Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. 5 StR 27/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3995

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5 StR 27/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. April 2005 beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
als unbegründet verworfen,

a) daß der Angeklagte [X.]wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in lediglich 306 Fällen verurteilt ist, b) daß der Angeklagte [X.]wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in lediglich 70 Fällen verurteilt ist. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten [X.]wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen, wegen gewerbs- und ban-denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-kundenfälschung in 307 Fällen, wegen Geldwäsche, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen der Verabre-dung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Jahren verurteilt. Die Angeklagte K
hat das [X.] 3 - wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 45 Fällen unter Ein-beziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte [X.]wurde vom [X.] in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 1. März 2005 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler des [X.] Klarstellungen:
1. Der Angeklagte [X.]hat nach den Urteilsfeststellungen nicht 307, sondern nur 306 Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung begangen. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl von Taten und der für jede Tat verhängten [X.] von drei Jahren aus, daß sich dieses gering-fügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-ren zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß die [X.] 325 in den Urteilsgründen ([X.]) zweimal vergeben ist; bei der mit dieser Nummer bezeichneten Tat vom 21. November 2001 in 41469 [X.] ([X.]) handelt es sich demnach um den Fall II. 326. Die in der Hauptverhand-lung nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fälle II. 327 und II. 328 ([X.]) werden [X.] wie der [X.] [X.] ausgeführt hat [X.] in den Urteilsgründen lediglich im Rahmen der Feststellungen ([X.]) ohne Auswirkungen auf den Schuld- und Strafaus-spruch versehentlich aufgeführt.
Der Erläuterung bedarf zudem folgendes: Die Fälle [X.], II. 415 und II. 419 hat das Landgericht [X.] entsprechend den Grundsätzen in den übrigen Fällen und durch [X.] deutlich gemacht ([X.]) [X.] - 4 - zu einer Tat zusammengefaßt, weil die drei Einlösungen der gefälschten Zahlungsanweisungen jeweils unter derselben Postleitzahl (51109 [X.]) [X.]. Gleiches gilt für den Fall [X.] und den Fall II. 426, soweit letzterer eine Einlösung unter der Postleitzahl 51016 [X.] umfaßte (Auftragsnummer: 4143231510509). Dies entspricht in beiden Fällen dem rechtlichen Hinweis des [X.] vom 41. Verhandlungstag ([X.]). Weil die [X.] 426 nach der Anklage zwei verschiedene Einlöseorte umfaßte, ist diese Nummer in den Feststellungen ([X.]) zweimal enthalten. 2. Bei dem Angeklagten [X.]ist der Schuldspruch des [X.] entsprechend den zutreffenden Ausführungen des [X.] dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses [X.] wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung lediglich die im Urteil aufgeführten 70 Fälle umfaßt. Auch bei diesem Fehler kann der Se-nat angesichts von [X.]n in Höhe von jeweils einem Jahr für jede Tat Auswirkungen auf die (maßvolle) Gesamtstrafbildung ausschließen. [X.] Raum Brause

Meta

5 StR 27/05

18.04.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. 5 StR 27/05 (REWIS RS 2005, 3995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3995

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