwird. Die Nutzbarkeit eines [X.]s ist dann nicht dauerhaft zustzlicheingeschrkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die [X.], von vorrgehenden Überschreitungen abgesehen, von der Artder [X.]snutzung her nicht r den durch die Dienstbarkeit vorgege-benen Rahmen hinausgeht ([X.], Wegerechte fr Telekommunikationsli-nien auf Privatgrundstcken, 2000, [X.]; [X.], in: [X.]©scher TKG-Kommentar, § 57 [X.]. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der Dienstbarkeit imBereich des [X.] noch zulssiliche landwirtschaftliche Nut-zung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten [X.] nicht zustz-lich eingeschrkt. Eir diliche landwirtschaftliche Nutzung hinaus-gehende Tiefenlockerung des Bodens oder ein Einbringen tief in das [X.] ist im Bereich des [X.] nach dem Inhalt der [X.] ohnehin ausgeschlossen. Denn der Sinn des [X.] bestehtgerade darin, die in diesem Bereich verlegte Leitung - abstrakt - vor jeder Ge-frdung zu sctzen. [X.] auch nichts der Umstand, [X.] die Be-- 13 -klagte eine tiefergehende Bodenbearbeitung in enger Abstimmung mit ihr zugestatten bereit ist. [X.] ausgeschlossen bleiben solche Maûnahmenwegen der Gefrdungsmlichkeit gleichwohl. Durch die Verlegung der zu-stzlichen Leitungen hat sich daher fr die [X.] keine weitere Einschrkungergeben. Nicht zu folgen ist [X.] der Auffassung der Revision, derSchutzstreifen diene auch ihrer eigenen Sicherheit, da hierdurch der Gefahreiner durch die tliche Arbeit in der Landwirtschaft versehentlich hervorgeru-fenen Scigung der im Boden verlegten Leitungen begegnet werde; [X.] am Rande des Streifens weitere Leitungen verlegt, so [X.] sie, die [X.], zur Vermeidung einer Haftung einen zustzlichen Schutzbereich einhalten.Die [X.] waren jedoch auch bisher nicht berechtigt, den Schutzstreifen alseigene "[X.]" zu nutzen. Daû [X.] eine Verletzung folgenlos gebliebenist, wrend sich jetzt die Gefahr einer Bescigung bei einer [X.] die Grenze hinaus ert hat, ist daher kein Umstand, aus dem die[X.] Rechte herleiten k.Gleiches gilt im Ergebnis fr den Einbau einer Drainage, abgesehen da-von, [X.] die Revision nicht auf Sachvortrag verweist, wonach die [X.] gerade im Bereich des [X.] notwendig oder zumin-dest sachgerecht ist.Soweit den [X.] auûerhalb des inneren [X.] von je 2 mlinks und rechts der Achse der Gasrohrleitung das Anpflanzen von in [X.] lichen Bmen und sonstigen Pflanzen erlaubt ist und sie einertes (abstraktes) Haftungsrisiko fr Kabelscfrchten, wenn die [X.] weitere Kabel im Schutzstreifen auûerhalb dieses inneren Bereichs [X.], [X.] das ebenfalls nicht zu einer zustzlichen [X.] 14 -kung (vgl. Senat, [X.], 16, 23 m.w.[X.]). Im rigen ist dem Berufungsge-richt zuzustimmen, [X.] es in diesem Bereich Sache der Beklagten ist, ihreLeitungen vor einer Scigung durch Wurzelwerk abzusichern, da die [X.]ach der getroffenen Vereinbarung [X.] befugt sind, Pflanzungen vor-zunehmen. Die Revision verweist allerdings darauf, [X.] an sich der [X.] einer Rohrleitung, die auf fremdem Grund liegt, von dem [X.]sei-gentmer verlangen kann, [X.] dieser das Eindringen von Wurzeln von auf sei-nem [X.] gepflanzten Bmen in die Rohrleitungen verhindert (Senat,Urt. v. 26. April 1991, [X.], NJW 1991, 2826 ff). Dabei [X.], [X.] dies nicht gelten kann, wenn - wie hier - der Betreiber der [X.] eine Bepflanzung in dem [X.] in Anspruch genommenenRaum gestattet hat. Ohne Bedeutung ist der von der Revision als nicht hinrei-chend gewrdigt gerte Vortrag der [X.], durch die zustzliche Verlegungdes Schutzrohrls tten ihre [X.]e um 50 % an Wert verloren.Abgesehen davon, [X.] dazu jre Darlegung von Tatsachen fehlt, istdieser Gedanke schon im Ansatz nicht richtig. Sollte eine solche gravierendeWertminderung eingetreten sein, so wre das nicht Folge der zustzlich ver-legten Leitungen, sondern der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung.Denn die zustzlichen Leitrden den [X.] keine - wie dargelegt -weitergehende Duldungspflicht von wirtschaftlicher Bedeutung auf als die [X.] 15 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf [X.] [X.]

Meta

V ZR 427/00

23.11.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 427/00 (REWIS RS 2001, 478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 478

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