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PDF anzeigen5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17. März 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der [X.] wird da-hingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßi-gem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-denfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit [X.] verurteilt sind. Die [X.] von der [X.] nicht näher erläuterte [X.] Qualifikation nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB ange-nommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die ange-nommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen [X.] (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB [X.] ebenso wie diejenige nach § 152b Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex [X.] der Teno-rierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der ange-nommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; [X.], 610, 611). Die entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die vom [X.] beantragte Korrektur des schon in der [X.] offenbarten [X.] entbehrlich, welcher der [X.] bei - 3 - dem Angeklagten [X.](125, nicht 134 Einzelfälle) [X.] ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch [X.] unterlaufen ist. [X.] Basdorf [X.] Raum
Meta
10.01.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2006, Az. 5 StR 525/05 (REWIS RS 2006, 5754)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5754
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