Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. III ZB 24/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 646

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]R: [X.] 24/03vom20. November 2003in dem [X.] [X.] hat am 20. November 2003 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den [X.] vom 31. März 2003- 23 Sch 5/03 - wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des [X.] zu tragen.[X.]: 500.000 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist [X.] Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574Abs. 2 Nr. 1 ZPO).Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine [X.],die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: [X.]Z 24, 15, 18;Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - [X.] - NJW 1979, 2567; [X.], [X.] 26. April 1962 - [X.] - [X.] 1962, 234 und vom 3. Mai 2000- 3 -- [X.] - [X.] 2000, 271, 272; [X.], 109, 111 - jeweils zum [X.]; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35;[X.]KommZPO-[X.] 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; [X.]/[X.],ZPO 24. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 63; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. 2002 § 1029Rn. 8 und 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl.2004 § 1029 Rn. 26; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. [X.] 1029 Rn. 14; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7Rn. 33; [X.], [X.] 2. Aufl. 2001 § 80 Rn. 71 f und § 103 Rn. 20; [X.],[X.] 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; [X.]Komm[X.]-[X.] 2001 [X.] 85 bis 87 Rn. 54; [X.] in [X.] [X.] Kommentar zur[X.] 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; [X.] in [X.] , [X.] § 85 Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; [X.], Auswirkungen des [X.] auf Schiedsverfahren und [X.] 2001S. 71 f; [X.], Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend:[X.], Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muß - ebenso wie [X.] - grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröff-nung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das [X.] Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die [X.] ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 [X.] (früher: § 17KO), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 [X.] (früher: § 23 KO); dementspre-chend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2Satz 1 [X.]) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 [X.] durchdie Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. [X.]Z aaO ).Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist [X.] nicht ersichtlich, daß der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen- 4 -den Beteiligten persönlich - und damit nicht für und gegen den [X.] - gelten sollte (vgl. [X.] aaO; [X.] aaO).Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff [X.]; früher: Konkurs-anfechtung) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schieds-vereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der [X.] (§ 143 [X.]; früher: § 37 KO) nicht aus demanfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen,der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des [X.]s (vgl. - zum Konkursverwalter - [X.]Z aaO; [X.], Urteil vom 17. [X.] - NJW 1956, 1920, 1921). Ein solcher Fall ist hier indesnicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zuläs-sigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen [X.], sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Ab-sonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz [X.] des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche [X.](vgl. [X.] aaO; [X.] aaO; [X.] [X.] Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. [X.]aaO; [X.] aaO; [X.] aaO) scheidet im Streitfall aus. Das [X.] hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, daß dervor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluß des [X.] benachteilige (§ 129 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] aaOS. 73 f, 90 f; [X.] aaO S. 70 ff).- 5 -2.Auch im übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vor.Rinne[X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZB 24/03

20.11.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2003, Az. III ZB 24/03 (REWIS RS 2003, 646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 646

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III ZB 11/07 (Bundesgerichtshof)


III ZB 88/07 (Bundesgerichtshof)


III ZB 59/10 (Bundesgerichtshof)

Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens: Eingang des Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt; Reichweite der …


III ZB 59/10 (Bundesgerichtshof)


III ZR 265/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.