Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. III ZR 265/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5518

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03
Verkündet am: 13. Januar 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO § 1031 Abs. 5, § 1040 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; [X.] § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Cl

a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des [X.] verwehrt, eine Kompetenz-Kom-petenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen [X.]sbeurteilung die st[X.]tlichen Gerichte bindet.
b) Aufgrund einer [X.] ist das st[X.]tliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die [X.] die [X.]sentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.
c) Eine [X.], an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch for-mularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die [X.] des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.
[X.], Urteil vom 13. Januar 2005 - [X.]/03 - OLG [X.]

LG [X.] - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. Juli 2003 wird [X.].

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Gestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes K. -H.

[X.] macht die Klägerin gegen die beklagte AG und deren Vorstand [X.], den früheren Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverlet-zung und unerlaubter Handlung geltend.

[X.]unterzeichnete am 18. Mai 1998 einen von der Beklagten vorfor-mulierten "Kontoeröffnungsvertrag (Managed Account)", in dem er diese be-vollmächtigte, auf seine Rechnung und Gefahr Termingeschäfte abzuschlie-- 3 -

ßen. In dem "Kontoeröffnungsvertrag" war die Vereinbarung eines [X.] vorgesehen (Nr. XIV Abs. 2 Satz 1 des Kontoeröffnungsvertrages). In Ausführung dieser Bestimmung schlossen [X.] und die Beklagte am 18. Mai 1998 einen gesonderten, ebenfalls formularmäßigen Schiedsvertrag, wo es eingangs heißt:
"1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwi-schen der Firma [X.] (= Beklagte), ihren Auf-sichtsratsmitgliedern, ihren Vorständen, ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen und den Kunden werden unter [X.] des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsge-richt entschieden. Das Schiedsgericht ist für alle etwaigen
Streitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem [X.] ergeben, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungs-verletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhand-lungen, aus unerlaubter Handlung, aus schlüssigem Abschluß eines Beratungsvertrages und sonstigen gesetzlichen in Zu-sammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag stehen-den Schuldverhältnissen, etc.) unter Ausschluß des [X.] Rechtsweges zuständig – Schließlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses [X.] – durch das Schiedsgericht entschieden."

[X.] zahlte auf sein Kundenkonto bei der Beklagten insgesamt 281.400 DM. Später erhielt er 20.552,50 USD (= 36.849,24 DM) zurück, so daß er einen Verlust in Höhe von 244.550,76 DM (= 125.036,82 •) erlitt. Die Kläge-rin begehrt von der Beklagten - als Gesamtschuldner mit dem inzwischen rechtskräftig verurteilten [X.] - Schadensersatz in Höhe dieses Betrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des [X.] erhoben. - 4 -

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig [X.]. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. Sie hat gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Einrede des [X.] sei begründet. Der zwischen dem Ze-denten [X.]und der Beklagten am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag sei wirksam und gelte auch gegenüber der Klägerin. Wegen der in Nr. 1 Satz 4 des [X.] formularmäßig vereinbarten Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts sei das st[X.]tliche Gericht nur befugt, die Gültigkeit einer [X.] Klausel zu überprüfen.

Die [X.] verstoße nicht gegen das AGB-Ge-setz; sie habe für [X.] keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 [X.]) dargestellt. Die Schiedsvereinbarung sei auch nicht nach § 28 BörsG (a.F.) unverbindlich; diese Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, weil das ver-- 5 -

einbarte Schiedsgericht kein "Börsenschiedsgericht" im Sinne dieser Bestim-mung sei. I[X.]

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten stand.

Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene [X.] (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen der Beklagten und [X.] ist mit dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 eine wirk-same - nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu beurteilende (vgl. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) - Schiedsvereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin [X.].

1. Der von der Beklagten mit [X.] geschlossene Schiedsvertrag ist für die Klägerin verbindlich. Indem [X.] "sämtliche Ansprüche" gegen die Beklagten an die Klägerin abtrat, gingen seine Rechte und Pflichten aus dem mit der [X.] geschlossenen Kontoeröffnungsvertrag vom 18. Mai 1998 und dem dazu am selben Tag unterzeichneten gesonderten Schiedsvertrag auf die Klä-gerin über. Eines Beitritts der Klägerin zu dem Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteile [X.] 71, 162, 165 f und vom 2. Oktober 1997 - [X.] - NJW 1998, 371, Senatsbeschluß vom 1. August 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1462, 1463, jeweils m.w.N.).
2. Die Überprüfung des [X.] beschränkt sich allerdings nicht, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen zur Zivilpro-zeßordnung alter Fassung gemeint hat, auf die Gültigkeit der sogenannten - 6 -

[X.] (Nr. 1 Satz 4 des [X.]: "[X.] werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses [X.] sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht ent-schieden.").

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (z.B. [X.] 68, 356, 366; Urteil vom 6. Juni 1991 - [X.] - NJW 1991, 2215 m.w.N.) konnte das Schiedsgericht endgültig über seine Kompetenz entscheiden, wenn die Parteien eine sogenannte [X.], d.h. eine gesonder-te [X.] hinsichtlich der Gültigkeit des [X.], getroffen hatten. Dann war im Aufhebungsverfahren vor dem st[X.]tlichen Gericht (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) allein die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfbar. Das galt entsprechend für den Fall, daß der Kläger die Wirksamkeit der Schieds-vereinbarung verneinte und sofort Klage vor dem st[X.]tlichen Gericht erhob. Das st[X.]tliche Gericht war für die Entscheidung über eine von dem Beklagten vorgebrachte [X.] nur insoweit zuständig, als es um die Wirksamkeit und die Auslegung der [X.] ging; die Entscheidung über die [X.] selbst hatte, die Wirksamkeit der [X.] vorausgesetzt, das Schiedsgericht zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 [X.]O).

b) Der Gesetzgeber hat aber - in bewußter Abkehr von der Rechtspre-chung des [X.] - mit dem [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.]) die Entscheidung über die [X.] des Schiedsgerichts letztlich dem st[X.]tlichen Gericht vorbehalten (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Schiedsverfah-rens-Neuregelungsgesetzes - im folgenden: Amtliche Begründung - BT-Drucks. - 7 -

13/5274 S. 26 und 44). Nach neuem Recht steht dem Schiedsgericht die Kom-petenz-Kompetenz nicht mehr zu (vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 1 f und § 1032 Rn. 11; [X.] 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 1 ff, 24, 26; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1; [X.]/[X.], ZPO 4. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1 f und [X.]. 3 a.E.; [X.] in [X.]/ [X.], ZPO 26. Aufl. 2004 § 1040 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.]. 2000 Kapitel 6 Rn. 9 und Kapitel 16 Rn. 10).

Im Schiedsverfahren befindet zwar zunächst das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit, und zwar entweder durch einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sowie - ausnahms-weise - im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder - negativ - durch einen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozeßschiedsspruch (vgl. Amtliche Begründung [X.]O S. 44; Senatsbeschluß [X.] 151, 79, 80 f). Das letzte Wort hat jedoch - bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozeß-schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO - das st[X.]tliche Gericht (vgl. Amtliche Begründung [X.]O, Senatsbeschluß [X.]O S. 81).

c) Die vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Den [X.] ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen [X.] die st[X.]tlichen Gerichte bände (vgl. [X.] [X.]O § 1032 Rn. 11 und § 1040 Rn. 2; [X.] [X.]O § 1040 Rn. 26; [X.]/[X.] [X.]O a.E.; Musielak/[X.] [X.]O Rn. 2; [X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O Kapitel 6 Rn. 9 a.E.; [X.], Handbuch für die [X.]. 2002 Rn. 467; [X.] SchiedsVZ 2003, 73, 75; [X.] - 8 -

[X.], 1205, 1209; s. auch Amtliche Begründung [X.]O S. 26, 44). Die hier in dem formularmäßigen Schiedsvertrag - wohl noch mit Blick auf das alte Recht - enthaltene [X.] konnte mithin die Befugnis des st[X.]tlichen Gerichts, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu [X.], nicht einschränken.

d) Die von dem Gesetzgeber nunmehr angeordnete (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des st[X.]tlichen Gerichts greift auch im - hier gegebenen - Fall der [X.] (§ 1032 Abs. 1 ZPO) Platz. Aufgrund einer [X.] ist das st[X.]tliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die [X.] die - ohnehin nur vorläufige - Zuständigkeitsentschei-dung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten (vgl. [X.] [X.]O § 1032 Rn. 11; s. auch [X.] [X.]O § 1032 Rn. 2 a.E.).

e) Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache wird nicht dadurch berührt, daß die von der Beklagten und [X.]

verabredete (Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht (mehr) zulässig ist. Denn bei der [X.] und der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache handelt es sich um zwei gesonderte Schiedsvereinbarun-gen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 [X.]O; Amtl. Begründung [X.]O S. 44).
3. Der am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag erfüllt die [X.] des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier des Ehemanns der Klägerin, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die Schiedsvereinbarung in der Form der [X.] (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) ist in einer gesonderten Urkunde ("Schiedsvertrag") enthalten, die von [X.] und einem Vertreter der - 9 -

Beklagten eigenhändig unterzeichnet worden ist (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Urkunde enthält nur solche Vereinbarungen, die sich auf das schiedsrich-terliche Verfahren beziehen (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ZPO). Daß es sich um einen von der Beklagten vorformulierten "Schiedsvertrag" handelte, ist [X.]. § 1031 Abs. 5 ZPO fordert keine Individualvereinbarung.
4. Die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) [X.] zu unterwerfen ist (vgl. [X.]/Hauptmann SchiedsVZ 2004, 175, 178 ff m.w.N.), muß nicht entschieden werden; denn der hier zu beurteilende Schiedsvertrag genügt auch den Maßstäben des AGB-Ge-setzes.

a) Der vorformulierte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] = § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.) Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nicht deshalb gemäß § 3 [X.] (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es sich um eine überraschende Klausel gehandelt hätte.

Der Gesetzgeber hat dem Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung durch eine, etwa "im Kleingedruckten" versteckte, Begründung der [X.]zuständigkeit durch die besonderen Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO Rechnung getragen. Sind sie erfüllt, ist also wie im Streitfall die [X.] (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) in einer besonderen - wenn auch vorformu-lierten - und eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen und enthält diese nur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehende Vereinbarungen (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 und 3 Halbs. 1 ZPO), kann eine überraschende Klausel - 10 -

in aller Regel nicht angenommen werden (vgl. [X.] [X.]O § 1031 Rn. 27; [X.] [X.]O § 1029 Rn. 26; [X.] in [X.]/ [X.] , Wertpapierhandelsgesetz 3. Aufl. 2003 § 37h Rn. 49; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] 9. Aufl. 2001 [X.]. §§ 9-11 Rn. 622; [X.]/[X.] BB 2000, 1633, 1637; a.A. [X.] [X.]O S. 1209 f ).

b) Der von der Beklagten verwendete [X.] wäre gemäß § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam, wenn er den [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden.

[X.]) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schieds-vereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des [X.]s dar (vgl. Senatsurteil [X.] 115, 324 f; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1986 - [X.] - [X.]R [X.] § 9 Schiedsklausel 1 ; [X.] [X.]O § 1029 Rn. 12; [X.] [X.]O § 1029 Rn. 26; [X.]/[X.] 4. Aufl. 2003 § 307 Rn. 329; [X.]/[X.] [X.]O Kapitel 5 Rn. 14; [X.] [X.]O § 37h Rn. 52; [X.] [X.]O Rn. 313). Insbesondere muß kein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders vorliegen (so aber [X.] [X.]O; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, [X.] 1977 § 9 Rn. 110; F. [X.] v. Westphalen, Vertragsrecht und [X.] "Vertragsrecht" - "[X.]" Rn. 11; [X.]Lindacher, [X.] 4. Aufl. 1999 § 9 Rn. [X.]).
- 11 -

(1) Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, be-deutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. Senatsbe-schluß vom 27. Mai 2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 2226, 2227, vorgesehen zum Abdruck in [X.], m.w.N.). Sie ist als Form der nichtst[X.]tlichen Streiterle-digung durch die §§ 1025 ff ZPO gesetzlich anerkannt und grundsätzlich auch bei Beteiligung eines Verbrauchers zulässig. Denn § 1031 Abs. 5 ZPO schreibt für den Fall der Verbraucherbeteiligung nur besondere Formerfordernisse zur Warnung des Verbrauchers und zu dessen Schutz vor wirtschaftlicher oder [X.] Überlegenheit vor.

Wäre für die formularmäßige Schiedsvereinbarung - ohne [X.]alt im [X.] ein besonderes Verwendungsinteresse zu fordern, brächte dies im übri-gen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien. Statt im Streitfall so-gleich in das Schiedsverfahren einzutreten, müßte erst in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob ein die Schiedsklausel rechtfertigendes Interesse des [X.] gegeben ist.

(2) Davon, daß auch gegenüber Verbrauchern [X.] im Grundsatz zulässig sind, geht im übrigen die Richtlinie 99/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in [X.] ([X.] vom 21. April 1993, [X.], abgedruckt z.B. in NJW 1993, 1838) aus. Sie enthält im [X.]ang zu Art. 3 Abs. 3 eine Liste von [X.], die für mißbräuchlich erklärt werden können; der Liste kommt Hinweis- und Beispielcharakter zu (vgl. [X.], Urteil vom 7. Mai 2002 - [X.].[X.]/99 [X.] 2002, 465 Rn. 22 m. Anm. [X.]). Dort sind aber nur solche Schiedsklauseln genannt, durch die der Verbraucher ausschließlich auf ein n i c h t u n t e r d i e r e c h t l i c h e n - 12 -

[X.] i m m u n g e n f a l l e n d e s Schiedsgerichtsverfahren verwiesen wird (Nr. 1 lit. q des [X.]angs zu Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie). Dazu zählt nicht eine AGB-Regelung, die auf ein gesetzlich zugelassenes Schiedsverfahren zielt (vgl. [X.] [X.]O RiLi [X.] Nr. 1q Rn. 214; [X.] [X.]O § 1029 Rn. 12; [X.]/[X.] [X.]O a.E.; [X.]/[X.], [X.] Aufl. 2005 § 310 Rn. 46; [X.]/[X.] [X.]O § 1029 Rn. 26 a.E.; [X.] [X.]O Rn. 53; [X.] [X.]O Rn. 314; [X.]/[X.] [X.]O S. 1638; [X.] ZBB 2003, 77, 88; abweichend [X.]/ Hauptmann [X.]O S. 178 ff). So liegt aber der Streitfall. Nr. 4 Abs. 3 des von [X.]und der Beklagten geschlossenen [X.] nimmt die Vorschrif-ten des [X.] der Zivilprozeßordnung ausdrücklich in Bezug.

(3) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Bezugnahme auf [X.] [X.]O S. 1207 f) ist nicht zu beanstanden, daß die formular-mäßige Schiedsklausel Ansprüche, die den Parteien des [X.] (oder ihren Rechtsnachfolgern) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) zustehen, erfaßt. § 1029 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt als Gegenstand eines Schiedsverfahrens ausdrücklich Streitigkeiten in bezug auf ein Rechtsverhält-nis "vertraglicher oder nicht vertraglicher Art" (vgl. [X.] [X.]O § 1029 Rn. 19). Insoweit findet sich auch in § 1031 Abs. 5 ZPO, der die Schiedsvereinbarung mit Beteiligung eines Verbrauchers regelt, keine Ein-schränkung. Ob das auch zu gelten hätte, wenn über die Einbeziehung an der Schiedsvereinbarung nicht beteiligter Dritter (Aufsichtsratsmitglieder, Vorstand, Mitarbeiter usw.) zu befinden wäre (vgl. [X.] [X.]O S. 1208), ist hier nicht zu entscheiden.
- 13 -

bb) Umstände, die für den Vertragspartner des Verwenders eine unan-gemessene Benachteiligung durch die - grundsätzlich für zulässig zu [X.] - formularmäßige Schiedsvereinbarung begründen könnten (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rn. 329; [X.]/[X.] [X.]O Kapitel 5 Rn. 14), sind nicht gegeben.

(1) Der Zugang zum Schiedsgericht, das Ernennungsrecht sowie das schiedsgerichtliche Verfahren selbst sind fair geregelt.

Nach Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 3 des [X.] ist die Anru-fung des Schiedsgerichts beiden Vertragsparteien eröffnet. Diese können - was die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts gewährleistet (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 2004 [X.]O [X.]) - in gleichem Umfang bei der Zusammenset-zung des Schiedsgerichts mitwirken (vgl. Nr. 2 Abs. 2 bis 4 des [X.]). Nicht zu beanstanden ist auch das Verfahren für den Fall, daß eine Partei den Schiedsrichter nicht fristgerecht benennt oder daß sich die Schiedsrichter nicht auf die Person des Obmanns einigen können. Dann steht das Bestel-lungsrecht einer neutralen Stelle, dem Präsidenten des [X.], zu (Nr. 2 Abs. 4 des [X.]). Die Bestimmungen des [X.] zum schiedsgerichtlichen Verfahren selbst sind unbedenk-lich; danach finden, wie bereits erwähnt, im wesentlichen die Vorschriften des [X.] der Zivilprozeßordnung Anwendung (vgl. Nr. 4 Abs. 1 bis 3 des [X.]).

(2) Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.] ist auch nicht deshalb auszugehen, weil zu besorgen wäre, das Schiedsgericht werde zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders zwin-- 14 -

gende Bestimmungen des [X.] Rechts - in Betracht käme hier der [X.] und der [X.] (§§ 52, 53 des bis zum 30. Juni 2002 geltenden [X.], §§ 764, 762 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - [X.] - NJW 1991, 2215; [X.], Urteil vom 21. September 1987 - [X.] - [X.], 1353, 1354, vom 15. Juni 1987 - [X.] - [X.], 1153, 1154 f und vom 12. März 1984 - [X.] - NJW 1984, 2037 ; Beschluß vom 21. September 1993 - [X.] - [X.], 2121 f) sowie die Haftung nach den §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB - nicht beachten.

Das Schiedsgericht unterliegt den Bestimmungen für inländische Schiedsverfahren und hat [X.] Recht anzuwenden. Denn die Parteien haben [X.] zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt (Nr. 4 Abs. 1 des [X.]; § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO) und [X.] das "Recht der [X.]" berufen (Nr. 5 Satz 2 des [X.], Nr. XIV Abs. 1 des Kontoeröffnungsvertrages). Dem Schiedsgericht muß als Vorsitzender ein Obmann angehören, der die Befähi-gung zum Richteramt nach den Vorschriften der [X.] hat (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des [X.]). Bei einem solchen Schiedsge-richt kann nicht von vornherein angenommen werden, es werde zwingende Vorschriften des [X.] Rechts mißachten (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - [X.] - NJW 1991, 2215).

5. Das Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag schließlich zu Recht nicht gemäß § 28 BörsG a.F. für unverbindlich erachtet. Nach dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den - 15 -

Personen gehören, die nach § 53 Abs. 1 BörsG a.[X.] abschließen können (§ 28 Alt. 1 BörsG a.F.).

§ 28 BörsG a.F. ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn in dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nach den nicht angegriffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts ein Börsenschiedsgericht, d.h. ein Schieds-gericht, das den besonderen Bedürfnissen des [X.] dient und mit diesem in einem organischen Zusammenhang steht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 [X.]O [X.] m.w.N.), nicht berufen worden.

§ 28 BörsG a.F. kann nicht - über den Wortlaut hinaus - angewendet werden auf [X.], die andere als Börsenschiedsgerichte vor-sehen. Das vertrüge sich nicht mit dem Gesetzeszweck: Die in § 28 BörsG a.F. geregelte [X.] ist in besonderer Weise Ausdruck der kaufmännisch-kooperativen Autonomie des Börsenwesens und folglich auf die-sen Wirkungskreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 [X.]O [X.]; [X.] [X.]O S. 80).

6. § 37h WpHG, der an die Stelle von § 28 BörsG a.F. getreten ist und all-gemein [X.] über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wert-papierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermin-geschäften nur dann für verbindlich erklärt, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist hier noch nicht an-wendbar. Denn diese Bestimmung ist erst durch das [X.] vom 21. Juni 2002 ([X.] I S. 2010) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 eingefügt worden (Art. 23 Satz 1 dieses Gesetzes). Da dem Gesetz keine - 16 -

Rückwirkung zukommt, behalten alle zuvor - im Streitfall am 18. Mai 1998 - wirksam geschlossenen [X.] ihre Gültigkeit (vgl. [X.] [X.]O § 37h Rn. 61).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 265/03

13.01.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. III ZR 265/03 (REWIS RS 2005, 5518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5518

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