Bundespatentgericht, Urteil vom 08.04.2010, Az. 2 Ni 26/08 (EU)

2. Senat | REWIS RS 2010, 7801

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 004 249

(DE 699 00 838)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] sowie [X.] [X.], Dr. -Ing. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Hans Fetterroll

für Recht erkannt:

[X.] Das Europäische Patent 1 004 249 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 17. November 1999 angemeldeten [X.] Patents 1 004 249 (Streitpatent), das in der [X.] mit der Bezeichnung

2

„Device for the practical use of working gloves of quick fitting and removal type“

3

erteilt worden ist. [X.] nimmt die Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 24. November 1998 in Anspruch und wird beim [X.] unter der Nummer 699 00 838 geführt.

4

[X.] umfasst 11 Ansprüche. [X.] lautet in der [X.] wie folgt:

5

„1. Device for the practical use of working gloves (210) of the type

6

characterized in that:

7

by suitably choosing the dimensions of the annular element (212; 212 A) and the mouth of the glove (210), the annular element (212; 212 A) is forcibly insertable into the mouth of the glove (210) so that the latter remains fixed to the annular element (212; 212 A), [X.], the annular element (212) being formed at least partly of ferromagnetic material;

8

the means (219, 220) for retaining the glove (219) during its fitting and removal comprises at least one magnet (219).”

9

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 11 wird Bezug genommen auf die Streitpatentschrift.

Patentanspruch 1 hat in der [X.] Übersetzung gemäß der Druckschrift [X.] folgenden Wortlaut:

dadurch gekennzeichnet, dass:

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand eingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und [X.] wenigstens einen Magneten (219) aufweisen.“

Zum Wortlaut der auf Anspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 11 wird Bezug genommen auf die vorgenannte Druckschrift [X.].

Die Klägerin macht geltend, dass sich der Gegenstand des Streitpatents in naheliegender Weise aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik ergebe und beruft sich dazu auf die folgenden Druckschriften:

([X.]) [X.]/17133 A1

([X.]) [X.] 4 228 935 [X.]

(D3) [X.] 4 868 927 [X.]

([X.]) [X.] 1 894 706 U

([X.]) [X.] 1 683 123 U

([X.]) [X.] 1 039 937 B

Im Prüfungsverfahren waren noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

([X.]) [X.] 5 806 099 [X.]

([X.]) [X.] 4 845 781 [X.]

([X.]) [X.] 2 741 410 [X.]

Die Klägerin stellt den Antrag,

das [X.] 004 249 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen des [X.] gemäß Schriftsatz vom 1. April 2010 bzw. der Hilfsanträge 2 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zu geben.

Diese Hilfsanträge lauten:

Hilfsantrag 1 (gemäß Schriftsatz vom 1. April 2010):

dadurch gekennzeichnet, dass:

das ringförmige Element (212) auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) angeordnet ist,

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und [X.] wenigstens einen Magneten (219) aufweisen.“

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 1 wird auf die entsprechende Anlage zum Schriftsatz vom 1. April 2010 Bezug genommen.

Hilfsantrag 2 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung):

dadurch gekennzeichnet, dass:

der eigentliche Handschuh (211) an dem ringförmigen Element (212) angebracht ist,

und durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen Handschuhs (211) einsetzbar ist, so dass das ringförmige Element (212) auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) anliegt, wodurch letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und [X.] wenigstens einen Magneten (219) aufweisen.“

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 2 wird auf die entsprechende Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 8. April 2010 Bezug genommen.

Hilfsantrag 3 (aus der mündlichen Verhandlung):

, dadurch gekennzeichnet, dass:

der eigentliche Handschuh (211) an dem ringförmigen Element (212) angebracht ist,

und der eigentliche Handschuh (211) aus einer flexiblen Folie besteht;

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen Handschuhs (211) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und [X.] wenigstens einen Magneten (219) aufweisen

und das ringförmige Element (212) in die Öffnung des Handschuhs (210) eingesetzt wird, um dann seine originalen Abmessungen wiederzuerlangen und auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) anzuliegen, wodurch es in einer Stellung innerhalb des Handschuhs gesichert verbleibt.“

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 3 wird auf die entsprechende Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 8. April 2010 Bezug genommen.

Hilfsantrag 4 (aus der mündlichen Verhandlung):

, dadurch gekennzeichnet, dass:

das ringförmige Element (212) auf der Innenseite des eigentlichen Handschuhs (211) angeordnet ist,

durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements (212; 212a) und der Öffnung des Handschuhs (210), das ringförmige Element (212; 212a) unter Krafteinwirkung in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist, so dass letzterer an dem ringförmigen Element (212; 212a) befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, wobei das ringförmige Element (212) wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

wobei die Mittel (219, 220) zum Halten des Handschuhs (210) während seines Anziehens und [X.] wenigstens einen Magneten (219) aufweisen und

das ringförmige Element (212a) offen ist und eine ausreichende Biegsamkeit besitzt, um zu ermöglichen, dass seine Größe durch Einwirkung der Hände verringert wird, um es zu ermöglichen, dass es einfacher in die Öffnung des Handschuhs (210) einsetzbar ist.

Wegen des Wortlauts der sämtlich auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 4 wird auf die entsprechende Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 8. April 2010 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Nach Auffassung der Klägerin sind auch die nach allen Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände nicht patentfähig.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist auch begründet.

I.

1) [X.], die beispielsweise zum Handhaben von Nahrungsmitteln oder einfach zum Sauberhalten der Hände verwendet werden, und insbesondere [X.]e, die völlig lose sitzen, um ein einfaches Einführen und Herausziehen der Hand zu ermöglichen (Absatz [0001] der Beschreibung der Streitpatentschrift).

Im Einzelhandel mit Nahrungsmitteln berühren die Verkäufer die Waren häufig mit den Händen, ohne die maßgebenden Hygienevorschriften zu beachten. In diesen Fällen berührt der Verkäufer häufig nicht nur die Ware, sondern auch Geld und andere unsaubere Gegenstände. Die Aufgabe, Nahrungsmittel hygienisch einwandfrei zu handhaben, ist daher weit verbreitet.

Bekannt sind bereits eng anliegende [X.]e vom Typ der [X.]. Diese [X.]e können jedoch nur schwer an- und ausgezogen werden (Absatz [0004] der Streitpatentschrift). Weiter offenbart die [X.]/17133 [X.] ([X.]) eine Vorrichtung zum Anziehen von [X.]en mit Hilfe eines Ringelements zum Offenhalten der [X.] und mit einem mit diesem Ringelement zusammenwirkenden weiteren Mittel, mit dem der [X.] während des An- und [X.] am Ort gehalten wird. Diese Lösung ist aber technisch aufwendig und teuer (Absatz [0005] der Streitpatentschrift).

2) Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die Aufgabe der streitpatentgemäßen Weiterbildung gemäß Streitpatentschrift darin,

3) Diese Aufgabe soll mit den Gegenständen der erteilten Ansprüche 1 bis 11, hilfsweise mit den Gegenständen der Ansprüche nach den [X.] 1 bis 4 gelöst werden.

Dementsprechend beschreibt der erteilte Anspruch 1 eine Vorrichtung mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die [X.] Übersetzung aus der Übersetzung der europäischen Patentschrift ([X.]) zugrunde liegt:

a1. Eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen

a. der völlig lose sitzenden Art, zum Ermöglichen eines einfachen Einführens und Herausziehens der Hand,

b. mit wenigstens einem [X.],

c. wobei jeder [X.] ein steifes ringförmiges Element aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des [X.]s offen zu halten,

d. und Mitteln zum festen Halten des [X.]s an einer Platte mit [X.], um das Anziehen und Ausziehen des [X.]s von einer Hand zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass

e. durch geeignete Auswahl der Abmessungen des ringförmigen Elements und der Öffnung des [X.]s, das ringförmige Element unter Krafteinwirkung in die Öffnung des [X.]s einsetzbar ist,

f. so dass letzterer an dem ringförmigen Element befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird,

g. wobei das ringförmige Element wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist;

h. wobei die Mittel zum Halten des [X.]s während seines Anziehens und [X.] wenigstens einen Magneten aufweisen.

4) Maßgeblicher Fachmann für das Auffinden einer solchen Lehre ist ein [X.]meister mit langjähriger Erfahrung in Konstruktion und Herstellung von Arbeitshandschuhen.

II.

Zur erteilten Fassung des Streitpatents

([X.]) und [X.] 4 868 927 A (D3) i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt.

[X.] ist dem Fachmann ein [X.] zur hygienischen Bedienung mit Aufhängevorrichtung bekannt (Anspruch 1), wobei der [X.] nach Anspruch 3 mittels eines Magneten unterhalb einer Glasplatte angebracht werden soll. Diese Aufhängevorrichtung ist somit eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von Arbeitshandschuhen ( Merkmal a1 ).

[X.] kein [X.] der völlig lose sitzenden Art sei, weil im vorletzten Absatz der Seite 1 angegeben sei, dass das Stulpenteil und auch die Fingerteile des [X.]s elastisch seien, kann nicht gefolgt werden. Im 2. Absatz der Seite 2 der [X.] ist beschrieben, dass der [X.] vor dem Geldwechseln mittels des Magneten, der unterhalb der querliegenden Glasplatte angebracht ist, ohne Zuhilfenahme der anderen Hand ausgezogen wird. Ohne Zuhilfenahme der anderen Hand kann ein [X.] mit einer solchen Vorrichtung jedoch nur ausgezogen werden, wenn es sich um einen [X.] der "völlig lose sitzenden Art" (vgl. Merkmal a) handelt, der somit auch leicht an- und ausgezogen werden kann. Dass zu dieser Vorrichtung auch ein [X.] gehört, ist bereits aus den Figuren zu ersehen. Demnach sind auch die Merkmale a und b aus dieser Druckschrift bekannt.

[X.] soll der [X.] mittels eines Magneten unterhalb einer Glasplatte angebracht werden. Wie bereits zu den vorangehenden Merkmalen ausgeführt, dient das offensichtlich dem leichten An- und Ausziehen. Somit ist der Magnet gemäß [X.] zusammen mit dem auf dem [X.]rücken aufgeklebten oder eingelassenen Blech (Anspruch 2) ein Mittel zum festen Halten des [X.]s an einer Platte mit [X.], um das Anziehen und Ausziehen des [X.]s von einer Hand zu ermöglichen, und das Mittel zum Halten des [X.]s während des An- und [X.] weist wenigstens einen Magneten auf ( Merkmale d und h ).

D3 in Betracht ziehen.

D3 um einen [X.] handele und der Fachmann somit einen solchen [X.] zur Lösung einer Aufgabe, die Arbeitshandschuhe betreffe, nicht heranziehen würde. Dieser Einwand konnte den Senat nicht überzeugen. Nach [X.]. 1, [X.] 6 - 8 der D3 betrifft diese Druckschrift Kleidungsstücke, die an die Hand angepasst sind, wie [X.]e, Fäustlinge oder ähnliches und insbesondere [X.]orthandschuhe. Da sich diese Schrift somit mit [X.]en allgemein und nur insbesondere mit [X.]orthandschuhen befasst und überdies das einfache Einführen der Hand als Problemstellung genannt ist, ist dieser Stand der Technik ebenfalls zur Lösung der genannten Aufgabe relevant.

D3 beschreibt, dass es schwierig ist mit der Hand in die Öffnung eines [X.]s zu gelangen. Zur Lösung dieses Problems dient dort ein elastisches ringförmiges Element ("elastic element having substantially circular curvature") (vgl. [X.]. 4, [X.] 47 - 49), welches nach [X.], [X.] 66 - [X.]. 5, [X.] 6 einen maximalen Durchmesser für die Öffnung des [X.]s bereitstellt. Somit offenbart D3 eine Vorrichtung zur praktischen Benutzung von [X.]en, wobei jeder [X.] ein steifes ringförmiges Element aufweist, das es ermöglicht, die Öffnung des [X.]s offen zu halten ( Merkmal c) .

D3 eine einfache und kostengünstige Vorrichtung zum einfachen und schnellen Anziehen und Ausziehen von [X.]en darstellt und ein einfaches Einführen und Herausziehen der Hand ermöglicht, ist es für den Fachmann naheliegend, das elastische Element auf den [X.] nach [X.] zu übertragen, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.

[X.] das Offenhalten der [X.]öffnung zu gewährleisten, muss das elastische ringförmige Element zusammengedrückt, also zwangsweise in die Öffnung des [X.]s eingefügt werden. Wäre das elastische Element in seiner Abmessung so gewählt, dass es im entspannten Zustand einen kleineren Durchmesser hätte als die [X.]öffnung, würde es herausfallen und seine Funktion nicht erfüllen. Somit ist es für den Fachmann selbstverständlich, die Abmessungen des ringförmigen Elements und der Öffnung des [X.]s geeignet zu wählen. Aus diesem Grund kann auch das Merkmal e die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

[X.] (vgl. [X.], vorletzter Abs.) bewirkt nach dem Einsetzen des ringförmigen Elements in den [X.] eine Gegenkraft auf das elastische ringförmige Element, wodurch bedingt durch Reibungskräfte das ringförmigen Element zwangsläufig am [X.] befestigt bleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird ( Merkmal f) .

Merkmal g , wonach das ringförmige Element wenigstens zum Teil aus einem ferromagnetischen Material ausgestaltet ist, vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Dass das bogenförmige Element auch aus Metall sein kann, ist bereits aus D3 , [X.]. 9, [X.] 28 - 29, bekannt. Wenn nun der Fachmann ein flexibles Element aus Metall wählt, wird er, ohne erfinderisch tätig zu werden, für das flexible Element ein ferromagnetisches Material auswählen, da er auf diese Weise das auf dem [X.]rücken befestigte Blechstück und den Fertigungsaufwand zum Anbringen des Blechstücks einsparen kann. In diesem Fall kann nämlich das flexible Element aus ferromagnetischem Material sowohl die Funktion des Offenhaltens übernehmen als auch das Zusammenwirken mit dem magnetischen Mittel zum Zurückhalten des [X.]s gewährleisten.

[X.] und D3 und durch sein Fachwissen zum Gegenstand des angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents, weshalb der Anspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären war.

Die [X.] bis 11 waren ebenfalls für nichtig zu erklären, da - abgesehen von der Verteidigung in den gestellten [X.] - weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.

Zum Hilfsantrag 1

1) Gegenstand des [X.]

Der mit der Eingabe vom 1. April 2010 eingereichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zunächst durch folgendes zusätzliche Merkmal:

e2. das ringförmiges Element auf der Innenseite des eigentlichen [X.]s angeordnet ist.

zum Handhaben von Nahrungsmitteln dient und im Merkmal c ist eingefügt worden, dass jeder [X.] einen eigentlichen [X.] und ein steifes ringförmiges Element aufweist (Ergänzungen in Fettdruck).

Die Ansprüche 1 - 11 nach Hilfsantrag 1 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden, und die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11, so dass weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des Streitpatents in unzulässiger Weise erweitert werden.

2) [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

[X.] und D3 nicht nur die Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 nahe gelegt, wie oben ausgeführt, sondern auch die durch die oben angeführten Merkmale in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

[X.] und D3 ist bereits bekannt, einen [X.] zur hygienischen Bedienung zu verwenden ( [X.] , Anspruch 1) und für den eigentlichen [X.] und das elastische ringförmige Element zwei getrennte Teile vorzusehen ( D3 , [X.]. 6, [X.] 30 - 37 i. V. m. Fig. 1). Demnach können auch die beschränkenden Einfügungen in den Merkmalen a und c , wonach der [X.] zum Handhaben von Nahrungsmitteln dient und jeder [X.] einen eigentlichen [X.] und ein steifes ringförmiges Element aufweist, die erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

[X.] das aus D3 bekannte elastische ringförmige Element verwendet, wie zum Anspruch 1 des [X.] erläutert, dann wird er das elastische Element auf der Innenseite des eigentlichen [X.]s anordnen, ohne erfinderisch tätig zu werden ( Merkmal e2 ). Einerseits ist es nämlich entgegen der Auffassung der Patentinhaberin bereits aus D3 bekannt, derartige Elemente auf der Innenseite eines [X.]s anzubringen. Dort ist das elastische Element innerhalb eines Saumes angebracht, wobei der Saum die Innenseite des [X.]s überdeckt, auf welche das elastische Element einwirkt. Andererseits wäre es sehr viel aufwendiger, zum Offenhalten des [X.]s das elastische Element statt auf der Innenseite auf der Außenseite des [X.]s anzubringen, weil in diesem Fall zusätzliche Einrichtungen (z. B. Schlaufen) vorgesehen werden müssten, um das Offenhalten der [X.]öffnung zu gewährleisten.

Zum Hilfsantrag 2

1) Gegenstand des [X.]

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zunächst durch folgendes ergänztes Merkmal:

e1. der eigentlichen [X.] an dem ringförmigen Element angebracht ist, und

Weiterhin ist Merkmal e2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in das Merkmal f eingefügt worden, das nun lautet:

so dass das ringförmiges Element auf der Innenseite des eigentlichen [X.]s anliegt, wodurch letzterer an dem ringförmigen Element befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird,

eigentlichen [X.]s einsetzbar ist (Ergänzungen in Fettdruck).

Die Ansprüche 1 - 11 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden und die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11. Auch hier sind weder der Gegenstand bzw. der Schutzbereich des [X.] erweitert worden.

2) [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des [X.] ist neu, jedoch beruht auch die in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Merkmal e1 beschreibt, dass der eigentliche [X.] an dem ringförmigen Element angebracht ist. Im vorliegenden Fall ist dies für den Fachmann gleichbedeutend mit dem Anbringen des ringförmigen Elements am eigentlichen [X.]. Wie bereits zum Merkmal e2 des Anspruch 1 des [X.] ausgeführt, ist es nahe liegend, das elastische Element auf der Innenseite des eigentlichen [X.]s anzuordnen und somit am eigentlichen [X.] anzubringen. Demnach vermag auch dieses Merkmal die erfinderische Tätigkeit nicht zu stützen.

[X.] elastisch ist, bleibt das ringförmigen Element bedingt durch Reibungskräfte zwangsläufig am [X.] befestigt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird. Somit ergibt sich das beschränkte Merkmal f, wonach, das ringförmiges Element auf der Innenseite des eigentlichen [X.]s anliegt, wodurch letzterer an dem ringförmigen Element befestigt verbleibt, ohne sich zu bewegen, selbst wenn die Hand hineingeführt oder herausgezogen wird, zwangsläufig.

[X.] das elastische ringförmige Element zwangsweise in die Öffnung des [X.]s eingefügt wird. Somit ist bereits bei dieser Argumentation davon ausgegangen worden, dass der [X.] und das elastische ringförmige Element zwei getrennte Teile sind, weshalb auch das beschränkte Merkmal e naheliegt.

Zum Hilfsantrag 3

1) Gegenstand des [X.]

Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag zunächst durch folgende ergänzte Merkmale:

e1. der eigentlichen [X.] an dem ringförmigen Element angebracht ist, und

e3. der eigentlichen [X.] aus einer flexiblen Folie besteht

i. und das ringförmige Element in die Öffnung des [X.]s eingesetzt wird, um dann seine originalen Abmessungen wiederzuerlangen und auf der Innenseite des eigentlichen [X.]s anzuliegen, wodurch es in einer Stellung innerhalb des [X.]s gesichert verbleibt.

zum Handhaben von Nahrungsmitteln dient, im Merkmal c ist eingefügt worden, dass jeder [X.] einen eigentlichen [X.] und ein steifes ringförmiges Element aufweist, und im Merkmal e, dass das ringförmige Element unter Krafteinwirkung in die Öffnung des eigentlichen [X.]s einsetzbar ist (Ergänzungen in Fettdruck).

Die Ansprüche 1 - 11 nach Hilfsantrag 3 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung beschränkt worden und die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 11. Eine unzulässige Erweiterung des [X.] oder seines Schutzbereichs liegt nicht vor.

2) [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des [X.] ist neu, jedoch beruht auch die in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Merkmal e1 und zu den ergänzten Merkmalen a, c und e wird auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2 verwiesen.

Merkmal e3 ).

Merkmal i ).

Somit beruhen weder die zusätzlichen Merkmale e1, e3 und i noch die beschränkten Merkmal a, c und e für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in ihrer Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zum Hilfsantrag 4

1) Gegenstand des [X.]

Der in der Verhandlung überreichte Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch folgendes ergänztes Merkmal:

j. und das ringförmige Element offen ist und eine ausreichende Biegsamkeit besitzt, um zu ermöglichen, dass seine Größe durch Einwirkung der Hände verringert wird, um es zu ermöglichen, dass es einfacher in die Öffnung des [X.]s einsetzbar ist.

Die Ansprüche 1 - 10 nach Hilfsantrag 4 sind zulässig. Der Anspruch 1 ist durch Merkmale aus der Beschreibung und dem erteilten Anspruch 2 beschränkt worden. Die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 11, angepasst lediglich durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge. Auch hier besteht kein Anhaltspunkt für eine unzulässige Erweiterung des [X.] oder seines Schutzbereichs.

2) [X.] der mangelnden Patentfähigkeit

Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 des [X.] ist neu, jedoch beruht auch die in beschränktem Umfang verteidigte Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

D3 , [X.]. 4, [X.] 47 - 49 bekannt, wo ein elastisches ringförmiges Element, welches zwei freie Enden aufweist ("elastic element having substantially circular curvature and comprising two free ends ") beschrieben wird.

Somit beruht auch das Merkmal j weder für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in seiner Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu den Unteransprüchen aller Hilfsanträge

Da die Gegenstände der jeweiligen [X.] nicht als eigenständig erfinderisch verteidigt wurden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, fallen sie mit den jeweiligen Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 4.

IV.

[X.] beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

2 Ni 26/08 (EU)

08.04.2010

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.04.2010, Az. 2 Ni 26/08 (EU) (REWIS RS 2010, 7801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7801

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