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Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Zweiwochenfrist des § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG - mangelndes Verschulden an Versäumung der Frist des § 93 Abs 1 BVerfGG nicht dargelegt
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da er nicht gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 [X.] binnen zwei Wochen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses gestellt worden ist. Zudem hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 [X.] gehindert war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.08.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Mühlhausen, 17. April 2015, Az: 10 StVK 33/14, Beschluss
§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 12.08.2015, Az. 2 BvR 1180/15 (REWIS RS 2015, 6791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6791
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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