Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. I ZR 3/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1199

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[X.] ZR 3/01vom26. September 2001in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] 26. September 2001beschlossen:Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revision wird für die [X.] bis zum6. September 2001 auf 75.000,-- DM und für die [X.] danach auf29.291,88 DM festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem Gewerbetreibende undVerbände von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung von Verstößen gegen [X.] angehören. Er hat die Beklagte, die von ihr als "t. -Märkte" bezeichneteSupermärkte betreibt, unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen dieZugabeverordnung und das [X.] auf Unterlassung der Ankündigungeines mittels sog. "t. -Taler-Karten" durchgeführten Kundenbindungssystemsin Anspruch genommen, bei dem der Kunde bei Einkäufen in den t. -Märktensog. "Taler" erhält, die er ab einer bestimmten Anzahl wahlweise gegen [X.] eintauschen, zum Erwerb von Prämienartikeln oder für die- 3 -Buchung einer "[X.] -Spezialreise" verwenden oder auch zur Gutschrift fr dasMiles & More-Programm der [X.] einreichen kann.Das Berufungsgericht hat der vom [X.] insgesamt abgewiesenenKlage stattgegeben, soweit diese gegen die Ankigung der Verwendung der"t. -Taler" fr Einkaufsgutscheine, zum Erwerb von sog. Prmienartikeln undfr die Buchung der "[X.] -Spezialreisen" gerichtet war. Hinsichtlich des [X.] hat es die klagabweisende landgerichtliche [X.].Mit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf vollstige Abwei-sung der Klage weiterverfolgt. Der [X.] hat, nachdem zwischenzeitlich das[X.] und die Zugabeverordnung aufgehoben worden sind, [X.] in der [X.] erledigt erklrt. Die Beklagte hat sich [X.] angeschlossen.I[X.] Danach ist [X.] die Kosten des Rechtsstreits unter Bercksich-tigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durchBeschluû zu entscheiden, wobei die Entscheidung ohne mliche Verhand-lung ergehen kann (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Revision ohne die Aufhebungdes [X.]es als das Ereignis, das die hierauf (und auf die - zugleichebenfalls aufgehobene - Zugabeverordnung) gesttzte Klage erledigt hat, kei-nen Erfolg gehabt tte, sind ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 91aAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO).1. [X.], ob eine Bstigung bestimmter Verkehrskreise vorlag,t entgegen der Auffassung der Revision nicht von der - nach deren Vor-trag gewandelten - Verkehrsauffassung ab, sondern stellte eine davon unab-- 4 -ige Rechtsfrage dar ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1959,326, 328 - [X.]; [X.]. v. 26.5.1972 - I ZR 123/70, [X.] 1973,272 - [X.]; [X.]. v. 14.11.1980 - I ZR 181/78, [X.] 1981, 290,292 = WRP 1981, 267 - [X.]). Dementsprechend kam der [X.] erfolgten Aufhebung des [X.]es insoweit auch keine Vorwirkungdurch eine etwa bereits im Hinblick auf die bevorstehende [X.] zu. Damit ist die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte habe durch die von ihr ausgegebenen "t. -Taler"-Kartenbestimmte Verkehrskreisstigt, aus [X.] zu [X.] (vgl. [X.] [X.] 1959, 326, 328 - [X.]; [X.], [X.]. v.1.10.1986 - I ZR 80/84, [X.] 1987, 185, 187 = [X.], 239 - Rabattkarte;[X.]. v. 16.3.1989 - I ZR 241/86, [X.] 1989, 434, 437 = [X.], [X.] Die Revisitte auch insoweit keinen Erfolg gehabt, als sich [X.] mit ihr gegen die Annahme des Berufungsgerichts gewendet hat, beiden von den Kunden mit "t. -Taler"-Karten mit entsprechenden Guthaben ver-langten Preisen fr Waren des normalen Sortiments, fr sog. Prmienartikelund fr "[X.] -Spezialreisen" habe es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1Abs. 2 2. Alternative [X.] gehandelt. Ob ein unterschiedlicher Preis einensolchen Sonderpreis, der grundstzlich unzulssig war, oder einen zweitenNormalpreis darstellte, beurteilte sich nach der Verkehrsauffassung ([X.]Z117, 230, 233 - Rent-o-mat; [X.], [X.]. v. 10.7.1986 - I ZR 203/84, [X.] 1987,63, 64 = [X.], 103 - [X.]). Die in dieser Hinsicht [X.] in tatrichterlicher Wrdigung der werblichen Darstellung des"t. -Taler"-Systems vorgenommene Beurteilung lût - auch bei Zugrundele-gung eines gewandelten Verbraucherbildes (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999- I ZR 167/97, [X.] 2000, 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppich-- 5 -muster) - keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat [X.] mit Recht davon abgesehen, die Verhandlung im Hinblick auf den imnachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 13. November 2000 enthaltenenneuen Sachvortrag wiederzuerffnen; denn dieser Sachvortrag war nicht durchden Vortrag im Schriftsatz des [X.]s vom 27. Oktober 2000 [X.], im Hinblick auf den allein der Beklagten die Schriftsatzfrist eingermtworden war.[X.] [X.] [X.]BscherSchaffert

Meta

I ZR 3/01

26.09.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2001, Az. I ZR 3/01 (REWIS RS 2001, 1199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1199

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