Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2014, Az. III ZR 490/13

3. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3024

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Gegenstand

Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem Einfamilienhaus aufgrund einer Rissbildung der Wasserzuleitung zwischen Wanddurchführung und der Wasseruhr


Leitsatz

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in E.     unterhalten bei dem Kläger, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine Wohngebäude- und Hausratversicherung. Die beklagte Verbandsgemeinde ist Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung. In ihrer [X.] vom 14. September 2001 ist unter anderem Folgendes geregelt:

"§ 2 Begriffsbestimmungen

5. Grundstücksanschluss/Hausanschluss

Der [X.] ist die Verbindungsleitung zwischen der [X.] und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der [X.] und endet mit der [X.].

[X.] ist die in Fließrichtung des Wassers hinter der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.

6. Kundenanlage

Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der [X.] liegen, ohne die Messeinrichtung.

§ 10 Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse

(3) Die Verbandsgemeinde ist Eigentümerin des gesamten [X.] bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der [X.] bis zur [X.] herstellen, erneuern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des [X.]es zu treffen.

(4) [X.] müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung von Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Besitzer dürfen keine Einwirkungen auf den [X.] vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde jeden Schaden am [X.], insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 27 Zutrittsrecht

Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Verbandsgemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung … erforderlich ist.

Die Beauftragten der Verbandsgemeinde dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, … betreten … Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

…"

2

Nach Regulierung eines im Erdgeschoss des versicherten Hauses aufgetretenen Wasserschadens verlangt der Kläger von der beklagten Verbandsgemeinde aus übergegangenem Recht Erstattung der von ihm gezahlten Beträge. Ursache des Wasseraustritts war ein Riss in der im Anschlussraum des Gebäudes frei liegenden Wasserzuleitung zwischen der Wanddurchführung und der vor der [X.] befindlichen Wasseruhr. Der Kläger meint, die beklagte Verbandsgemeinde hafte schon deshalb nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes, weil sich die Schadensstelle im Bereich des nach der Satzung in ihrem Eigentum stehenden [X.]es befinde. Jedenfalls liege eine Schlechterfüllung des mit den Grundstückseigentümern geschlossenen Wasserlieferungsvertrags vor.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

5

Das Berufungsgericht (die Entscheidung ist in [X.] 2014, 228 veröffentlicht) hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass dem Kläger wegen des in dem versicherten Gebäude eingetretenen Wasserschadens ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] zustehe. Für die Schadensursache, eine Rissbildung in einem zum Grundstücksanschluss gehörenden Rohr, habe die Beklagte einzustehen. Denn der Grundstücksanschluss stehe nach den Satzungsbestimmungen der [X.] in ihrem Eigentum und in ihrer ausschließlichen Herstellungs-, Erneuerungs-, Unterhaltungs- und Beseitigungspflicht. Für diesen gesamten Bereich, auch, soweit er innerhalb des Hauses verlaufe, sei die Beklagte Inhaberin der Rohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ihre haftungsrechtliche Verantwortung ende erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Hauptabsperrvorrichtung. Auf den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] könne sie sich nicht berufen. Vielmehr ergebe eine an Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften, jedenfalls aber eine nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gebotene teleologische Reduktion, dass die Schadensursache im Streitfall nicht, wie dies erforderlich sei, der Innenanlage, sondern (noch) dem Bereich der Außenanlage und damit der Haftungsverantwortung der [X.] zuzuordnen sei. Auch wenn sich das schadhafte Rohr innerhalb des Gebäudes befunden habe und der Wasserschaden dort entstanden sei, sei er nicht auf eine im Haus befindliche Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Da die tatsächliche Verfügungsgewalt sowie die ausschließliche [X.] für den Grundstücksanschluss der [X.] obliege, habe der Grundstückseigentümer insofern weder rechtliche noch tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten; dieser [X.] liege deshalb nicht in seinem beherrschbaren Risikobereich. Zwar könnten die Beauftragten der [X.] nicht uneingeschränkt das Haus und seine Räumlichkeiten betreten. Damit werde die [X.] jedoch nicht dem [X.]nehmer überbürdet. Vielmehr bleibe dieser als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 [X.] weiter geschützt und sei lediglich für die im Haus befindliche Kundenanlage verantwortlich. Die Klage sei deshalb begründet, für ein etwaiges Mitverschulden der Versicherungsnehmer bestünden keine Anhaltspunkte.

II.

6

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

Der vom Berufungsgericht bejahten Ersatzpflicht der [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] entgegen.

8

1. Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Streitfall erfüllt sind. Die Beklagte ist für den gesamten und damit auch für den hier in Rede stehenden Abschnitt des [X.] als Anlageninhaber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen und hat damit zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des [X.] für die durch das ausströmende Wasser entstandenen Schäden einzustehen.

9

a) Inhaber einer Anlage - hier des [X.] - im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Bei [X.]leitungen einer (Wasser-)Versorgungsanlage hängt es wesentlich von den Regelungen in der Satzung oder den Versorgungsbedingungen der Unternehmen ab, wo die Übergabestelle liegt und damit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des [X.]nehmers beginnt (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 771 Rn. 17 und vom 1. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 823 Rn. 10; [X.], [X.], 8. Aufl., § 2 Rn. 48).

b) Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin des gesamten [X.] ist, und zwar auch soweit die [X.]leitung die Grenze zum Privatgrundstück überschreitet, in das Hausanwesen hineingeführt und dort bis zur Hauptabsperrvorrichtung frei liegend weiter geleitet wird. Denn nach § 10 Abs. 3 der gemeindlichen Satzung, die der Bestimmung des § 10 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) in der für den Streitfall noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juni 1980 ([X.], 1067) entspricht, steht der gesamte, nach § 2 Nr. 5 der Satzung bis zur Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der Messeinrichtung reichende Grundstücksanschluss im Eigentum der Verbandsgemeinde, die ihn herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen lässt (vgl. auch § 10 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF, jetzt Satz 3). Der [X.]nehmer darf demgegenüber keine Einwirkungen auf diesen [X.] vornehmen oder vornehmen lassen (§ 10 Abs. 4 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 [X.] aF, jetzt Satz 6). Auch wenn die Eigentümerstellung für die Frage, wer Inhaber einer Anlage ist, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - [X.], NJW 1989, 104 sowie vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19), lassen die Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser wie auch die der Satzung der [X.] nur den Schluss zu, dass im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] allein das Versorgungsunternehmen beziehungsweise die Verbandsgemeinde als Inhaber des gesamten [X.] anzusehen ist.

2. Indes vermag der erkennende Senat der Annahme des Berufungsgerichts, diese Stellung der [X.] rechtfertige es, diesen [X.] insgesamt, ohne Rücksicht auf die örtliche Belegenheit der Schadensursache, von der in § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] vorgesehenen Haftungsprivilegierung auszunehmen, nicht zu folgen. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung und teleologische Reduktion der Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht geboten.

Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 [X.] ist nach Absatz 3 Nr. 1 ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist.

a) Nach den auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Wasserschaden im Streitfall innerhalb des Gebäudes eingetreten und beruhte allein auf einer Rissbildung in einem Rohr des Teils des [X.], der nach Durchführung durch die Außenmauer im Inneren des Hauses, im [X.]raum, bis zur Wasseruhr und Hauptabsperrvorrichtung liegt und frei zugänglich ist. Damit ist nach dem Gesetzeswortlaut der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] erfüllt; insbesondere ist der Schaden auf eine im Gebäude befindliche Anlage zurückzuführen.

Unter einer Anlage im Sinne des § 2 [X.] ist eine technische Einrichtung im weitesten Sinne zu verstehen, wobei eine gewisse Selbständigkeit zu fordern ist. Diese Selbständigkeit kann aber auch dann noch bejaht werden, wenn die Anlage Teil einer anderen Anlage ist beziehungsweise nur zusammen mit dieser funktionsfähig ist. In diesem Sinne ist der aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage bestehende (vgl. § 10 Abs. 1 [X.]) und zu den Betriebsanlagen des [X.] gehörende (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.]) Hausanschluss als eigenständige Anlage zu verstehen (vgl. [X.] aaO § 2 Rn. 3). Allerdings befindet sich der [X.] nur zum Teil innerhalb des Hauses. Dies ist jedoch unschädlich. Das Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei der in einem Gebäude befindlichen Anlage um eine solche handelt, bei der sämtliche Anlageteile vollständig im Inneren des Gebäudes untergebracht sind, mit der Folge, dass bei Anlagen, die sich nur teilweise im Gebäudeinneren befinden, ein Haftungsausschluss von vorneherein ausscheidet. Sofern die Anlage teils außerhalb, teils innerhalb eines Gebäudes gelegen ist, bezieht sich der Haftungsausschluss auf den Teil der Anlage, der innerhalb des Gebäudes verläuft (vgl. [X.]/[X.], BGB, Neubearbeitung 2010, UmweltHR § 2 [X.] Rn. 31; [X.] aaO § 2 Rn. 62; so, bezogen auf die Hausanschlüsse bei der Wasserversorgung, auch [X.]/Odenthal, Die [X.], 1981, [X.]. 1 zu § 10).

b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen „Innenanlage“ beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als „Außenanlage“ anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des [X.] vom 1. März 1966 ([X.], [X.], 586) und vom 4. Dezember 2001 ([X.]/00, NJW-RR 2002, 525). Dem Urteil vom 1. März 1966 lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, so dass es für die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation nicht aussagekräftig ist. Die Ausführungen im Urteil vom 4. Dezember 2001 lassen sich eher gegen als für den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ins Feld führen.

c) Auch gebieten weder Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung noch die Intentionen des Gesetzgebers die vom Berufungsgericht befürwortete enge Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.].

aa) Nach der Intention des historischen Gesetzgebers zu § 1a [X.] ([X.] I 1943 S. 489), der Vorgängerregelung des § 2 [X.], rechtfertigt sich der Haftungsausschluss insbesondere dadurch, dass Schäden der in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Art nur selten vorkommen, der mit der Einführung der Gefährdungshaftung in erster Linie bezweckte Schutz der Öffentlichkeit dabei im Allgemeinen nicht zum Tragen kommt und regelmäßig nur Personen betroffen sind, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von ihr ausgehende Gefahr auf sich nehmen; diesen Personen sollte ein Gefährdungshaftungsanspruch nicht eingeräumt werden. Es sollte vor allem auch nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und den Abnehmern, die regelmäßig Haftungsvereinbarungen enthielten, eingegriffen werden (vgl. amtliche Begründung zum Gesetz vom 15. August 1943, DJ 1943, 430, 431 f; [X.] DJ 1943, 414, 416 f; [X.] aaO Rn. 58, 59). Mit der Übernahme der Regelungen des § 1a [X.] in § 2 [X.] durch das Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 16. August 1977 ([X.]) ist dieses bisherige Haftungssystem im Grundsatz beibehalten worden (vgl. BT-Drucks. 8/108, [X.], 11 f; zur Entstehungsgeschichte vgl. auch Senat, Urteil vom 7. Juli 1983 - [X.], [X.], 85, 89 f).

bb) Diesem Gesetzeszweck entsprechend ist davon auszugehen, dass Schäden der vorliegenden Art nicht der strengen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, weil dabei das vorrangig geschützte öffentliche Interesse nicht berührt wird, sondern ausschließlich der häusliche Bereich des Geschädigten betroffen ist. Es besteht deshalb kein Anlass, das Gesetz abweichend von seinem Wortlaut und vom Willen des Gesetzgebers auszulegen oder eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Denn gerade für den hier maßgeblichen, gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand kann die Haftung vertraglich geregelt werden. Fehlen, wie im Streitfall, solche Vereinbarungen, stellt die gesetzliche Vertrags- und Deliktshaftung eine ausreichende Grundlage für einen angemessenen Schadensausgleich dar (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1467 Rn. 10 f). Auch wenn der Haftungsausschluss vor allem dem Abnehmer zugutekommen wird, der zumeist Inhaber der in Gebäuden befindlichen Leitungsanlagen ist (vgl. DJ 1943, 430), können nach der Zielsetzung des Gesetzes neben den Abnehmern auch im häuslichen Bereich ebenso andere Inhaber derartiger Anlagen, wie hier die Beklagte, von der strengen Haftung des § 2 Abs. 1 [X.] bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen freigestellt werden (vgl. [X.] aaO S. 416 f; [X.] aaO Rn. 58).

cc) Demgemäß soll nach der Rechtsprechung des [X.] die Gefährdungshaftung des Inhabers einer Versorgungsleitung, neben den Fällen der höheren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich des Geschädigten liegt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1982 - [X.], NJW 1982, 991 und vom 4. Dezember 2001 - [X.]/00, NJW-RR 2002, 525, 526; [X.] aaO § 2 Rn. 56). Diesem Gedanken wird auch bei der hier zu entscheidenden Fallkonstellation Rechnung getragen.

Zwar weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass sich der Grundstücksanschluss auch insoweit, als er im Inneren des Gebäudes gelegen ist, in der „tatsächlichen Verfügungsgewalt“ und in der alleinigen [X.] der beklagten Verbandsgemeinde befindet. Dieser Aspekt ist jedoch kein hinreichender Grund, das maßgebliche beherrschbare Risiko für den im Gebäude befindlichen Teil des [X.] der [X.] zuzuweisen. Auch wenn, wie ausgeführt, der Gebäudeeigentümer/Abnehmer selbst auf den im Innern des Gebäudes befindlichen Teil des [X.] nicht einwirken darf (§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung sowie § 10 Abs. 3 Satz 5 [X.] aF), so hat doch nur er die jederzeitige ungehinderte Möglichkeit, die innerhalb des Gebäudes liegenden Anlageteile in Augenschein zu nehmen und auf Undichtigkeiten oder sonstige Schadstellen zu überprüfen. Derartige Überprüfungsmöglichkeiten hat das Wasserversorgungsunternehmen nur sehr eingeschränkt, es bedarf stets der Mitwirkung des Hauseigentümers oder des berechtigten Nutzers, der den Zutritt gewähren muss (vgl. zu einem ähnlichen Fall [X.], Urteil vom 4. Dezember 2001, aaO). Treten daher innerhalb eines Gebäudes Undichtigkeiten der Leitung oder sonstige Störungen auf, so ist das Wasserversorgungsunternehmen als Anlageninhaber typischerweise nur dann in der Lage, die schadhafte Stelle umgehend zu ermitteln und durch erforderliche Reparaturmaßnahmen Schäden am Gebäude zu vermeiden oder gering zu halten, wenn der Gebäudeeigentümer/Abnehmer die aufgetretene Störung unverzüglich meldet. Dementsprechend statuieren sowohl § 10 Abs. 5 der Satzung der [X.] als auch § 10 Abs. 7 [X.] eine Mitteilungspflicht im Störungsfalle. Im Übrigen besteht gerade bei den innerhalb des Hauses gelegenen Anlagenteilen (etwa auch der Messeinrichtung) die Gefahr von unsachgemäßen Eingriffen durch den Eigentümer oder eines anderen Nutzers, die nicht dem Risikobereich des Versorgungsunternehmens zugerechnet werden können. Daher ist es durchaus sachgerecht, der [X.] auch vorliegend das Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] zu gewähren.

3. Mit der Revision ist somit davon auszugehen, dass unabhängig von der in der Satzung geregelten Eigentümerstellung der [X.], ihrer Unterhaltungspflicht für den Grundstücksanschluss und ihrer als Inhaberin dieser Anlage grundsätzlich bestehenden haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.] eingreift und deshalb ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht mehr mit anderen möglichen Anspruchsgrundlagen befasst. Es wird deshalb im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf weitere in Betracht kommende Ansprüche und den darauf gerichteten Vortrag sowie die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung einzugehen.

Schlick                      Herrmann                      Hucke

              Tombrink                        Reiter

Meta

III ZR 490/13

11.09.2014

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 7. November 2013, Az: 1 U 35/13, Urteil

§ 2 Abs 3 Nr 1 HaftPflG, § 10 AVBWasserV vom 20.06.1980

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2014, Az. III ZR 490/13 (REWIS RS 2014, 3024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3024

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 490/13

V ZR 193/19

Zitiert

VI ZR 226/09

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