Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. XII ZB 527/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12218

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[X.]:[X.]:BGH:2016:270416BXIIZB527.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 527/15

vom

27. April 2016

in der Familiensache
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 27. April 2016 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, [X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.]ischen Oberlandgerichts
vom 13. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 600

Gründe:
I.
Der
Antragsteller nimmt -
vertreten durch seine
Mutter -
den Antragsgeg-ner, seinen
Vater,
im Wege des [X.] auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner hat in erster Stufe den Auskunftsanspruch nur hinsichtlich seines Einkommens
anerkannt.
Das Familiengericht hat den [X.] über das Anerkenntnis hinaus verpflichtet, Auskunft auch über sein Vermögen
am 31.
Dezember 2011 durch Vorlage eines spezifizierten [X.] über alle aktiven und passiven Vermögenswerte
zu ertei-len. Die nur hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] als unzulässig verworfen, weil der Wert des [X.] Aufhebung dieses [X.] durch den [X.] ([X.]sbeschluss vom 14.
Mai 2014 -
XII
ZB 487/13
-
FamRZ 2014, 1286) und Zurückverweisung der Sache an das Ober-1
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-
landesgericht hat dieses die Beschwerde erneut als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo-raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine erneute Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt den [X.] auch nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-ren (vgl. [X.]sbeschluss vom 12. Oktober 2011 -
XII [X.]/11 -
FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN).
2. Das [X.] hat die Beschwerde zutreffend nach §§
68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des

a)
Das [X.] hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege-genstands richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den [X.] mit der Auskunftserteilung und dem Zusammenstellen der Belege verbunden sei. Da ihm eine kostengünstige Auskunft aus dem Grundbuch oder aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster nicht zur Verfügung stehe, sei der 2
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Antragsgegner darauf angewiesen, die Auskunft über den Bestand seiner Grundstücke durch das Sichten von Kaufverträgen und das Zusammentragen der daraus entnommenen Daten zu erstellen. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Verdienstausfallentschädigung für Zeugen nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz zurückgegriffen werden. Der Verweis des Antragsgegners auf mehrere hundert Grundstücke und seine Be-teiligung an mehreren Unternehmen rechtfertige weder die Hinzuziehung eines Steuerberaters noch die Bewertung des vom Antragsgegner selbst zu [X.] Bewertung des Zeitaufwands, den der Antragsgegner mit rund 83 Stunden veranschlagt habe, sei auf einen Stun-l-prozess erhalten würde,
wenn er
mit der Erteilung der Auskunft weder eine be-rufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Im [X.] Fall sei davon auszugehen, dass die zur Auskunft
erforderlichen Tätig-keiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Dass der Antragsgegner dafür nach eigenen Angaben in seiner Freizeit knapp eineinhalb Monate benötige, sei in Anbetracht der bisherigen Dauer des Verfahrens nicht unangemessen. Selbst bei einer maßvollen Erhöhung des veranschlagten Zeitaufwands auf [X.] werde
somit nur ein Kostenb

b) Dadurch wird der verfahrensrechtliche Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nicht verletzt.
aa) Das [X.] hat nunmehr zutreffend den vom [X.] glaubhaft dargelegten Zeitaufwand von rund 83 Stunden für die Zu-sammenstellung von rund 500 Grundstücksdaten
zugrunde gelegt.
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5
-
bb) Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das [X.]
den anzusetzenden Stundensatz
für die [X.] dieser Arbeiten festgestellt
und mit zugrunde gelegt
hat.
(1)
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden [X.] ist nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft we-der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet.
Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erfor-derlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der [X.], der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen ([X.]sbeschluss vom 11. März 2015 -
[X.] 317/14 -
FamRZ 2015, 838 Rn.
16 f.).
(2) Dies ist dem Antragsgegner nicht gelungen.
Er hat nach dem nun-mehr vom [X.] gegebenen
Hinweis vorgetragen, dass er knapp eineinhalb Monate benötige, wenn er die Auskunft in seiner Freizeit erstellte und diese ununterbrochen ausnutze. Damit hat er keine Gründe vorgetragen, die ihn an einer Erledigung der Arbeiten während seiner Freizeit hinderten, sondern lediglich die dafür nötige Erledigungsfrist mitgeteilt.
Anhaltspunkte [X.], dass der Antragsgegner die vom [X.] angesetzten [X.]
zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht
in seiner Freizeit
aufbringen
kann, sind
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
nicht ersichtlich. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Zeitaufwand des Antragsgegners entsprechend den Bestimmungen des Justiz-vergütungs-
und -entschädigungsgesetzes ([X.]) über die Entschädigung von 8
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Zeugen bewertet und dabei auf den in § 20 [X.] festgelegten Stundensatz von

(3) Das [X.] war in der Frage der Bewertung des Stunden-satzes auch nicht durch die Ausführungen in dem [X.]sbeschluss vom 14.
Mai 2014 ([X.] 487/13 -
FamRZ 2014, 1286) gebunden. Zwar hatte das [X.], an das die Sache zurückverwiesen worden war, gemäß §
74 Abs. 6 Satz 4 FamFG die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung zu-grunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. In Bezug auf den anzuwendenden Stundensatz hatte der [X.] jedoch keine rechtliche Festle-gung
getroffen.
Nachdem das [X.] bei seiner ersten Befassung keine Feststellungen darüber getroffen hatte, ob der Antragsgegner die Arbeiten in seiner Freizeit erledigen kann oder ob er hierfür Arbeitszeit aufwenden muss, war Letzteres im Rahmen der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung zu unterstellen und der Stundensatz auf Grundlage des vom Antragsgegner mitge-teilten monatlichen Nettoeinkommens in einer Größenordnung von 15

u-nehmen.
Die rechtsbeschwerderechtlich notwendige
Unterstellung
bindet das
[X.]
jedoch nicht für das weitere Verfahren.
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(4) In Anbetracht des vom [X.] nunmehr ermittelten Stun-densatzes wird der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Antragsgegner geltend gemachten Stundenzahl deutlich unterschritten.
Dose [X.] Klinkhammer

Nedden-Boeger Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2013 -
54
F 146/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2015 -
13 [X.] -

13

Meta

XII ZB 527/15

27.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. XII ZB 527/15 (REWIS RS 2016, 12218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12218

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XII ZB 527/15

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