Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2015, Az. 2 BvR 704/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 17207

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässig - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden der Fristversäumung bei Verkennung des Fristbeginns


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.

Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 704/14

14.01.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Januar 2014, Az: 4 Ws 78-81/13 (V), Beschluss

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.01.2015, Az. 2 BvR 704/14 (REWIS RS 2015, 17207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17207

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