Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 1 StR 503/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1433

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Gegenstand

Faires Verfahren: Durchführung des Revisionsverfahrens bei verwaltungsgerichtlicher Klage des Angeklagten gegen die Sperrerklärung eines V-Manns


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] i.d. OPf. vom 11. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Revisionsverfahren ist entgegen dem Antrag des Angeklagten nicht entsprechend § 205 [X.] vorläufig einzustellen, weil er vor Verkündung des angefochtenen Urteils eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Sperrerklärung für die Vertrauensperson „A.  “ erhoben hat. Dies war für die Überprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat unmaßgeblich, ohne dass sich der [X.] hierdurch einem gegen Art. 6 [X.] verstoßenden unfairen Strafverfahren ausgesetzt sähe. Eine Verfahrensbeanstandung, mit der er eine aufgrund seiner Klage rechtsfehlerhaft abgelehnte Aussetzung der tatgerichtlichen Hauptverhandlung rügt (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2006 - 3 [X.] Rn. 42 [insoweit nicht abgedruckt in [X.]St 51, 88 ff.]; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 [X.]), hat der Angeklagte nicht erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Die unterbliebene Konfrontation der Vertrauensperson „A.  “ hat das [X.] bei seiner [X.] Beweiswürdigung bedacht. Sollte der Angeklagte in dem von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegen, bliebe ihm die Möglichkeit, den freigegebenen Zeugen in einem Wiederaufnahmeverfahren als neues Beweismittel zu benennen (§ 359 Nr. 5 [X.]; vgl. [X.], [X.], 27. Aufl., § 96 Rn. 110; MüKo[X.]/[X.], § 54 Rn. 33; Ellbogen, [X.], 310, 311).

Raum     

        

Bellay     

        

Bär     

        

Hohoff     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 503/19

19.11.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Weiden, 11. Juli 2019, Az: 23 Js 8430/15 - 1 KLs

Art 6 Abs 1 MRK, § 205 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 1 StR 503/19 (REWIS RS 2019, 1433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1433

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Wird zitiert von

3 StR 483/21

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