Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. XI ZR 367/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2049

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Oktober 2010 [X.], [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 355 Abs. 2 Satz 1 [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene [X.] kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennba-ren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen [X.] geheilt wer-den soll. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.] - [X.]

LG Koblenz

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2007 wird [X.]. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung eines beiderseits erfüllten Darlehensvertrages, den er und sei-ne Ehefrau mit der beklagten Bank zur Finanzierung einer mittelbaren Fondsbe-teiligung geschlossen haben. 1 Der Kläger, ein damals 50 Jahre alter, im öffentlichen Dienst tätiger Stadtplaner, wurde von einem für die
–-Firmengruppe tätigen [X.] geworben, sich zur Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der F.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]) zu beteili-gen. Zu diesem Zweck unterzeichnete er am 10. März 1998 einen vorformulier-ten [X.] für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der [X.] mit einer Anteilssumme von 30.000 DM zuzüglich Agio. Die im [X.] enthaltene [X.] endet wie folgt: "Ich bestätige, daß ich eine Zweitschrift der von [X.] unterzeichneten Be-lehrung über das Widerrufsrecht erhalten habe. [X.] ist bekannt, daß ich eine Kopie dieses Schreibens erhalte und dann die Widerrufsfrist von 10 Tagen erneut läuft, wenn ich reklamiere, daß ich einen Prospekt (mit u.a. dem Text des [X.]s) rechtzeitig vor Unterschrift nicht erhal-ten habe und [X.] dies nicht zu widerlegen ist." Zur Finanzierung der Treuhandbeteiligung schlossen der Kläger und sei-ne Ehefrau am 3./9. April 1998 einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen in Höhe von (brutto) 39.219,31 DM (= 20.052,51 •) mit der Beklagten und wiesen diese gleichzeitig an, die Darlehensvaluta an die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändeten die Eheleute den treuhänderisch gehaltenen Ge-sellschaftsanteil und traten außerdem ihre Ansprüche auf Arbeitseinkommen bzw. Sozialleistungen ab. Dem Darlehensvertrag war eine gesonderte, von [X.] Ehegatten unterzeichnete [X.] mit unter anderem folgen-dem Inhalt beigefügt: 3 "Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer nach Empfang des Darlehens dieses nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Wi-derrufes bzw. nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt." Die Beklagte zahlte den Nettokreditbetrag weisungsgemäß an die Treu-händerin aus. Unmittelbar vor Ablauf der im Darlehensvertrag festgelegten Zinsfestschreibungsfrist trafen der Kläger und seine Ehefrau am 30. März/3. und 14. April 2003 mit der Beklagten eine als "[X.] mit staffelmä-ßiger Abrechnung" bezeichnete Vereinbarung über eine Nettokreditsumme von 20.372,34 • mit einer Laufzeit von 60 Monaten, deren Tilgung allein durch [X.] der Schlussrate erfolgen sollte. Die Eheleute zahlten von 1998 bis zur voll-ständigen Rückführung des Darlehens am 22. April 2004 insgesamt 26.208,23 • Zinsen und Tilgungsraten an die Beklagte. 4 - 4 - Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter für die [X.] bestellt. 5 6 In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau, die alle etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetre-ten hat, sowohl die auf den Abschluss des Darlehensvertrages von 1998 als auch die auf den mittelbaren [X.] gerichteten Willenserklärungen nach dem [X.]. Vor allem unter Berufung darauf hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in der Gesamthöhe von 20.052,52 • zuzüglich [X.] Zug um Zug gegen Abtretung der kapitalmäßigen Fondsbeteiligung in Anspruch ge-nommen. Das [X.] hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das [X.] sie unter Anrechnung von Steuervorteilen des [X.], die die Parteien in Höhe von 1.350 • unstreitig ge-stellt haben, zur Zahlung von 18.702,52 • verurteilt, die [X.] um die Abtretung der Ansprüche des [X.] aus dem Beteiligungsvertrag von 1998 gegen die [X.] ergänzt und das Rechtsmittel im Übri-gen zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, so dass sie [X.] ist. 8 - 5 - [X.] 9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 10 Der Kläger, der aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit seiner Ehefrau aktivlegitimiert sei, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwick-lung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, weil die Eheleute die auf den [X.] dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wirksam widerrufen hätten. Das Ehepaar sei durch mündliche Verhandlungen mit dem Anlagever-mittler in ihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zur Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen be-stimmt worden. Nach den [X.] sei davon auszugehen, dass die Hausbesuche trotz des zeitlichen Abstandes ursächlich für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages gewesen seien, so dass die durch die [X.] geschaffene Überrumpelungssituation [X.] habe. Der [X.] sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass der Kläger die mittelbare Fondsbeteiligung nicht widerrufen habe. Denn der [X.] habe [X.] ordnungsgemäße [X.] enthalten. Ebenso stelle die Vereinba-rung der Vertragsparteien aus März/April 2003 die Wirksamkeit des Widerrufs des Kreditvertrages nicht in Frage, weil es sich hierbei nur um einen Nachtrag und damit um einen Bestandteil des ursprünglichen Darlehensvertrages [X.]. 11 Bei Abgabe der Widerrufserklärung im Dezember 2004 sei das Wider-rufsrecht des [X.] und seiner Ehefrau nicht durch Fristablauf erloschen ge-wesen. Da die mit dem Darlehensvertrag erteilte [X.] wegen 12 - 6 - des Zusatzes gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthalte und damit unwirksam sei, sei die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] nicht in Gang gesetzt worden. Aus § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] erge-be sich nichts anderes. Zum einen sei die Vorschrift mit den Vorgaben der Richtlinie 85/577 EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von [X.] ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "[X.]") unvereinbar. Zum anderen sei das Widerrufsrecht auch nicht durch die Rückzahlung des [X.] erloschen. Da der mittelbare [X.] der Eheleute ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bilde, beginne die Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] erst mit der beiderseitigen vollständigen Erfüllung sowohl des Darlehensvertrages als auch des verbundenen Geschäfts. Diese [X.] sei jedoch nicht erfüllt, weil die Gesellschaftsbeteiligung bislang nicht beendet und abgewickelt worden sei. Die Tatsache, dass für die [X.] im Jahre 2003 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei, reiche für eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus. Die Eheleute hätten ihr Widerrufsrecht auch nicht nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) verwirkt. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie im Vertrauen auf die beiderseitige Erfüllung des [X.] nachteilige und nicht mehr rückgängig zu machende [X.] getroffen habe. 13 Infolge des Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die aufgrund des Darlehensvertrages gezahlten [X.] zu erstatten. Im Gegenzug schulde der Kläger im Hinblick auf den Schutzzweck des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG nicht die Darlehensvaluta nebst Nutzungsentschädigung, son-14 - 7 - dern nur die Übertragung des finanzierten Fondsanteils mitsamt den ihm aus dem Beteiligungsvertrag gegen die [X.] zustehenden Ansprüchen. Der Klä-ger müsse sich jedoch die durch die mittelbare Fondsbeteiligung erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 15 1. a) Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des [X.], dass der Darlehensvertrag vom 3./9. April 1998 in einer [X.] im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angebahnt wurde und die Verhandlungen nicht auf vorhergehende Bestellung des [X.] oder seiner Ehefrau geführt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 16 b) [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführun-gen des [X.], mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituati-on für den späteren Vertragsschluss bejaht hat. 17 aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwoh-nung zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine [X.] bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Ver-tragsschluss jedenfalls mit ursächlich ist. Es reicht aus, dass der Kunde durch die Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - [X.] ZR 42/93, [X.] 123, 380, 393, vom 20. Januar 18 - 8 - 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 522, vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 167/02, [X.], 1579, 1581, vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243 Rn. 14 und vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831 Rn. 11). Ein enger zeitli-cher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] und der Vertragserklärung ist nicht erforderlich, indiziert aber die [X.] für den späteren Vertragsschluss. Die Indizwirkung für die Kausalität nimmt allerdings mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senatsurteile vom 16. Januar 1996 - [X.] ZR 116/95, [X.] 131, 385, 392, vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243 Rn. 14, vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995 Rn. 15, vom 18. November 2008 - [X.] ZR 157/07, BeckRS 2008, 26951 Rn. 22 und vom 24. März 2009 - [X.] ZR 456/07, [X.], 1028 Rn. 17). Welcher Zeit-raum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch ande-ren Umständen, insbesondere dem nicht erfolgten Widerruf der auf den [X.] gerichteten Willenserklärung im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu-kommt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung des konkreten Einzelfalls, die in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - [X.] ZR 6/04, [X.] 168, 1 Rn. 19, vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831 Rn. 11, vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292 Rn. 20, vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 6/06, [X.], 254 Rn. 30 und vom 24. März 2009 - [X.] ZR 456/07, [X.], 1028 Rn. 17). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt (Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - [X.] ZR 76/06, [X.], 292 Rn. 20). [X.]) Das Berufungsgericht ist, ausgehend von diesen Grundsätzen, unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kausalität trotz der in dem [X.] enthaltenen - [X.] und des Zeitablaufs nicht entfallen ist. Diese tatrichter-liche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht beruft die Revi-sion sich für ihren gegenteiligen Standpunkt auf die Senatsrechtsprechung (Ur-teil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243 Rn. 15). Soweit der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt hat, es begegne keinen rechtlichen Beden-ken, dass die Vorinstanz einen - neben dem Zeitablauf - den Kausalzusam-menhang in Frage stellenden anderen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des [X.]s des dortigen [X.] trotz ordnungsgemäßer Wider-rufsbelehrung erblickt habe, lässt sich diese Erwägung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn der hiesige Kläger war, wie das Berufungsgericht zwar ohne Begründung, in der Sache aber zutreffend angenommen hat, über sein Widerrufsrecht bezüglich des mittelbaren [X.]s nicht ordnungsge-mäß belehrt worden: Die [X.] im [X.] ist fehlerhaft, weil sie [X.] in Gestalt der Empfangsbestätigung für die Zweitschrift der Belehrung über das Widerrufsrecht eine unzulässige andere Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] enthält; ob der hieran anschließende weitere Satz eben-falls den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, kann daher auf sich beruhen. Zwar schließt der Schutzzweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], die Verdeutlichung des Widerrufsrechts nicht zu beeinträchtigen (Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.] 172, 157 Rn. 12), nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Unzulässig sind aber insbesondere Erklärungen, die einen ei-genen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der [X.] von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken ([X.] vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828 Rn. 13). Hierunter fällt ein mit der [X.] verbundenes Empfangsbekenntnis jeden-falls dann, wenn für den durchschnittlichen Kunden durch die konkrete Ausge-20 - 10 - staltung der Vertragsurkunde der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem Inhalt nach näher bestimmte [X.], und die Bestätigung deshalb geeignet ist, von der Belehrung als solcher abzulenken ([X.], Urteil vom 8. Juli 1993 - [X.], [X.], 1840, 1841; Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350 Rn. 24). Diese Vorausset-zungen sind hier erfüllt, weil die drucktechnische Gestaltung der im Fließtext abgefassten, d.h. nicht weiter untergliederten [X.] insgesamt den Charakter einer einheitlichen Erklärung erweckt, der durch das Vorhanden-sein lediglich einer einzigen, sowohl die eigentliche Belehrung als auch die Empfangsbestätigung abdeckenden Unterschriftszeile innerhalb einer den ge-samten Textblock umgebenden Umrandung noch verstärkt wird (vgl. hierzu [X.] vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350 Rn. 25). cc) Der Revision - die die Fehlerhaftigkeit der im [X.] ent-haltenen [X.] letztlich nicht in Abrede stellt - kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, selbst im Falle einer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] unzureichenden Belehrung hinsichtlich des [X.]s, die lediglich nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setze, unterbreche das Ausbleiben des Widerrufs durch den Kunden gleichwohl den Kausalzusam-menhang zwischen der [X.] und dem späteren Abschluss des [X.]. Hierbei wird übersehen, dass die für den Fall ordnungsgemä-ßer [X.] angenommene Unterbrechung des [X.]s auf der Erwägung beruht, ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübe, werde dies re-gelmäßig bewusst tun (Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243 Rn. 15). Der Schluss auf eine bewusst getroffene Entscheidung des [X.] verbietet sich indes von vornherein, wenn die vorangegangene [X.] gerade - wie hier - mit einer Beeinträchtigung der Verdeutli-chung des Widerrufsrechts verbunden war. 21 - 11 - c) Das Widerrufsrecht der Eheleute ist nicht durch die [X.] in § 5 Abs. 2 [X.] ausgeschlossen, obwohl der Darlehensvertrag zugleich ein Geschäft nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 gel-tenden Fassung darstellt. § 5 Abs. 2 [X.] ist richtlinienkonform dahin auszule-gen, dass die Vorschriften des [X.]es auf Real- und [X.] anwendbar sind, wenn das [X.] keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem [X.] ausgeschlossen oder erloschen ist (Senatsurteile vom 9. April 2002 - [X.] ZR 91/99, [X.] 150, 248, 253 ff., vom 12. November 2002 - [X.] ZR 47/01, [X.] 152, 331, 334 f., vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176, vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 167/02, [X.], 1579, 1580, vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.] 167, 252 Rn. 39 und vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.] 172, 157 Rn. 9; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221). Letzteres ist hier der Fall, weil das Widerrufsrecht des [X.] und seiner Ehefrau nach dem [X.] gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe ihrer Darlehensvertragser-klärung und damit bereits im April 1999 erloschen ist. 22 d) Das Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen, dass die Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] im Dezember 2004 nicht abgelaufen war. 23 aa) Diese Frist wurde nicht infolge der Unterzeichnung des [X.] am 9. April 1998 in Gang gesetzt. Denn die im Darlehensvertrag ent-haltene [X.] genügte ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung. Mit dem Hinweis, dass nach Empfang des [X.] als nicht erfolgt gelte, wenn der Kreditnehmer das Darlehen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs bzw. nach Aus-zahlung zurückzahle, enthielt sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] eine [X.] - 12 - lässige andere Erklärung ([X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.] 159, 280, 286 f.; Senatsurteile vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200 Rn. 25, vom 24. April 2007 - [X.] ZR 191/06, [X.] 172, 157 Rn. 13, vom 11. März 2008 - [X.] ZR 317/06, [X.], 828 Rn. 13 und vom 13. Januar 2009 - [X.] ZR 118/08, [X.], 350 Rn. 14). Da nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] der [X.] mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildete, widersprach der Zusatz gemäß § 7 Abs. 3 VerbrKrG zudem § 9 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG. [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision löste auch die mit dem "Raten-kreditvertrag" im März/April 2003 erteilte [X.] nicht den Lauf der Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 [X.] hinsichtlich des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahre 1998 aus. Zwar war gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 [X.] (in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 9 Abs. 2 EG[X.] eine nachträgliche [X.] auch in Bezug auf - wie hier - vor dem In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 ([X.] I 3138) geschlossene Altverträge möglich (MünchKomm[X.]/ [X.], 4. Aufl., Art. 229 § 9 EG[X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., Art. 229 § 9 EG[X.] Rn. 4; [X.], 856, 857 f.; [X.] 2008, 121, 122). 25 Von einer Nachbelehrung kann aber von vornherein nur die Rede sein, wenn die nachträglich abgegebene Erklärung überhaupt einen für den Darle-hensnehmer erkennbaren Bezug zu der früheren Vertragserklärung aufweist, deren [X.] im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Das ergibt sich allein schon aus dem Begriff der "Nachbelehrung", folgt aber auch aus dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 2 [X.], das nicht nur die äußere Ge-staltung, sondern auch die inhaltliche Abfassung der [X.] betrifft 26 - 13 - ([X.], Urteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1989, 1991; Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - [X.] ZR 156/08, [X.], 1497 Rn. 24) und für die nach-trägliche Belehrung ebenso gilt wie für die rechtzeitige (MünchKomm[X.]/ [X.], 5. Aufl., § 355 Rn. 54; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 355 Rn. 19). Die der Vereinbarung aus März/April 2003 beigefügte Widerrufsbeleh-rung nimmt hingegen in keiner Weise Bezug auf den ursprünglichen Darlehens-vertrag aus dem Jahre 1998, so dass sie keine nachträgliche Belehrung im [X.] von § 355 Abs. 2 Satz 2 [X.] darstellt. Eine solche Bezugnahme ergibt sich, anders als die Revision meint, insbesondere nicht daraus, dass es in der formu-larmäßigen [X.] zum Kreditvertrag aus März/April 2003 unter der Überschrift "Widerruf bei bereits ausgezahltem Darlehen" unter anderem heißt, der Kreditnehmer könne, wenn er "vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten" habe, sein Widerrufsrecht dennoch aus-üben. Dass mit dieser Formularerklärung, die nach dem Gesamtzusammen-hang der "neuen" [X.] ersichtlich an die darin bestimmte zwei-wöchige Widerrufsfrist anknüpft, eine fünf Jahre zuvor aufgrund eines früheren Kreditvertrages erfolgte Auszahlung des Darlehens erfasst sein soll, erschließt sich nicht. 2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Widerrufsrecht des [X.] und seiner Ehefrau sei dadurch, dass die Parteien das Darlehensver-hältnis durch die nicht in einer [X.] abgeschlossene Vereinbarung vom 30. März/3. und 14. April 2003 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt hätten, entfallen. 27 a) Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 18. November 2003 ([X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176) die Vereinbarung der Fortsetzung eines Darlehensvertrags unter gleichzeitiger Umwandlung des bisherigen [X.] in ein Annuitätendarlehen einer zum Wegfall des Widerrufsrechts 28 - 14 - führenden vollständigen Leistungserbringung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] gleichgesetzt, sofern sie als eine einer Novation gleichkommende Um-schuldung aufzufassen ist. Erfolgt hingegen lediglich eine Vertragsänderung, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht des Darlehensnehmers nur die Kreditbedingungen angepasst werden, lässt diese Änderung den [X.] und damit auch das diesbezügliche Widerrufsrecht nach § 1 [X.] unberührt ([X.], Urteile vom 15. November 2004 - [X.], [X.], 124, 125 und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 222). Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrages vorliegt, ist [X.], die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Ver-tragsänderung auszugehen (Senatsurteil vom 27. April 1993 - [X.] ZR 120/92, [X.], 1078, 1079; [X.], Urteile vom 14. November 1985 - [X.], [X.], 135, 136, vom 30. September 1999 - [X.], [X.], 2251, 2252 und vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2278, 2279). b) Danach ist die Feststellung des [X.], dass es sich bei der im März/April 2003 geschlossenen Vereinbarung nur um einen Nachtrag zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag von 1998 und nicht um eine einer Nova-tion gleichkommende Umschuldung handelte, revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Das Berufungsgericht hat mit Recht entscheidend darauf abgestellt, dass den Darlehensnehmern kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wur-de, weil nur die auf fünf Jahre beschränkte Zinsfestschreibung abgelaufen war, während die Tilgung des 1998 gewährten Darlehens erst nach 15 Jahren erfol-gen musste (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2005 - [X.] ZR 79/04, [X.], 501, 503). Die Revision zeigt nicht auf, dass diese tatrichterliche Würdi-29 - 15 - gung gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt oder we-sentlichen [X.] außer Acht lässt. Allein der Hinweis auf die Überschrift "[X.]", die Eintragung "Auszahlungsdatum 30.04.2003" und die Verkürzung der Gesamtlaufzeit um fünf Jahre genügt hierfür nicht, weil weitere Indizien deutlich für die Einordnung als bloße Prolongation des ersten Vertrages sprechen: Der Nettokreditbetrag blieb der Größenordnung nach im [X.] gleich und die Kontoführungsgebühren blieben praktisch unverändert. Trotz der Bezeichnung als "[X.] mit staffelmäßiger Abrechnung" handelte es sich weiterhin um ein endfälliges Darlehen. Neue oder andere Si-cherheiten wurden nicht vereinbart. Hinsichtlich der Restschuldversicherung wurde vermerkt, dass eine solche vorhanden sei. Eine Bearbeitungsgebühr oder ein (erneutes) Disagio waren nicht vorgesehen. Beide Verträge wurden unter derselben Kontonummer geführt. c) Es kann deshalb in diesem Zusammenhang dahinstehen, dass § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] im Streitfall ohnehin keine Anwendung mehr finden kann (dazu nachfolgend) und welche Auswirkungen sich hieraus für eine als [X.] zu behandelnde Umschuldung ergeben. 30 3. Das Widerrufsrecht der Eheleute war, wie das Berufungsgericht aller-dings nur im Ergebnis zu Recht angenommen hat, bei Abgabe der Widerrufser-klärung in der Klageschrift aus Dezember 2004 auch nicht wegen der zeitlich vorausgegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens im April 2004 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] bereits erloschen. 31 a) Entgegen der Ansicht des [X.] ist für die Frage der [X.] vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft ab-zustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem [X.] [X.] - 16 - det ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Ge-schäft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 134/02, [X.], 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - [X.] ZR 266/07, [X.], 2162 Rn. 27). 33 b) Durch die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Entschei-dung des [X.] vom 10. April 2008 ([X.]. [X.]/06, [X.], 869 Rn. 49) ist zudem geklärt, dass der in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] normierte Erlöschenstatbe-stand nicht gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. Vielmehr hat der [X.] die besonderen Regeln des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] gerade für den Fall als richtlinienkonform angesehen, dass die mit dem widerrufenen und von beiden [X.] erfüllten Darlehensvertrag verbundene kapitalmäßige Beteiligung an einer [X.] noch nicht vollständig abgewickelt bzw. beendet ist. c) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2009 ([X.] ZR 252/08, [X.], 2366 Rn. 18 ff., zur Veröffentlichung in [X.] 183, 112 bestimmt; siehe auch Senatsurteile vom 10. November 2009 - [X.] ZR 232/08, BeckRS 2009, 87286 Rn. 12 ff., vom 10. November 2009 - [X.] ZR 163/09, BeckRS 2009, 87769 Rn. 16 ff. und vom 24. November 2009 - [X.] ZR 260/08, [X.], 34 Rn. 15) näher ausgeführt hat, erfordert das nationale Recht keine andere Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der eindeutige Gesetzeswortlaut, der eine Berücksichti-gung des verbundenen Geschäfts nicht vorsieht. Aus dem Begriff "beiderseits" in § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] folgt vielmehr, dass es für das Erlöschen des Wider-rufsrechts allein auf das Vertragsverhältnis ankommt, in dem das Widerrufs-recht des Verbrauchers entstanden und ausgeübt worden ist. Eine Einschrän-kung des [X.] durch eine Erstreckung des [X.] - 17 - merkmals der beiderseitigen Erfüllung auf das verbundene Rechtsgeschäft scheidet deshalb aus. 35 d) Greifen danach die vom Berufungsgericht gegen die Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] angeführten Bedenken sämtlich nicht durch, so schei-tert die Heranziehung dieser Norm im Streitfall gleichwohl aus einem anderen Grunde. Wie der Senat zwischenzeitlich mit Urteil vom 24. November 2009 ([X.] ZR 260/08, [X.], 34 Rn. 16 f.) entschieden hat, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 [X.] mit Rücksicht auf die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] nicht mehr anwendbar, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens - wie hier - erst nach dem 1. Januar 2003 erfolgt ist. Soweit der V. Zivilsenat des [X.] mit Urteil vom 13. Juli 2007 ([X.], [X.], 2124 Rn. 9) für vor dem 1. Januar 2003 beendete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die Anwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor. 4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend die Verwirkung des Widerrufsrechts aus § 1 Abs. 1 [X.] verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff. 36 5. [X.] nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Aus-führungen des [X.] zu den Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 [X.], die die Revision nur insoweit angreift, als sie wegen der Rückgewähr der in den Jahren 1998 und 1999 geleisteten Zinszahlungen auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verweist. Diese Rüge muss schon aus tatsächlichen Gründen erfolglos bleiben. Obwohl der Kläger und seine Ehefrau von 1998 bis 2004 insgesamt unstreitig 26.208,23 • an die Beklagte gezahlt haben, verlangt er mit der Klage nur Rückzahlung von 20.052,52 •. Dieser Betrag, der dem [X.] im Darlehensvertrag 37 - 18 - vom 3./9. April 1998 entspricht und den der Kläger ausdrücklich als Gesamtfor-derung geltend macht, erreicht nicht einmal die Summe der unstreitig in den Jahren 2003 und 2004, also jedenfalls in [X.], auf das Darlehen geleisteten Zins- und Tilgungsraten. [X.] Ellenberger [X.] Matthias Pamp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 773/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 121/06 -

Meta

XI ZR 367/07

26.10.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2010, Az. XI ZR 367/07 (REWIS RS 2010, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2049

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 367/07 (Bundesgerichtshof)

Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung einer Widerrufsbelehrung in einer Prolongationsvereinbarung als Nachbelehrung …


XI ZR 317/06 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 215/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 68/07 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 191/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 367/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.