Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. 1 StR 503/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1395

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191119B1STR503.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 503/19

vom
19. November
2019
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
19.
November
2019
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] OPf. vom 11.
Juli 2019 wird als unbegrün-det verworfen (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Revisionsverfahren ist entgegen dem Antrag des Angeklagten nicht entsprechend §
205 [X.] vorläufig einzustellen, weil er vor Verkündung des angefochtenen Urteils eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Sperrer-.

fung des angefochtenen Urteils durch den Senat unmaßgeblich, ohne dass sich der [X.] hierdurch einem gegen Art. 6 [X.] verstoßenden unfairen Strafverfahren ausgesetzt sähe. Eine Verfahrensbeanstandung, mit der er eine aufgrund seiner Klage rechtsfehlerhaft abgelehnte Aussetzung der tatgerichtli-chen Hauptverhandlung rügt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
August 2006

3
StR 284/05 Rn.
42 [insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 51, 88
ff.]; Beschluss vom 24.
Oktober 2006

1
StR 442/06), hat der Angeklagte nicht erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Die unterbliebene Konfrontation der .

-
weiswürdigung bedacht. Sollte der Angeklagte in dem von ihm angestrengten -
3
-
verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen, bliebe ihm die Möglichkeit, den freigegebenen Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweis-mittel zu benennen (§
359 Nr.
5 [X.]; vgl. [X.], [X.], 27.
Aufl., §
96 Rn.
110; MüKo[X.]/[X.], §
54 Rn.
33; Ellbogen, NStZ 2007, 310, 311).

Raum

Bellay

Bär

Hohoff

Pernice

Meta

1 StR 503/19

19.11.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. 1 StR 503/19 (REWIS RS 2019, 1395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1395

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