Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. 3 StR 503/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15801

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230216B3STR503.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 503/15
vom
23. Februar 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
erpresserischen [X.]
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. und 3. auf dessen Antrag -
am 23. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das Urteil des [X.] vom 4.
August 2015, soweit es ihn betrifft,
a) aufgehoben,
aa)
und der Angeklagte freigesprochen, soweit er im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
b)
in der Urteilsformel dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.
2.
Auf die Revision des Angeklagten E.

wird das [X.] Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass die Dauer des [X.] der Freiheitsstrafe vor der [X.] auf ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen festgesetzt wird.
-
3
-
3.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4.
Der Beschwerdeführer S.

hat die verbleibenden, der [X.] E.

hat die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresse-rischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den [X.] E.

hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen [X.] zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel ein Jahr und zehn Monate der Strafe zu vollstrecken sind. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte E.

macht zudem ein Verfahrenshindernis geltend. Die Rechtsmittel haben den [X.] aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten S.

im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Nach den Feststellungen des [X.]s waren der Angeklagte E.

und der gesondert Verfolgte B.

übereingekommen, im
großen Umfang mit Amphetamin Handel zu treiben. Das Angebot seines [X.]

, sich an diesem Handel dadurch zu beteiligen, dass er sich "stark" machen solle, etwa wenn Abnehmer nicht zahlen wollten oder wenn ähnliche Probleme auftreten würden, lehnte der durchtrainiert und muskulös wirkende Angeklagte S.

ab. Mitte September des Jahres 2014 hielten E.

und B.

in der Wohnung des Angeklagten E.

etwa zwei Kilogramm Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf
vorrätig, das sie im Gefrierfach des Kühlschranks versteckt aufbewahrten. Am Tattag erwartete der Angeklagte E.

den als betrügerisch geltenden "Kleindealer" [X.]

, der ihm aus einem vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäft noch Geld schuldete
und mit dem er und der gesondert Verfolgte B.

keine Ge-schäfte -
jedenfalls keine "größeren Umfangs" -
mehr machen wollten. [X.]

erschien gegen Mittag in Begleitung von zwei weiteren [X.] und verbrachte dort die nächsten Stunden, in denen die Anwesenden Betäubungsmittel konsumierten und [X.]

versuchte, E.

zum Abschluss von [X.] zu überreden. Am Nachmittag rief der gesondert Verfolgte B.

, der die Wohnung verlas-sen hatte, bei dem Angeklagten S.

an und bat ihn zur Wohnung des [X.] E.

zu fahren und nach dem Rechten zu sehen, weil [X.]

und seine Begleiter dort "Ärger machten". S.

kam dem nach, um dem [X.] E.

Schutz anzubieten; dieser versicherte ihm jedoch, dass es keinen Streit gebe, woraufhin der Angeklagte S.

die Wohnung nach [X.] wieder verließ.
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b) Das [X.] hat eine Unterstützung der "[X.]" von E.

und B.

ausweislich der rechtlichen Würdigung darin gesehen, dass der Angeklagte S.

dem Angeklagten E.

"bei
-
den von B.

befürchteten -
Schwierigkeiten mit [X.]

" beistand.
Ein [X.] im Sinne des §
27 Abs.
1 StGB wird dadurch indes nicht belegt, vielmehr ist der Tatbestand der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten S.

auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Insoweit gilt:

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeifüh-rung des [X.] durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass
sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Eine solche Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem [X.] bestärkt wird (s. etwa [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2011 -
3 [X.], [X.], 316 mwN).
Eine den konkreten Handel mit den im Kühlschrank versteckten zwei Ki-logramm Amphetamin objektiv fördernde Handlung des Angeklagten S.

lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die beiden Haupttäter mit dem schlecht beleumundeten [X.]

keine (weiteren) [X.] tätigen wollten; ein konkreter Betäu-bungsmittelumsatz stand mithin nicht im Raum. Aber auch eine Hilfeleistung dergestalt, dass der Angeklagte S.

die Haupttäter dabei unterstützte, sich im Besitz der Betäubungsmittel zu halten bzw. den Besitz gegen Übergriffe von [X.]

und seinen Begleitern zu verteidigen, ist nicht zu erkennen, denn tat-4
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-
sächlich hatte der Angeklagte E.

-
entgegen den Befürchtungen des ge-sondert Verfolgten B.

-
keine "Schwierigkeiten" mit [X.]

, bei denen er objektiv der Unterstützung durch den Angeklagten S.

bedurft hätte. Schließlich ergeben die Feststellungen auch nicht das Vorliegen der Voraus-setzungen einer psychischen Beihilfe, weil es an der erforderlichen Bestärkung des [X.]es fehlt: Im Vorfeld der von den Haupttätern aufgenomme-nen Handelstätigkeit hatte der Angeklagte eine Beteiligung an deren Geschäf-ten gerade abgelehnt. Dessen ungeachtet hatten sich E.

und B.

gleichwohl zum Amphetaminhandel entschlossen und diesen Entschluss bereits durch Beschaffung der Drogen und deren Vorrätighalten zum [X.] Verkauf in die Tat umgesetzt. Angesichts dessen ist nicht ersicht-lich, dass sich das -
zeitlich danach liegende -
Aufsuchen der Wohnung des Angeklagten E.

noch bestärkend auf den [X.] der beiden Haupttäter ausgewirkt haben könnte.
c) Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Der [X.] schließt aus, dass insoweit noch weitere Feststellungen getroffen werden können, aufgrund derer gleichwohl ein dahingehender Schuldspruch ergehen könnte, und spricht den Angeklagten deshalb in diesem Anklagepunkt frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Der daraus resultierende Wegfall der für diese Tat verhängten [X.] bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es verbleibt bei der im Fall 2 der Urteilsgründe verhängten, von dem Rechtsfehler nicht betroffenen [X.] von sechs Jahren wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
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2. a) Das Rechtsmittel des Angeklagten E.

zeigt zum Schuld-
und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf, insbesondere besteht das geltend gemachte Verfahrenshindernis -
wie der Ge-neralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat -
nicht. Soweit sich der [X.] gegen die Strafzumessung des angefochtenen Urteils wendet, bemerkt der [X.] ergänzend: Die beanstandete Wendung, nach der das [X.] zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er mehrfach
-
wenn auch nicht durchweg einschlägig -
vorbestraft ist, lässt einen durchgrei-fenden Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist es zutreffend, dass der Bundes-zentralregisterauszug -
anders als die Formulierung im Urteil verstanden wer-den könnte -
nur eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Angesichts des [X.], dass der Angeklagte insgesamt neunmal vorverurteilt ist und die Vollstre-ckung der zuletzt wegen Betäubungsmittelbesitzes verhängten Freiheitsstrafe zur Tatzeit noch zur Bewährung ausgesetzt war, kann der [X.] indes [X.] ausschließen, dass die [X.] -
sollte sie entsprechend dem Revisi-onsvorbringen tatsächlich eine mehrfache Vorverurteilung wegen Betäubungs-mitteldelikten "impliziert" haben -
auch mit Blick auf die den Unrechtsgehalt der Tat wesentlich prägende Menge der Betäubungsmittel zur Annahme eines min-der schweren Falles gelangt wäre, wenn sie -
zutreffend -
nur eine einschlägige Vorstrafe in ihre Erwägungen
einbezogen hätte.
b) Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Als rechtsfehlerhaft erweist sich insoweit aber die Bestimmung des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Gesamtfreiheitsstrafe. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, beträgt die Dauer des nach § 67 Abs.
2 Satz
3 StGB zu bestimmenden [X.] mit Blick auf den gemäß § 67 Abs.
5 Satz
1 StGB zu berücksichtigenden Halbstrafenzeitpunkt und die 9
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voraussichtliche Therapiedauer von 18 Monaten hier ein Jahr, zehn Monate und zwei Wochen (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 26.
Mai 2015 -
3 [X.], juris).
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten S.

beruht auf §
467 Abs.
1, §
473 Abs.
1 StPO. Betreffend den Angeklagten E.

folgt sie aus §
473 Abs.
4 StPO: Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
[X.]Hubert Mayer

Gericke Tiemann
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Meta

3 StR 503/15

23.02.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2016, Az. 3 StR 503/15 (REWIS RS 2016, 15801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15801

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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