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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 503/11
vom
1.
März 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1.
März 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. Juni 2011
a)
im Ausspruch über den [X.]verfall
dahin abge-ändert, dass
gegen beide Angeklagte der Verfall von [X.] in
Höhe von 181.650
Euro
und der erweiterte Verfall von [X.] in Höhe von 152.720
Euro
als Gesamtschuld-ner sowie
gegen den Angeklagten W.
der Verfall von [X.] in Höhe von weiteren 25.000
Euro
angeordnet wird,
b)
in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser
Sache jeweils in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafen angerechnet wird.
2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
3.
Die Beschwerdeführer tragen jeweils die
Kosten ihrer Rechtsmittel.
-
3
-
Gründe:
Der Ausspruch über
den Verfall von [X.] bzw. den erweiterten Verfall von [X.] war wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten aus den Taten 1 bis
53 einen Betrag von 176.650
Euro
(statt richtig: 181.650
Euro) erlangt ha-ben, handelt es sich -
worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist
-
ersichtlich um einen Additionsfehler. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von [X.] hat demnach in Höhe eines Betrages von 152.720
Euro
zu erfolgen. Dieser ergibt sich aus der Summe der in dem von den Angeklagten gemeinsam genutzten Wohnhaus sichergestellten Gelder
(359.370
Euro) abzüglich der in den Fällen 1 bis 53 sowie 54 und 55 (25.000
Euro) vereinnahmten und dem
Verfall
von [X.] nach §§
73, 73a StGB unterliegenden Geldbeträgen.
Das [X.] hat ferner nicht hinreichend zwischen der gesamt-schuldnerischen Haftung beider Angeklagten und der weitergehenden Haftung des Angeklagten W.
differenziert. So kann sich die Verfallsanordnung hin-sichtlich der aus den [X.] und 55 erlangten Beträge allein auf den Ange-klagten W.
erstrecken, da die Angeklagte Wu.
insoweit nicht verurteilt ist.
1
2
-
4
-
Der Ausspruch über den Maßstab der in [X.] erlittenen Freiheitsent-ziehung war nachzuholen (§
51 Abs.
4 Satz 2 StGB, §
354 Abs.
1 [X.].). Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt hier nicht in Betracht
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2008 -
2 StR 214/08
und vom 24.
Februar 2011 -
2 StR 11/11).
Fischer
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
3
Meta
01.03.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. 2 StR 503/11 (REWIS RS 2012, 8604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8604
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