Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 16.03.2015, Az. 2 BvR 392/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 14040

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Versäumung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG - Rechtsirrtum bei Fristberechnung lässt Verschulden der Fristversäumung nicht entfallen


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] einzuhalten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft die Auffassung vertritt, dass für den Beginn der Frist eine förmliche Zustellung der angegriffenen Entscheidung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich seien, ist nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 392/14

16.03.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Kammerbeschluss ohne Begründung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 7. Februar 2014, Az: 4 Ws 17/14 (V), Beschluss

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 16.03.2015, Az. 2 BvR 392/14 (REWIS RS 2015, 14040)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14040

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