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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 144/05 vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], [X.], vom 23. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache we-der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Zulas-sungsgrund ergibt sich nicht aus dem Teil des Schriftsatzes vom 9. [X.], der sich auf die Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde bezieht. Selbst wenn der Teil des Schriftsatzes herangezo-gen wird, der die Revisionsbegründung darstellt, sind Gründe für die Zulassung der Revision nicht erkennbar. Von einer näheren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 • [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2002 - 416 O 117/02 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2005 - 3 U 210/02 -
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30.03.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 144/05 (REWIS RS 2006, 4220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4220
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