Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. 5 StR 26/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3991

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5 StR 26/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. April 2005 beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
als unbegründet verworfen, daß

a) der Angeklagte [X.]in dem Urteilsfall [X.] 246 (Ankla-gefall [X.] 320) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und sieben Monaten verurteilt ist;
b) es sich bei den Urteilsfällen [X.] 65 und [X.] 66 (Anklagefall [X.] 80), [X.] 69 und [X.] 70 (Anklagefall [X.] 83), [X.] 72 und [X.] 73 (Anklagefall [X.] 85) sowie [X.] 82 und [X.] 83 (Anklage-fall [X.] 95) jeweils nur um eine Tat handelt, so daß die Fälle [X.] 66, [X.] 70, [X.] 73 und [X.] 83 der Urteilsgründe nebst den hierfür gegen den Angeklagten [X.]je-weils verhängten [X.] von acht [X.] entfallen; c) der Angeklagte [X.]in den Anklagefällen [X.] 105 bis [X.] 108 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von acht Mona-ten verurteilt ist; d) der Angeklagte [X.]wegen gewerbs- und banden-mäßigen Betruges in lediglich 252 Fällen verurteilt ist. 2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-tel zu tragen. - 3 - [X.]n d e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 35 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit Ur-kundenfälschung in 165 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, wegen ge-werbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und ban-denmäßiger Urkundenfälschung in 131 Fällen, wegen gewerbs- und ban-denmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen, we-gen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen und we-gen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in [X.] mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den An-geklagten [X.] hat das [X.] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fäl-len, wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 253 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Vordrucken für Euroschecks, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte [X.]wurde vom [X.] wegen gewerbs- und ban-denmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Ur-kundenfälschung in 105 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkun-denfälschung in zwei Fällen und wegen der Verabredung eines gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit einer gewerbs- und bandenmäßi-gen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt.
Die Revisionen erweisen sich aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 1. März 2005 als unbegründet - 4 - im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings gebieten mehrere Zählfehler und Fassungsversehen des [X.]s Klarstellungen:
1. Bei dem Angeklagten [X.]hat der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, daß das [X.] versehentlich für den Fall [X.] 246 der Urteilsgründe keine Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt hat; dies holt der [X.] nach und setzt die Freiheitsstrafe für diesen Fall [X.] entsprechend den [X.] für vergleichbare Fälle ([X.]) und gemäß dem Antrag des [X.]s [X.] auf ein Jahr und sieben Monate fest.
Darüber hinaus ist dem [X.] bei der Abfassung der Urteilsgrün-de [X.] wohl infolge der Verwendung einer durch Computer erstellten Tabelle mit automatischer Zählfunktion [X.] folgendes weitere offensichtliche Versehen unterlaufen: In den Fällen der Urteilsgründe [X.] 65 und [X.] 66 (Anklagefall [X.] 80), [X.] 69 und [X.] 70 (Anklagefall [X.] 83), [X.] 72 und [X.] 73 (Anklagefall [X.] 85) sowie [X.] 82 und [X.] 83 (Anklagefall [X.] 95) handelt es sich jeweils [X.] entsprechend der An-klageschrift [X.] nur um eine Tat; gezählt werden diese [X.] aber als jeweils zwei Taten. Diese versehentliche Überzählung führt im weiteren [X.] der Tabelle dazu, daß vier Nummern zuviel (und damit doppelt) verge-ben sind: Den Anklagefällen [X.] 105 bis [X.] 108 sind tabellarisch die Urteilsfall-nummern [X.] 93 bis [X.] 96 zugeordnet ([X.]), die unmittelbar anschließend nochmals vergeben wurden ([X.]). Die [X.] ([X.]) beziehen sich dagegen offensichtlich auf die richtige Zählung, so daß der Senat entsprechend der ursprünglichen Absicht des [X.]s die vier vordergründig für die Urteilsfälle [X.] 66, [X.] 70, [X.] 73 und [X.] 83 verhäng-ten [X.] von jeweils acht Monaten den Anklagefällen [X.] 105 bis [X.] 108 zuordnet. Der [X.] ändert sich hierdurch nicht.
2. Bei dem Angeklagten [X.]ist der Schuldspruch des [X.]s entsprechend den zutreffenden Ausführungen des [X.]s dahingehend zu korrigieren, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen - 5 - gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich die im Urteil festgestellten 252 Fälle umfaßt. Der Senat schließt angesichts der Gesamtzahl der Taten und der jeweils verhängten gewichtigen [X.] aus, daß sich dieses geringfügige Versehen auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.

[X.] Gerhardt Raum Brause

Meta

5 StR 26/05

18.04.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. 5 StR 26/05 (REWIS RS 2005, 3991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3991

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