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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:140218B4STR648.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 648/17
vom
14. Februar
2018
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14.
Februar 2018 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.].) vom 8.
September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von [X.] aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 4.500
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat es die Einziehung von [X.] in Höhe von 8.500
Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung mate-riellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld-
und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben.
1
2
3
-
3
-
2.
Jedoch hält die Anordnung der Einziehung von [X.] gegen den Angeklagten
nur in Höhe von 4.500
hprüfung stand.
Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift vom 12.
Ja-nuar 2018 Folgendes ausgeführt:
von 4.000
5. die Voraussetzungen einer Einziehungsan-ordnung gemäß §
73 Abs.
1 nF, §
73c nF StGB nicht vor.
Einzuziehen nach §
73 Abs.
1 nF StGB ist grundsätzlich jeder Vermö-
oder Teilnehmer
rechtswidrige Tat (=
rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer auf-grund bzw. unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst i-le erlangt, wenn sie dem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswid-e-standsverwirklichung selbst beruhen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Ok-tober 2010
4
StR
277/10; [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2005
5
StR 119/05, [X.]St
50, 299, 309
f.; Urteil vom 22.
Oktober 2002
1
StR 169/02, [X.], 10; vgl. zur Neufassung auch [X.] 13.7.2016, [X.]. 18/9525, S.
55, 61/63 sowie Fischer StGB, 65.
Aufl. 2018, §
73 Rn.
23
f. mwN.; [X.] StGB/[X.] StGB §
73 Rn.
6;
Köhler, [X.], 503).
Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem gesondert ver-folgten T.
im Fall
5. den Gesamtbetrag von mindestens 5.000,-
Euro
9), insbesondere für [X.] (2.000,-
Euro), für die Erneuerung der Aktivkohlefilter (1.500,-
Eu-
für
sonstige Aufwendungen (vgl. [X.] S.
9/10, 22). Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte den Geldbetrag in Höhe von 4.000,-
Euro nicht für die Tat, sondern für deren Durchführung in Höhe von 1.000,-
Euro einbehalten durfte, ist dieser Betrag im Sinne von §
73 Abs.
1 nF StGB als Gegenleistung für sein rechtswidriges Han-deln anzusehen, da die Gartenpflege dazu diente, ein bewohntes, ge-pflegtes Wohnhaus zu simulieren, damit nicht Nachbarn oder Vermieter auf die Tat aufmerksam würden ([X.] S.
22).
4
5
-
4
-
Eine [X.]einziehung gemäß §
74c StGB ist im Fall
5. für den Be-trag
in Höhe
von 4.000
e-stimmungsgemäße Verwendung der Gelder kann nicht zugleich als [X.] gemäß §
74c StGB angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
Oktober 2010
4
StR
277/10; [X.], Beschluss vom 20.
September 1991
2
StR
387/91, [X.]R StGB §
74c Abs.
1 Vereite-lung
1).
Die angeodnete Einziehung von [X.] ist daher in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO aufzuheben, soweit sie 4.500
Euro übersteigt.
Dem schließt sich der Senat an.
3.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] von einem Teil der Kosten zu entlasten ([X.]/[X.], 3.
Aufl., §
473 Rn.
22).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
6
7
Meta
14.02.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2018, Az. 4 StR 648/17 (REWIS RS 2018, 14003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14003
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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