Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2018, Az. 1 BvR 626/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 268

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung fehlenden Verschuldens bzgl der Fristversäumnis


Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 [X.]).

2

Die letztinstanzliche Entscheidung des [X.] ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 [X.], § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere [X.] am [X.] empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per [X.] ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.

3

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 [X.]). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der [X.] nicht zu entnehmen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 626/18

18.12.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 21. Dezember 2017, Az: 6 B 35/17, Beschluss

§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2018, Az. 1 BvR 626/18 (REWIS RS 2018, 268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 268


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 626/18

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 626/18, 18.12.2018.


Az. 6 B 35/17

Bundesverwaltungsgericht, 6 B 35/17, 21.12.2017.


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