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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. November 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 1Zur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen [X.] Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im erstenVersicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfahr-zeug der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unlau-teres Abwerben von Kunden darstellt.[X.], [X.]. v. 8. November 2001 - [X.] - [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 8. November 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 24. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin zu-rckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung Wett-bewerber.Der [X.] läßt seine Versicherungsleistungen u.a. von der [X.](im folgenden: [X.]) vermitteln. Die [X.] wandte sich im April 1997 ineinem Rundschreiben an [X.] und bot ihnen dabei den [X.] bei dem [X.]n an. Sie wies in diesemSchreiben noch nicht auf das Angebot des [X.]n hin, daß er bei einemVersicherungswechsel im Falle eines Kaskoschadens [X.] einen [X.]raum von- 4 -bis zu sieben Tagen im ersten Laufjahr des Versicherungsvertrages die Kosten[X.] einen Mietwagen der Mittelklasse erstatte. Mit Schreiben vom 30. [X.] informierte die [X.] die Vertriebsstellen der [X.], [X.] der[X.] im Nachgang zum Schreiben vom April 1997 im November 1997nochmals 3.500 Interessenten anschreiben werde, die auf die erste Werbeakti-on vom April 1997 reagiert tten. In dem Rundschreiben der [X.] hieû esu.a. wie folgt:Auch dieses Mailing (gemeint war das Rundschreiben vom [X.]) war, besonders durch Ihre Untersttzung, ûerst erfolg-reich. Die [X.] lag bei fast 7 %, was ca. 3.500 [X.] entspricht.Nun bedeutet das Ende des Kalenderjahres auch das Ende [X.] [X.] einen geplanten Versicherungswechsel hin zum[X.]. Aus diesem Grund wird der [X.] am 3. November 1997 [X.] an einem Versicherungswechsel interessierten Kundennochmals anschreiben und auf das bevorstehende Ende hinwei-sen. Dazu hat der [X.] sein bisher schon attraktives Angebot [X.] aufgewertet, indem er ausschlieûlich diesem Kundenkreis beieinem Versicherungswechsel mindestens einen Mietwagen [X.] (z.B. [X.]) auch bei einem [X.] kostenlos [X.] max. sieben [X.] zur [X.].Anfang November 1997 versandte dann aber nicht - wie in dem [X.] vom 30. Oktober 1997 angekigt - der [X.], sondern die [X.]ein [X.] an die 3.500 interessierten [X.], die auf dieerste Werbebriefaktion vom April 1997 reagiert hatten, das u.a. [X.] hatte:Ihr persönliches Angebot...- 5 -Bereits heute [X.] 6.000 [X.] distigen Ta-rife des P.-Versicherungsdienstes. Zur [X.] wird bereits jeder drittein [X.] zugelassene Porsche-Neuwr uns, in Zu-sammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, dem [X.], versi-chert....PS: [X.] Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 [X.]uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens inner-halb der ersten zwölf Monate mobil.Die Klrin hat die Werbung in dem Rundschreiben von Anfang No-vember 1997 insbesondere wegen [X.] gegen § 1 UWG unter den [X.] des rtriebenen Anlockens und der Erlangung eines Vor-sprungs durch Rechtsbruch als wettbewerbswidrig angesehen. [X.] sie in der beanstandeten Werbeaktion einen Verstoû gegen [X.] und der Zugabeverordnung erblickt, [X.] den auch der [X.] verantwortlich sei.Die Klrin hat zuletzt beantragt,1.den [X.]n unter Androhung von [X.] zu verur-teilen, es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr zu [X.] bei dem Angebot, der Bewerbung oder [X.] von Kraftfahrzeugkaskoversicherungen Versicherungs-nehmern anderer Versicherer bei einem Wechsel zum [X.]n[X.] den Fall eines Kaskoschadens die kostenlose Zurverfg-stellung eines Mietwagens anzu[X.] oder zu gewren,- 6 -2.festzustellen, [X.] der [X.] verpflichtet ist, der Klrin [X.] zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemûZiffer 1. seit dem 3. November 1997 entstanden ist und nochentstehen [X.] [X.]n zu verurteilen, der Klrin Auskunft r Art undUmfang der seit dem 3. November 1997 begangenen Handlun-gen gemû Ziffer 1. zu erteilen, einschlieûlich Auskunft r [X.] Anzahl der versandten [X.] und der Adressatender [X.].Der [X.] ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nichter, sondern die [X.] habe geworben. Mit seinem Angebot zur [X.] Leistungsumfangs in der [X.] habe er, der[X.], den Schadensverlauf in dieser Versicherungsspartstig beein-flussen wollen. Alle Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Kaskoversi-cherung, also auch seine eigenen Versicherungsnehmer, tten ihren beste-henden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 [X.] und somitab 1. Januar 1998 zu den angekigten Bedingungen bei ihm versichert wer-den können. Die Gestaltung des Leistungsumfanges [X.] die Kaskoversicherunghalte sich im Rahmen des [X.] und verstoûe nicht gegen gesetzlicheBestimmungen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglosgeblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung der [X.] beantragt, verfolgtdie Klrin ihr Klagebegehren [X.] 7 -- 8 [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] habe durch seinVerhalten nicht den Wettbewerb gestört und sei deshalb weder zur [X.] noch zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu hat es [X.]:Das Leistungsangebot des [X.]n verstoûe weder gegen das [X.] noch gegen die Zugabeverordnung und die Sondervertungs-Ver-ordnung, weil es sich bei dem Leistungsteil "Erstattung von [X.] [X.] der Versicherungslaufzeit" um einen Teil [X.] der Versicherung handele. [X.] nichts, [X.] diese Artder Leistung bisher in der Kraftfahrzeugversicherung nicht lich gewesen sei.Es sei nicht unlauter, wenn ein Anbieter seine Hauptleistung verbessere, ohnemehr Entgelt zu verlangen.Allein der Umstand, [X.] ein verbessertes Angebot einen Anreiz da[X.]darstellen könne, mit dem [X.]n und nicht mit der Klrin oder anderenAnbietern einen Kaskoversicherungsvertrag abzuschlieûen, lasse das verbes-serte Angebot nicht als wettbewerbswidrig erscheinen. Der [X.] sei in [X.] Vertragsgestaltung [X.]ei [X.] sich darauf beschrken, nur [X.] be-grenzte [X.] und [X.] einen begrenzten Personenkreis ein verbessertes [X.] zum Inhalt seiner Versicherungsvertrzu machen. [X.] das Angebot nicht als besonders bedeutsam und unter anreiûerischerHervorhebung der zeitlichen Grenzen an die interessierten Verkehrskreiseherangetragen werde, könne in dem Verhalten des [X.]n keirtriebe-nes Anlocken erblickt werden.- 9 -Das Verhalten der [X.] brauche sich der [X.] nicht zurechnenzu lassen, weil er diesem eigenstigen [X.] nicht [X.] sei und auch keine Mlichkeit habe, auf das [X.] [X.] [X.] zu nehmen. Es [X.] letztlich offenbleiben, obdie Art der Bewerbung des Versicherungsangebots des [X.]n durch die[X.] im "Mailing" vom 3. November 1997 gegen das [X.]rechtverstût.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] bleiben [X.] ohne Erfolg.Das Berufungsgericht hat rechtsfehler[X.]ei angenommen, [X.] der [X.] mit seinem Leistungsangebot, Versicherungsnehmern im Falle einesKaskoschadens im [X.] seit Versicherungsbeginn [X.] eine begrenzte[X.] die Kosten [X.] einen Mietwagen zu erstatten, nicht gegen § 1 UWG unterdem Gesichtspunkt des unlauterrtriebenen Anlockens verstût. Entge-gen der Ansicht der Revision kann auch nicht - was das Berufungsgericht un-errtert gelassen hat - von einem unlauteren Einbrechen in [X.]emde Vertragsbe-ziehungen ausgegangen werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht des [X.] einen Verstoû gegen das [X.] - was [X.] den geltend gemachtenSchadensersatzanspruch von Bedeutung sein kte - verneint.1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht - was von der Revision nichtverkannt wird - grundstzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal[X.]en [X.]. Der Kundenkreis ist kein gesctztesRechtsgut. [X.] mit einer Kigung seiner Kunden und [X.] seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von [X.] Wesen des [X.], auch wenn die Kunden noch an den [X.] -ber gebunden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 19.11.1965 - [X.], [X.] 1966,263, 264 = WRP 1966, 139 - Bau-Chemie; [X.]. v. 5.10.1966 - [X.]/64,[X.] 1967, 104, 106 = [X.], 21 - Stler; [X.]/[X.], [X.]., § 1 [X.]. 764). Das Bestimmen zu ordnungsgemûer Vertragsaufl-sung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kigungs[X.]istenist daher wettbewerbsrechtlich grundstzlich nicht zu beanstanden ([X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 764). [X.]widrig wird ein Einbrechen in [X.] erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstin-zutreten ([X.], [X.]. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, [X.] 1986, 547, 548 = WRP1986, 379 - Handzettelwerbung; [X.]Z 110, 156, 170 = [X.] 1990, 522, 527- HBV-Familien- und [X.] Die von der Revision ange[X.]ten Umstreichen weder einzelnnoch in der Gesamtschau aus, die Unlauterkeit des Angebots des [X.]n zubegr.a) Die Revision macht geltend, der Inhalt der Schreiben vom 30. [X.] und November 1997 belege, [X.] die [X.] durch besondereUnlauterkeitsumstkennzeichnet sei. Es habe sich um eine gezielteWiederholungswerr den 3.500 Haltern von [X.] gehandelt, die aufgrund der [X.] vom April 1997 ihr [X.] an einem Versicherungswechsel bekundet tten. Diese seien aufge-fordert worden, den bei anderen Versicherern bestehenden Versicherungsver-trag bis zum 30. November 1997 zu [X.]. Das Abwerben sei zudem durchdas [X.] einer [X.] - kostenlose Mietwagenge-stellung [X.] einen [X.]raum bis zu sieben Tagen bei einem Kaskoschaden -erfolgt, wobei die Anlockwirkung noch durch eine enge zeitliche Begrenzungdes Angebots ert worden sei. Der Hinweis auf die "[X.] 11 -sung" eines Mietwagens sei zudem irre[X.]end. Dieses Vorbringen verhilft [X.] nicht zum Erfolg.aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein zielbewuûtesund systematisches Ausspannen von Kunden [X.] sich allein kein besondererGrund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung [X.]. Es ist legitim undliegt im Wesen des [X.], [X.] [X.], der neue Kunden zu [X.], dabei [X.] und systematisch vorgeht. Planmûigkeit [X.] ist daher grundstzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichenBeurteilung (vgl. [X.] [X.] 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung; [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 764).bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, [X.] in dem [X.] von November 1997 darauf hingewiesen wurde, [X.] bestehende Versiche-rungsvertrch bis zum 30. November 1997 gekigt werden kten.Denn die Leistung von Kigungshilfe durch bloûe Hinweise auf [X.], Frist und Form einer Kigung ist grundstzlich wettbewerbskonform.Erst der Einsatz von unlauteren Mitteln, die insbesondere in der [X.] und seiner Leistung sowie in einer Irre[X.]ung des [X.] potentiellen Kunden bestehen k([X.]/[X.], Wettbe-werbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG [X.]. 603; [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 764 f.),[X.]t zur Sittenwidrigkeit einer Abwerbungsmaûnahme. Solche Unlauterkeit-sumstliegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nichtdarin, [X.] in dem [X.] von November 1997 der Hinweis enthaltenwar: "[X.] Sie! Entscheiden Sie sich bis zum [X.] und wirhalten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwlf Mo-nate mobil". Die Leistungen der Mitbewerber des [X.]n finden in dem ge-- 12 -nannten Rundschreiben keine Erw, so [X.] in bezug auf deren [X.] weder unwahre noch herabsetzende Aussagen getroffen werden.cc) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, der [X.] nutzedie zeitlich begrenzte Mietwagengestellung bei einem Kaskoschaden unterBetonung des Exklusiv-Charakters als Lockmittel [X.] einen Wechsel des Versi-cherungsunternehmens, rechtfertigt auch nicht die Annahme eines unlauterenrtriebenen Anlockens. Die Anlockwirkung, die von einem stigen Ange-bot ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, [X.] 1998,500, 502 = [X.], 388 - Skibindungsmontage; [X.]Z 139, 368, 374- Handy [X.] 0,00 DM). Sie wird erst unlauter, wenn das Angebot so gestaltet ist,[X.] der Kunde "gleichsam magnetisch" angezogen und in seiner Entschlie-ûungs[X.]eiheit - im Streitfall die Rationalitt seiner Entscheidung [X.] einen [X.] - in unsachlicher Weise beeinfluût wird (vgl. [X.], [X.]. v.14.12.2000 - I ZR 147/98, [X.] 2001, 752, 754 = [X.], 688- Erffnungswerbung). Das kann hier nicht angenommen werden. Der [X.]hat sein vertragliches Leistungsangebot lediglich [X.] eine bestimmte [X.]dauererweitert. Darin kann kein wettbewerbswidriges Verhalten erblickt werden, [X.] im Wesen des [X.] liegt. Der Kunde kann unbeeinfluût abw,ob das Angebot des [X.]n ihm ausreichende Veranlassung [X.] einenWechsel des Versicherungsunternehmens gibt.dd) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Adressaten derbeanstandeten Werbung nicht darr im Unklaren gelassen, [X.] der [X.] die Erstattung von [X.] nur [X.] die Dauer eines Jahres(vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998) angeboten hat. Die zeitliche Begren-zung der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich [X.] einen durch-- 13 -schnittlich informierten und verstigen Verbraucher, auf den im Streitfall ab-zustellen ist, weil es sich bei dem Angebot des [X.]n nicht um eine nurgeringwertige Dienstleistung handelt (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999- I ZR 167/97, [X.] 2000, 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster; [X.]. v. 19.4.2001 - I ZR 46/99, [X.] 2002, 81, 83 = [X.], 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei), mit hinreichender Deutlichkeit aus demin dem [X.] von November 1997 enthaltenen Hinweis, [X.] einVersicherungsnehmer im Falle eines Kaskoschadens "innerhalb der [X.]" (also nur [X.] die Dauer eines Jahres) mobil bleibt.ee) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, [X.] die An-kigung einer "kostenlosen" Überlassung eines Mietwagens i.S. von § [X.] irre[X.]end sei. Fr den mit der Werbung angesprochenen Verkehr isterkennbar, [X.] der [X.] sein vertragliches Leistungsangebot [X.] einenbegrenzten [X.]raum um die Erstattung von [X.] bis zur [X.] sieben Tagen im Falle eines Kaskoschadens erweitert hat. Der umworbenepotentielle Kunde wird deshalb nicht davon ausgehen, [X.] es sich bei der zu-stzlichen Leistung um ein kostenloses Angebot im eigentlichen Sinne handelt,sondern annehmen, [X.] die Zusatzleistung von der Versicherungsprmie mitabgedeckt wird. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus § 6 der"Besonderen Bedingungen zum P.-Kasko-Mobility-Tarif" auch nicht die zwin-gende Verpflichtung [X.] den Versicherungsnehmer, [X.] das Mietfahrzeug wh-rend seiner Nutzung eine Kaskoversicherung abzuschlieûen.b) Die beanstandete Werbemaûnahme kann auch nicht wegen Versto-ûes gegen Nr. 56 der [X.]richtlinien der Versicherungswirtschaft (ab-gedruckt bei [X.]/[X.] aaO als Anhang XII nach § 3 UWG) als sit-tenwidrig i.S. von § 1 UWG angesehen werden, wonach es [X.] ist, in- 14 -[X.]emde [X.] oder mit unlauteren Mitteln einzu-dringen.Die hier in Rede stehende [X.]richtlinie kte allenfalls als In-diz da[X.] herangezogen werden, welches [X.]verhalten nach [X.] der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist (vgl.[X.], [X.]. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, [X.] 1977, 619, 621 = WRP 1977, 183- Eintrittsgeld; [X.]. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, [X.] 1991, 462, 463- [X.]richtlinie der Privatwirtschaft; [X.]/[X.] aaO § 1UWG [X.]. 603; [X.]/[X.] aaO § 1 [X.]. 619). Dabei ist aber auch zu be-achten, [X.] in den [X.]richtlinien - ebenso wie in einer Standesrichtli-nie - eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und einBemm vorbeugenden Schutz des lauteren [X.] ihren [X.] gefunden haben krch mlicherweise die Freiheit des[X.] in einem Umfang beschrkt wird, der wegen des Gebots [X.] des [X.] nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der [X.] von [X.]richtlinien der Wirtschaft stets zu p[X.]n, ob einwettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maûstabes des § 1 UWG auchvom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter [X.] (vgl. [X.] [X.] 1991, 462, 463 - [X.]richtlinie der Privatwirt-schaft; [X.], [X.]. v. 3.12.1998 - [X.], [X.] 1999, 748, 749 = WRP1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf [X.] Streitfall sind - wie bereits dargelegt - keine Umstfestzustellen,die das beanstandete [X.] - auch wenn es als Einheit gewrdigtwird - als unlauter und damit als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG erscheinen las-sen.- 15 -c) Unter diesen [X.] die vom Berufungsgericht offengelas-sene Frage, ob den [X.]n [X.] den Inhalt der von der [X.] versandtenRundschreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 eine (Mit-)Ver-antwortung trifft, keiner Entscheidung mehr.3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ein Rabattverstoû, der i.V.mit § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des vor Aufhebung des [X.]es entstandenen Schadens begrkte, zu verneinen.Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, [X.] ein Preisnachlaûnicht nur in der Form der Preisherabsetzung, sondern auch als [X.], also einer Verbesserung der Hauptleistung, in Erscheinung treten kann(vgl. [X.]/[X.] aaO [X.] § 1 [X.]. 56). Nach § 1 Abs. 2 [X.] ist [X.] erforderlich, [X.] ein Nachlaû auf einen angekigten oder allgemeingeforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, gewrt wird. Es [X.] zwei Preise einander [X.] werden, der Normalpreis und derdavon abgeleitete niedrigere [X.] ([X.]Z 99, 69, 70 [X.]; [X.], [X.]. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, [X.] 1994, 743,745 - Zinsstige [X.] durch [X.]; [X.]. v. 26.3.1998- I ZR 222/95, [X.] 1999, 256, 257 = [X.], 857 - 1.000,-- DM Umwelt-Bonus).Hier fehlt es bereits am Erfordernis eines [X.] alle [X.] [X.]n geltenden Normalpreises, weil die Prmien in der Kraftfahrzeug-versicherung nach unterschiedlichen Kriterien, die hauptschlich mit der vondem Fahrzeug ausgehenden Ge[X.]dung zusamm, berechnet wer-den.- 16 -II[X.] Danach war die Revision der Klrin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1ZPO) zurckzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Bscher
Meta
08.11.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. I ZR 124/99 (REWIS RS 2001, 716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 716
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