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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 41/04
vom 5. April 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
am 5. April 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die [X.]üsse der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar und 11. Februar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrens-grundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. [X.], 133). Die Rechtsbeschwerde ist ferner trotz entsprechender Belehrung des [X.] in seinem Schreiben vom 11. Februar 2004 nicht - wie erforderlich (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181; st. Rspr.) - durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 •.
[X.] [X.] Boetticher
[X.] Zoll
Meta
05.04.2004
Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2004, Az. IXa ZB 41/04 (REWIS RS 2004, 3717)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3717
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