Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.08.2015, Az. 2 BvR 1180/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 6791

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Zweiwochenfrist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG - mangelndes Verschulden an Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 [X.] binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] gehindert war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1180/15

12.08.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Mühlhausen, 17. April 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss

§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.08.2015, Az. 2 BvR 1180/15 (REWIS RS 2015, 6791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6791

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Referenzen
Wird zitiert von

1 Vollz (Ws) 311/18

Zitiert

2 BvR 1899/14

Zitieren mit Quelle:
x

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