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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässig - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden der Fristversäumung bei Verkennung des Fristbeginns
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.
Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
14.01.2015
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2014, Az: 4 Ws 78-81/13 (V), Beschluss
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2015, Az. 2 BvR 704/14 (REWIS RS 2015, 17207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17207
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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