Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Darlegung fehlenden Verschuldens bzgl der Fristversäumnis
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 [X.]).
Die letztinstanzliche Entscheidung des [X.] ging dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Januar 2018 zu. Gemäß § 93 Abs. 1 Sätze 1, 2 [X.], § 188 Abs. 2 BGB analog endete damit die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 13. Februar 2018. Am 13. und 14. Februar 2018 wurden zwar mehrere [X.] am [X.] empfangen, die nachträglich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die Seiten waren jedoch leer. Ein lesbares Schreiben des Beschwerdeführers ging erstmals am 19. Februar 2018 per [X.] ein; zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedoch schon verstrichen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist mangels Wiedereinsetzungsgrunds abzulehnen (§ 93 Abs. 2 [X.]). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist den Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Absendung der [X.] nicht zu entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.12.2018
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerwG, 21. Dezember 2017, Az: 6 B 35/17, Beschluss
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2018, Az. 1 BvR 626/18 (REWIS RS 2018, 268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 268
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 626/18, 18.12.2018.
Bundesverwaltungsgericht, 6 B 35/17, 21.12.2017.
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 2349/22 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Beschwerdeerhebung mittels Telefax …
1 BvR 3511/13 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Mangels Wahrung der Beschwerdefrist unzulässige Verfassungsbeschwerde - Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags - Verschuldete Fristversäumnis bei …
2 BvR 751/11 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines offensichtlich aussichtslosen Wiedereinsetzungsantrags: Unverschuldete Fristversäumnis iSd § 93 Abs 2 BVerfGG nicht glaubhaft …
2 BvR 122/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei nicht fristgerechter Beschwerdebegründung - Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags bei mangelnder Darlegung …
1 BvR 2597/16 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.