Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2014, Az. B 10 EG 2/14 B

10. Senat | REWIS RS 2014, 4144

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Elterngeld - Partnermonate - Unmöglichkeit der Betreuung durch anderen Elternteil - Soldat in der französischen Armee - Verfassungsmäßigkeit - grundsätzliche Bedeutung - Wegfall des Klärungsbedarfs


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 13. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat ihrer am [X.] geborenen Tochter. Die Klägerin ist Sanitätsoffizierin der [X.] und lebt mit ihrer Tochter in [X.]. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter ist [X.] Staatsangehöriger, Soldat bei der [X.] und lebt in [X.]. Die beklagte [X.] bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter, lehnte aber die Bewilligung für den 13. und 14. Lebensmonat ab (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen unter Hinweis darauf, dass die Unmöglichkeit der Kinderbetreuung durch den Vater allein aufgrund anderweitiger beruflicher Tätigkeit nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld für zwei weitere Monate in der Person der Mutter führe. Die zugrunde liegende Regelung des § 4 Abs 3 S 3 Bundeselterngeld- und [X.] ([X.]) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Urteil vom [X.]). Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] zurückgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend ausgeführt, die Rechtsgrundlage für eine Verlängerung des Elterngeldanspruchs bei Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil verstoße weder gegen die [X.]EWG [X.]408/71 noch gegen die Nachfolge-[X.]EG Nr 883/2004. Schutz vor Verlust von Leistungsansprüchen durch Zu- und Abwanderung bedürfe es nicht, weil ein solcher Fall nicht gegeben sei. Eine Besserstellung ausländischer Dienstverhältnisse sei nicht geboten (Urteil vom 13.11.2013).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.].

3

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) liegt nicht vor.

4

Den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegt nur vor, wenn die abstrakte Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, weil sie höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sich die Antwort auch sonst nicht ohne Weiteres ([X.] unmittelbar aus dem Gesetz) ergibt (Klärungsbedürftigkeit), wenn die Klärung in einem Revisionsverfahren insbesondere deshalb erwartet werden kann, weil die aufgeworfene Rechtsfrage im zugrunde liegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist (Klärungsfähigkeit) und wenn die Rechtsfrage schließlich über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] Beschluss vom 28.10.2009 - [X.] KG 1/09 B - Juris). Diese Voraussetzungen sind bei keiner der aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt.

5

Die Klägerin formuliert als Rechtsfragen, ob eine "Unmöglichkeit" der Betreuung durch den anderen Elternteil iS des § 4 Abs 3 S 3 [X.] vorliegt, wenn dieser als Soldat im [X.] Ausland dient und aufgrund der [X.] Regelung seinen Hauptwohnsitz nicht nach [X.] verlegen kann, um die Betreuung des Kindes zu übernehmen, ferner, ob § 4 Abs 3 S 3 [X.] insofern verfassungswidrig ist als diese Vorschrift einen Anspruch auf insgesamt 14 Monate Elterngeld auch denjenigen Eltern versagt, die aufgrund bestehender gesetzlicher Vorschriften die Kinderbetreuung nicht innerfamiliär verteilen können.

6

Es ist bereits zweifelhaft, ob jede dieser Fragen in einem Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit entscheidungserheblich wäre. Jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist (B[X.] [X.] 1500 § 160 [X.]; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]3 und 65). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des [X.] vorliegt, kommt es darauf an, ob sie erneut klärungsbedürftig geworden ist, weil [X.] im neueren Schrifttum neue Argumente angeführt oder erhebliche Einwände vorgebracht werden (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]; [X.]; B[X.] [X.] 3-4100 § 111 [X.] S 2 f; s auch B[X.] [X.] 3-2500 § 240 [X.] f, jeweils mwN). Dies gilt auch, wenn der Klärungsbedarf erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde oder nach Ablauf der Beschwerdebegründungfrist weggefallen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden [X.]s (vgl B[X.] Beschluss vom 16.5.2007 - B 11b [X.]/06 B - Juris mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 9h).

7

Der erkennende [X.] hat nach Eingang der Beschwerde am 20.1.2014 mit Urteil vom [X.] - B 10 EG 6/13 R - (zur [X.] vorgesehen in [X.]) entschieden, dass eine Verlängerung der Bezugsdauer des [X.] wegen Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil nicht schon in Betracht kommt, wenn die Betreuung durch den anderen Elternteil wegen anderweitiger Verpflichtungen beruflicher oder privater Natur unzumutbar ist, das Gesetz vielmehr objektive Hinderungsgründe in der Person des anderen Elternteils verlangt (Rd[X.]3, 14). Der [X.] hat zudem darauf hingewiesen, dass die eng begrenzte Ausnahmeregelung des § 4 Abs 3 [X.] Teil des verfassungsrechtlich abgesicherten Konzepts ist, Elterngeld grundsätzlich nur dann für 14 Monate zu gewähren, wenn die Betreuung des Kindes durch beide Elternteile wahrgenommen wird (Rd[X.]7 f). Hieraus ergibt sich die Antwort auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage zur Auslegung des § 4 [X.] und seiner Verfassungsmäßigkeit unbeschadet der von ihr geltend gemachten Besonderheiten der eingegangenen beruflichen Verpflichtungen des anderen Elternteils. Neue Erkenntnisse, die zur Einnahme eines abweichenden Standpunkts veranlassen könnten, sind nicht vorhanden. Die nicht näher ausgeführte Verletzung von [X.] Recht begründet für sich keinen Zulassungsgrund. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das L[X.] die Sache richtig entschieden hat (vgl B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.]).

8

Der [X.] sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 EG 2/14 B

10.07.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Dresden, 22. März 2012, Az: S 31 EG 12/10, Urteil

§ 4 Abs 3 S 3 BEEG, Art 3 Abs 1 GG, § 160a SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2014, Az. B 10 EG 2/14 B (REWIS RS 2014, 4144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4144

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